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pro_juris Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 31 Jul 2012 - 13:59:37 Titel: Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene Heidelberg |
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| Schreibt jemand die Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene in Heidelberg und hat Lust sich auszutauschen? |
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tortenguß Newbie


Anmeldungsdatum: 13.03.2010 Beiträge: 24 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 31 Jul 2012 - 14:58:42 Titel: |
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jap ich
aber ich hab natürlich noch keine großen ideen und belesen mich grad über GoA... |
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handyhülle Newbie


Anmeldungsdatum: 03.08.2011 Beiträge: 21
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 09:30:25 Titel: |
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Ich schreibe auch mit, und ich habe noch so gar keine Ahnung, worauf es hinauslaufen soll.
Prüfst du die GoA wegen Aufgabe 2??? Wer hat eine Idee wegen dem Abschleppen? Das finde ich ganz seltsam!  |
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pro_juris Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 11:14:11 Titel: |
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Hab jetzt mal verschiedene Sachen durchgelesen und folgendes gefunden:
- unbefugtes Parken auf Privatgrundstücken stellt eine verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB dar. Dagegen kann sich der unmittelbar Berechtigte nach § 859 im Zuge der Selbsthilfe zur Wehr setzen.
FRaglich bleibt jedoch auf welchem Wege er sich die Abschleppkosten wieder zurückholen kann, habe dazu zwei mögliche Ansätze gefunden:
1. Schadensersatz über § 823 II i.V.m. 858 BGB
2. berechtigte GoA gem. §§ 677, 683 S.1, 670 BGB
Was haltet ihr davon oder was habt ihr noch so gefunden? |
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tortenguß Newbie


Anmeldungsdatum: 13.03.2010 Beiträge: 24 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 15:17:10 Titel: |
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an GoA hab ich auch gleich gedacht und hab mich dazu belesen.. aber irgendwie zuviel, nach dem staudinger hab ich keinen klaren durchblick mehr
zu 823.. der C müsste doch unberechtigter besitzer sein, oder? weil abgeleitet von dem sohn, der ja aber auch nich eigentümer des grundstücks geworden ist, sondern die freundin F...
und ob unberechtigter besitz von 823 geschützt ist, dazu erinnere ich mich an n streit, aber eher nich, glaub ich...
oder was denkt ihr dazu?
lg tortenguß |
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Hassl Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2012 Beiträge: 7 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 02 Aug 2012 - 21:58:12 Titel: |
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Hallo zusammen!
Bei meinen ersten Recherchen bin ich im Grunde zu denselben Ergebnissen wie ihr gekommen. Also GoA und 823...
Gerade beim 823 würde die Festellung, dass C unberechtigter Besitzer ist, aber auch eine inzidente Eigentumsprüfung des B bedeuten. ( inkl Prüfung des Testaments usw ) Ist das aber gerade im Hinblick auf Aufgabe 2 vll nicht etwas zu viel des guten? Würde ja irgendwie keinen Sinn machen, wenn man später bei dem Kern der Aufgabe 2 einfach auf Aufgabe 1 verweisen könnte...
Was meint ihr dazu? Ist es vll für die Lösung der Aufgabe 1 eher wichtig, dass man C als Besitzer ansieht ( abgeleitet von B) und insb. diskutiert, ob der Besitz von 823 geschützt ist? Wie seht hier hier die Gewichtung?
Grüße |
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marrydiz Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 06 Aug 2012 - 12:44:31 Titel: |
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Hallo
ich bin auch am Schreiben und habe genau wie ihr erst einmal GoA geprüft und nun stecke ich beim 823.
Bei der GoA sehe ich ein Problem, ob der wirkliche Wille des V unbeachtlich ist oder nicht.
Wie habt ihr euch da entschieden? Liegt ein öffentliches oder besonderes öffentliches Interesse vor und reicht ein nur öffentliches Interesse?
Ich habe mich da noch nicht ganz entschieden....will erst noch ein bisschen mehr dazu lesen.
Beim 823 denke ich, muss man nur prüfen ob der C berechtigter Besitzer ist, da ansonsten der Besitz vom 823 nicht erfasst ist. Ich habe den berechtigten Besitz bejaht, da er ja nichts von dem Testament wusste und auch sonst den Besitz ganz legal durch den MietV von B erworben hat. Deshalb kommt es meiner Meinung nach da erst einmal gar nicht darauf an, ob der B jetzt berechtigt oder nicht berechtigt ist.
Was meint ihr? |
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pro_juris Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 06 Aug 2012 - 16:05:15 Titel: |
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Hallo,
der Wille des V wird hier nicht zum Problem! Es gib eine ganze Reihe von Aufsätzen in der NJW, die sich mit genau der FRage beschäftigen, ob es dem Willen des Geschäftsherren entspricht, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird.
Dies ist zu bejahen, da der Fahrer/ Halter diese nach §§ 862, 1004, 823 BGB beseitigen müssen. Der Geschäftsführer befreit den V vorliegend von dieser Beseitigungspflicht und handelt somit auch in seinem Interesse!
Da hier zudem nicht nur eine Besitzstörung, sondern eine Besitzentziehung vorliegt - der C hat nur einen Parkplatz - beurteilt sich das Selbsthilferecht auch nach § 859 III und C darf das Fahrzeug abschleppen lassen.
Wie seht ihr das??? |
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pro_juris Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 06 Aug 2012 - 16:07:25 Titel: |
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| Zusammenfasend würde ich sagen, dass C die Abschleppkosten über die GoA wiederbekommt und die Kosten für sein Parktiket in Höhe von 13 € über 823. |
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marrydiz Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 06 Aug 2012 - 16:29:19 Titel: |
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Ich denke, dass zwar der mutmaßliche Wille das Abschleppen unterstützt (wegen Beseitigung der Besitzentziehung) aber durch den Zettel macht V ausdrücklich deutlich, dass er nicht abgeschleppt werden will. Deshalb geht es nach dem wirklichen Willen und deshalb die Übernahme nicht dem Willen des V entspricht und man § 683 S. 1 verneinen muss. So habe ich das jetzt mal....das habe ich auch in Aufsätzen gefunden.
Danach kann man prüfen, ob der Wille von V evtl nach 678 unbeachtlich ist. Dabei bin ich noch zu keinem Ergebnis gekommen. |
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pro_juris Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 06 Aug 2012 - 17:24:09 Titel: |
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Der Zettel an der Windschutzscheibe ist unerheblich, weil dem Geschäftsführer nicht zugemutet werden kann dem Besitzstörer nachzutelefonieren.
Zumal ein halte oder Parkverbot auch immer ein wegfahrgebot beinhaltet u man sich der rechtlichen Ordnung nicht durch eine Willensbekundung entziehen kann. Selbst in einem Notfall - wenn der Fahrer nicht selbst betroffen ist - rechtfertigt dies nicht das halten auf einem Privatparkplatz!!! Siehe BGH |
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Padd123 Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 06 Aug 2012 - 19:19:30 Titel: |
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| ich stimme marrydiz zu: der wirkliche Wille des C, der hier ausdrücklich durch den Zettel kundgetan wurde ist, auch wenn er unvernünftig ist, immer zu beachten. Wenn ein wirklicher Wille vorliegt, ist nicht mehr nach einem mutmaßlichen Willen zu suchen. Bei § 679 würde ich sagen, dass kein "besonderes" öffentliches Interesse vorliegt, ist aber umstritten. |
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marrydiz Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 07 Aug 2012 - 13:27:30 Titel: |
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Ich finde auch, dass kein besonderes öffetnliches Interesse vorliegt.
Bei 823, Mitverschulden:
Meint ihr der C hätte vorher versuchen sollen den V telefonisch zu erreichen?
Ich würde ja sagen.
Da er ansonsten nicht einmal versucht hat die Nachteile auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 254).
Habe dazu aber noch keinen Aufsatz oder sonst etwas dazu gefunden... |
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tortenguß Newbie


Anmeldungsdatum: 13.03.2010 Beiträge: 24 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 08 Aug 2012 - 11:48:00 Titel: Goa/823 recht zum besitz |
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hallo allemann..
ich kann schon wieder kein jura mehr sehen..
also, ich habe bei der goa ein fremdgeschäftsführe bejaht, öffentliches interesse bejaht(ich denk da ist wirklich beides gut vertretbar) und so per 679 Vs tatsächlichen wille unbeachtlich gemacht und komme dann zum aufwendungsersatz 683 und bin bei der erforderlichkeit (verweis zu 670 beauftragter... seine aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte) hat das einer diskutiert? erforderlichkeit unter 683, vllt 242, 254 etc. angewendet?
also da weiß ich immer noch nich, was ich da rauskriege.
nun fang ich mit 823 I an und bin immer am anfang. berechtigter besitz ist nach hm geschützt, unberechtigter nich. nun dumme frage: aus welcher norm seht ihr, dass besitz berechtigt ist oder nicht? 986 oder?
ich will auch nich extensiv vorwegnehmen, dass F vllt eig geworden ist, der B nicht und so C kein recht z Besitz ggü dem eigentümer hat und auch nicht vom mittelbaren besitzer ableiten kann.
wie habt ihr das problem gelöst? kunstgriff;)?
lg .. |
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Padd123 Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 08 Aug 2012 - 19:33:43 Titel: |
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| Die "Schadensgeringhaltungsobliegenheit" wird bei § 823 I und dann § 254 relevant: sogar beim BGH-Urteil von 2009 mit dem Abschleppen von Kundenparkplätzen wird das kurz aufgegriffen. Man sollte daher immer versuchen, die Leute bei vorhandener Handynummer zu erreichen. Übertriebene Anforderungen sind laut BGH aber nicht zu stellen (keine Detektivarbeit) |
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AyAy Newbie


Anmeldungsdatum: 05.08.2010 Beiträge: 45
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Verfasst am: 09 Aug 2012 - 10:42:13 Titel: |
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Hi,
eine Frage, prüft den niemand §§ 858, 859?
Die verbotene Eigenmacht und das sofortige Handeln laut Sachverhalt passt doch eigentlich ziemlich gut hierrein oder nicht?
Gruss |
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marrydiz Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 09 Aug 2012 - 13:31:30 Titel: |
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Hey,
im Rahmen von 823 (berechtigter Besitz) habe ich zuerst geprüft ob C ein Recht zum Besitz hat. Das hat er ja nicht aus dem MietV. Prüft ihr da jetzt auch schon das Testament, ob das Eigentum an die F übergegangen ist?
danach prüfe ich noch §§ 858, 859, ob der Besitz vielleicht fehlerhaft sein könnte. |
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Padd123 Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 09 Aug 2012 - 21:30:28 Titel: |
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| Wieso soll er kein Recht zum Besitz aus dem MietV haben? Ein MietV ist rein schuldrechtlich zu betrachten und hat mit Eigentum/fehlerhaftem Besitz nix zu tun.. |
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marrydiz Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 09 Aug 2012 - 21:48:05 Titel: |
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| Ich habe gelsen: Wenn das Recht zum Besitz aus einem Vertrag abgeleitet werden kann, muss die vertragliche Beziehung gerade zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer sein. Nur absolutes Besitzrecht gilt gegenüber jederman. Passt das hier bei uns nicht? |
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marrydiz Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 12:58:28 Titel: |
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schreibt ihr eigentlich alle im seminar?
dann könnte man sich auch mal dort treffen. geht vlt schneller als hier zu schreiben  |
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jursHD Newbie


Anmeldungsdatum: 10.09.2010 Beiträge: 47
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 15:34:06 Titel: |
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Hallo Ihr Lieben!!
Ich schreibe die HA auch mit und bin gerade auf das Forum gestoßen. ich möchte zuerst agen, dass ich mich freue, noch weiteren Mitleidenden zu begegnen
So wie ich gerade überflogen habe, habt ihr alle mit der 1. Frage angefangen.... Oder ist doch jemand da, der sich mit Frage 2 beschäftigt?
Glg |
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AyAy Newbie


Anmeldungsdatum: 05.08.2010 Beiträge: 45
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Verfasst am: 15 Aug 2012 - 13:03:46 Titel: |
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Hey Leute,
ich hab jetzt die GoA damit abgelehnt, dass das öffentliche Interesse nicht gegeben ist. Hat das noch jemand so?
Gruss |
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marrydiz Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 15 Aug 2012 - 14:56:37 Titel: |
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jursHD, bist du bei Frage 2? ich habe jetzt auch damit angefangen.
Welche Ansprüche bzw. Gegenrechte hast du gefunden? |
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AyAy Newbie


Anmeldungsdatum: 05.08.2010 Beiträge: 45
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Verfasst am: 24 Aug 2012 - 12:40:53 Titel: |
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Hey Leute,
ich hab mit der Aufgabe 2 ein Problem. Ich prüfe § 812 I 1 als Gegenrecht von C gegen F. Nur komme ich bei Leistung nicht weiter. Der Umbau des Grundstücks und die daraus resultierende Verkehrswertsteigerung war doch von C weder bewusst noch zweckgerichtet oder??
Gruss |
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Law_23 Newbie


Anmeldungsdatum: 15.08.2011 Beiträge: 48
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Verfasst am: 08 Sep 2012 - 17:15:13 Titel: |
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Hey,
schreibe auch mit und würde mich gern austauschen.
Viele Grüße |
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tortenguß Newbie


Anmeldungsdatum: 13.03.2010 Beiträge: 24 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 10 Sep 2012 - 10:12:54 Titel: |
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hallo Law 23
irgendwie ist das forum n bisschen eingeschlafen, ich war selbst auch nich da.. naja, aber die ha muss trotzdem irgendwie geschrieben werden;)
also lass mal austauschen..
ich bin erst mit aufgabe 1 durch, habe mich an manchen stellen aber noch nich entschieden.. aber sonst grob durch.
fange heut mit aufgabe 2 an und befürchte dass mir neben 985 und gegenrecht 812 nich viel einfallen wird .nja ich muss erstmal drauf los lesen. aber freue mich wenn du mal ansagst wie weit du bist zum absprechen..
lg tortenguß |
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handyhülle Newbie


Anmeldungsdatum: 03.08.2011 Beiträge: 21
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Verfasst am: 10 Sep 2012 - 11:05:24 Titel: |
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Hallo,
ich stecke noch bei § 823 fest. habt ihr jetzt einfach gesagt, dass der besitz des C berechtigt ist, weil er von dem testament nichts wusste? und dann bekommt er die parkplatzgebühren zurück, oder hat das jemand anders gelöst?
Ich bin mir irgendwie unsicher!
LG |
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handyhülle Newbie


Anmeldungsdatum: 03.08.2011 Beiträge: 21
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Verfasst am: 10 Sep 2012 - 12:33:59 Titel: |
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Ich habe noch eine Frage:
Prüft ihr auch § 823 I? Der geht doch auch durch oder etwa nicht? Oder habt ihr direkt § 823 II ivm § 858 geprüft?
LG |
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tortenguß Newbie


Anmeldungsdatum: 13.03.2010 Beiträge: 24 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 10 Sep 2012 - 15:15:56 Titel: |
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hey
also ich denke dass der besitz des c unberechtigt ist. weil ob er nun vom testament wusste oder nicht, is doch erstmal egal (oder wo steht was anderes, vllt hab ich auch n totalen denkfehler?!), weil er hat kein absolutes besitzR ggü allem und nur ein schuldR aus mietvertrag, das aber NUR ggü dem eigentümer wirksam ist, wenn es auch mit dem eigentümer abgeschlossen ist, bzw. mit jdn der ggü eigentümer berechtigt ist..
also daher ich dass C unberechtigter besitzer ist, aber das schließt 823 ja noch nich aus.. manche schützen auch den unberechtigten besitzer..
lg |
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tortenguß Newbie


Anmeldungsdatum: 13.03.2010 Beiträge: 24 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 10 Sep 2012 - 15:18:14 Titel: |
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ps: bei mir geht der 985 der F gegen C auch dementsprechend durch.. die gegenrechte weiß ich noch nich einzubasteln, hab erst angefangen. aber ich denke, dass meint vorallem die 987ff.. der C hat da ja ordentlich gebaut ..
bei euch 985 auch durch?
lgt |
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Murka Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2009 Beiträge: 39
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Verfasst am: 10 Sep 2012 - 16:19:12 Titel: |
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Also, dass der unberechtigte Besitzer auch durch § 823 zu schützen ist, ist ja m.M. und wer dem folgt, gibt einem ja ein Recht, ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I zu begründen, obwohl er überhaupt kein Recht an dem Parkplatz hat. Deshalb kann ich dieser Meinung nicht folgen.
Dass einige dieses Problem mit § 823 II i.V.m. 858 umgehen wollen, verstehe ich auch nicht: 1. § 823 II ist nur die Erweiterung des Abs.1.
2. schützt § 858 den Besitzer, der durch § 823 gar nicht geschützt wird?
Aber wenn ich § 823 verneine, komme ich nicht weiter, da das Problem mit dem Selbsthilferecht in oben genannten Fällen gar nicht angesprochen wird... |
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Hausarbeit1234 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 10
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 16:25:08 Titel: |
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Edit: war falsch, daher rausgelöscht
Zuletzt bearbeitet von Hausarbeit1234 am 13 Sep 2012 - 18:36:55, insgesamt 4-mal bearbeitet |
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Hassl Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2012 Beiträge: 7 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 19:12:24 Titel: |
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Hallo Leute,
ich hänge gerade irgendwie total. Wie habt ihr das jetzt mit dem Besitz geregelt? Berechtigt oder unberechtigt? Der Mietvertrag ist ja gültig, also bedeutet das im Grunde ja, dass er ein Recht zum Besitz hat und das sowohl in Form von Abwehrrechten als auch in Form von Nutzungsrechten, was laut Medicus dann unter die sonstigen Rechte bei 823 zu subsumieren ist.
Meiner Meinung nach stehen diese REchte dem C gegen Dritte zu, und eben nur nicht gegen F ( falls diese wirklich Eigentümerin geworden ist)
Lange Rede kurzer Sinn: Da es ja hier nicht gegen F geht, ist C als berechtiger Besitzer zu sehen und daher kann man sich eine Diskussion sparen, ob auch ein unberechtigter Besitzer von 823 geschützt ist und natürlich erst recht eine Eigentumsprüfung...
Was meint ihr? Hab ich irgendwo einen Denkfehler?
Frohes Schaffen |
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Murka Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2009 Beiträge: 39
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 01:29:41 Titel: |
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Liebe/r Hausarbeit1234 zu deiner Meinung über § 823 II i.V.m. 858 lies bitte den Fritzsche in Bamberger/Roth Komm. § 858 Rn. 2, aber gründlich.
Hassl, du willst dem 2 Fremden ein Besitzrecht erteilen, ohne irgendeine rechtliche Grundlage. Nach deiner Ansicht könnte C mit dem Grundstück tun und lassen, was er will... Das ist nach m.E. ein Denkfehler. |
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JuraZwei Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 11:09:19 Titel: |
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Hallo,
bin auch am schreiben und mittlerweile auch schon wieder kurz vorm durchdrehen
also, frage 2: bei mir ist 985 auch durch, 812 fällt als gegenrecht des c weg, weil durch EBV ausgeschlossen, dachte ich... ?deswegen hab ich als gegenrecht bis jetzt auch nur 100, bzw 994,996
frage 1: 823 I bin ich mir auch noch unsicher, aber 823 II iVm 858 auf jeden fall, das ist ja als schutzgesetz anerkannt und bei 858 ists ja egal, ob der besitz berechtigt ist oder nicht
und @ hausarbeit 1234: bei mir sind die parkgebühren (13 eus) aus der goa raus, wegen fehlendem fremdgeschäftsführungswillen...
grüße |
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Hassl Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2012 Beiträge: 7 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 15:44:10 Titel: |
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@Murka: Du bist also der MEinung, dass er unberechtigter Besitzer ist?
Aber der Gültige Mietvertrag verschafft ihm doch ein Recht zum Besitz? Das gilt doch gegenüber jedem Dritten nur halt nicht gegenüber dem eigentlich Eigentümer...
Wenn ich eine Wohnung miete, aber der Vermieter nicht Eigentümber der Wohnung ist, ist der MietV doch trotzdem wirksam. Dann stehen mir Abwehrrechte zu!
Etwas anderes ergibt sich doch nur, wenn der wahre Eigentümer Herausgabe verlangt. Dann ist mein Recht zum Besitz ihm gegenüber nicht wirksam, weil ich den Mietvertrag nicht mit ihm abgeschlossen habe...
Steh was das betrifft irgendwie total in der Sackgasse^^ |
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JuraZwei Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 18:29:16 Titel: |
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@Tortenguß
nochmal zu deiner frage mit dem kunstgriff bei 823 und der darstellung, dass C unberechtigter besitzer ist (ist schon nen monat her...)
ich seh leider auch keine andere möglichkeit, als da schon das ganze fass mit " f ist eigentümerin und b hat kein recht, besitz zu vermitteln, deswegen c unberechtigter besitzer..." aufzumachen..
kein recht zum besitz muss ja bei 823 das gleiche heißen wie bei 985...
hast du das jetzt auch so gelöst, oder noch irgendeine eingebung gehabt?
aus dem Mietvertrag hat C ja nur den Anspruch gegnüber B auf Nutzung des Grundstücks, aber eben kein Besitzrecht (wie bei 985/986 klar wird)
lg |
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Hausarbeit1234 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 10
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 21:27:00 Titel: |
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Ok.. klingt alles absolut zum Kotzen
Zuletzt bearbeitet von Hausarbeit1234 am 14 Sep 2012 - 22:21:21, insgesamt einmal bearbeitet |
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Hausarbeit1234 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 10
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 22:06:16 Titel: |
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| Was mir grad generell noch einfällt... hat der Satz dass der B das Grundstück niemals gesehen hat irgendeinen Sinn über den man sich Gedanken machen sollte? |
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Murka Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2009 Beiträge: 39
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 11:27:56 Titel: |
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Ich habe die Kosten auch getrennt.
Hausarbeit 1234: dein Vorschlag mit relativer Rechte - Das würde funktonieren, wenn C im Auftrag des F handeln würde.
Apropos Auftrag, hat jemand GoA zugunsten der F geprüft?
Und wenn ihr mit § 823 nicht weiter kommt, gebe es noch § 812... |
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Hausarbeit1234 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 10
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 15:01:25 Titel: |
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Ich widme mich wohl erstmal der Nr2.. vielleicht is es auch cleverer mit der Nr2 anzufangen und danach die 1 zu machen und sich auf vorstehende Nr2 berufen zu können?
Weiß halt aber nicht ob das im Sinne des Erfinders ist und die Nr1 eigentlich nicht so kompliziert ist wie wir denken..^^
Zuletzt bearbeitet von Hausarbeit1234 am 14 Sep 2012 - 22:21:57, insgesamt einmal bearbeitet |
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Hausarbeit1234 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 10
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 16:51:05 Titel: |
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Zuletzt bearbeitet von Hausarbeit1234 am 14 Sep 2012 - 22:22:39, insgesamt einmal bearbeitet |
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Hassl Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2012 Beiträge: 7 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 17:35:51 Titel: |
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Hallo,
also ich habe bei Schmidt-Futerer gelesen, dass ein Mietvertrag mit einem Nichtberechtigten ( also nicht Eigentümber) auf jeden Fall wirksam ist.
Dann gibt es eine Entscheidung des BverfGE in der einem Mieter (allerdings einer Wohnung) umfassende Besitzrechte, die dem Eigentum ähnlich sind, zustehen!
" Wird ihm der Besitz widerrechtlich entzogen, kann er die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen ( 861 I). Diese Ansprüche stehen dem Mieter gegenüber jedermann zu, auch gegenüber dem Vermieter oder mit mit diesem nicht notwending identischen Eigentümer. REchtswidrige Eingriffe e in das REcht zum BEsitz verpflichten den Schäder zum SE nach § 823 I BGB."
Passt doch im Grunde alles, oder? Da es schließlich vorliegend nicht gegen F, sondern um Ansprüche gege V geht, ist C berechtigter Besitzer und man kann sich eine Eigentumsprüfung sparen!
Gegenargumente?  |
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Hausarbeit1234 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 10
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 17:47:06 Titel: |
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Ja.. also dass der Mietvertrag wirksam ist ist klar und das ein Mieter Besitzrechte hat ist auch klar.. wenn er denn vom Eigentümer mietet, was bei dem BGH Urteil denke ich mal der Fall war.. die Frage ist nur, ob er auch umfassende Besitzrechte hat wenn er mit jemandem einen Mietvertrag hat der kein Eigentümer ist..
Angenommen ich vermiete X eine Wohnung die mir nicht gehört, von der ich aber weiß dass sie leersteht.. und du vermietest Y gleichzeitig diesselbe Wohnung.. wer hat denn dann Rechte? Beide Verträge sind wirksam, aber keiner von uns 2 ist Eigentümer.. .. da liegt ja des ganze Problem an der Sache.. also ich würde mir schon wünschen dass Du (und ich) recht haben aber ich weiß es nunmal nicht (sicher)..
Zuletzt bearbeitet von Hausarbeit1234 am 14 Sep 2012 - 22:24:24, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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Hassl Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2012 Beiträge: 7 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 18:25:14 Titel: |
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Bei deiner Fallkonstellation ist die Lösung ganz einfach:
Hat der Vermieter über eine Wohnung zwei wirksame Mietverträge abgeschlossen, so kommt es darauf an, welchem der Mieter die Wohnung zuerst übergeben wird. Dieser "Erste" hat wegen seines Mietvertrages Anspruch auf die Wohnung. Bezüglich des anderen Mietvertrages liegt ein so genannter „Rechtsmangel“ im Sinne des § 536 Absatz 3 BGB vor, weil der Vermieter rechtlich nicht dazu in der Lage ist, die versprochene Wohnung zu verschaffen, schließlich hat er die WOhnung ja schon bereits vermietet.
Einen solchen FAll hatte ich vor kurzem während meines Praktikums.
Was die Besitzrechte zur Abwehr von Besitzsörung angeht, ist es ja unerheblich, ob man berechtiger Besitzer ist oder nicht. Selbst ein Dieb kann sich ja über 861ff gegen eine Besitzstörung zur Wehr setzen.
Ich denke gegen Dritte klappt das wohl immer. Ende Gelände wäre eben nur, wenn es gegen den wahren Eigentümer gehen würde...
Also ich sehe es (und will es ehrlich gesagt auch): Mietvertrag ist wirksam, auch mit Nichtberechtigtem---> Besitzrechte gegen Dritte, die dem Eigentum ähnlich bzw gleichzustellen sind (+) und daher klappt ein Anspruch nach 823 I |
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Hausarbeit1234 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 10
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 18:29:51 Titel: |
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| Naja.. ich will es wie gesagt auch so sehen und meine Funde sprechen ja dafür, aber mein Bauchgefühl unterstützt des noch nicht... ich konzentrier mich dennoch mal auf die Nr.2... sollte die klappen und sich bis dahin hier nichts neues getan haben werd ich die Nr.1 wohl genauso lösen^^ |
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jursHD Newbie


Anmeldungsdatum: 10.09.2010 Beiträge: 47
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Verfasst am: 18 Sep 2012 - 16:19:02 Titel: |
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Hallo!
Ich habe mir eine kurze Auszeit gegönnt, aber jetzt gehts mit Vollgas weiter!
Ich bin mit der 1 soweit durch und mach mich jetzt an die 2...
Ich möchte nicht sagen dass ich den vollen Durchblick habe, aber diese ganze Problematik mit dem berechtigten und unberechtigten Besitz, den Rechten gegenüber Dritten und dem Eigentümer sehe ich bei dieser Aufgabe nicht. Das ist doch offensichtlich Kern der 2.
Erstens gibt es zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Testament, das wurde erst viel später gefunden. Das ist mit Sicherheit ein Wink vom Verfasser.
Zweitens ist hier nur relevant, ob C Besitzer ist. Das ist er und zwar wegen dem Recht aus dem schuldrechtlichen Vertrag, haben ja schon einige angemerkt... Ich will nur ein bisschen die Luft aus dieser Diskussion nehmen, sonst sieht vielleicht der ein oder andere den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr!!
GLG  |
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Murka Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2009 Beiträge: 39
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Verfasst am: 18 Sep 2012 - 23:06:40 Titel: |
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Ich habe die Kosten auch getrennt.
Hausarbeit 1234: dein Vorschlag mit relativer Rechte - Das würde funktonieren, wenn C im Auftrag des F handeln würde.
Apropos Auftrag, hat jemand GoA zugunsten der F geprüft?
Und wenn ihr mit § 823 nicht weiter kommt, gebe es noch § 812... |
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Hassl Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2012 Beiträge: 7 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 20 Sep 2012 - 17:23:56 Titel: |
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So Aufgabe 2:
Ihr erwähnt immer nur 812, beschäftigt sich denn niemand im Rahmen des 985 mit einem Zurückbehaltungsrecht des C nach 1000 S.1 BGB? |
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jursHD Newbie


Anmeldungsdatum: 10.09.2010 Beiträge: 47
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Verfasst am: 23 Sep 2012 - 11:22:43 Titel: |
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Sorry ich stehe was Frage 2 angeht gerade im Wald. Ich komme nicht rein... Habe jetzt zunächst beim § 985 das Eigentumsverhältnis geklärt und damit die Wirksamkeit des Testaments geprüft. Mit bejahung dieser ist doch das Eigentum übergegangen und ich kann den gegenwärtigen Besitz prüfen... Naja so werde ich das jetzt weitermachen...
§ 1000 S.1 ist glaube ich ein guter Gedanke... habe och mich noch nicht mit beschäftigt aber ich lese mich mal ein  |
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