Studium, Ausbildung und Beruf
 StudiumHome   FAQFAQ   RegelnRegeln   SuchenSuchen    RegistrierenRegistrieren   LoginLogin

Hausarbeit Strafrecht Prof. Dr. Zopfs Uni Mainz WS 2012/13
Gehe zu Seite 1, 2  Weiter
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen
Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> Hausarbeit Strafrecht Prof. Dr. Zopfs Uni Mainz WS 2012/13
 
Autor Nachricht
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 14:27:19    Titel: Hausarbeit Strafrecht Prof. Dr. Zopfs Uni Mainz WS 2012/13

hallo,

ich schreibe die Hausarbeit in Strafrecht bei Prof. Dr. Jan Zopfs..

Hat jemand vielleicht Lust sich mal darüber auszutauschen?
Porfavor
Senior Member
Benutzer-Profile anzeigen
Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 16:19:59    Titel:

Ich zum Beispiel Wink Aber keinesfalls öffentlich.
Heidelbeermuffin
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 29.06.2011
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 01 Aug 2012 - 09:27:16    Titel:

Guck mal hier:
http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/293438,0.html?sid=0bb7b064e5fea8d73071118071cdeae4
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 01 Aug 2012 - 13:22:20    Titel:

@Heidelbeermuffin

danke, Smile

aber das ist die Hausarbeit für Fortgeschrittene bei Prof. Dr. Erb. Das hier ist die Hausarbeit für Anfänger bei Zopfs. Das sind zwei unterschiedliche Hausarbeiten.
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 01 Aug 2012 - 18:21:33    Titel:

Hallo ich schreibe auch mit und wäre am Austausch interessiert!!!
Heidelbeermuffin
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 29.06.2011
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 01 Aug 2012 - 20:15:35    Titel:

Oh sorry Embarassed
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil Very Happy
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 12:15:33    Titel:

@ Heidelbeermuffin

nicht schlimm Wink
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 12:20:37    Titel:

ok dann schreibe ich mal etwas.. beim ersten Fall habe ich zuerst an 2 Tatkomplexe gedacht, wobei ich etwas sehr interessant finde.. bevor F anruft steht da noch: "A ist sichtlich erschrocken, jedoch verzichtet sie nun ganz bewusst auf die von ihr als notwendig und sicher erkannte Rettung".
was meint ihr?? könnte das noch ein dritter TK sein??
Heidelbeermuffin
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 29.06.2011
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 22:46:01    Titel:

Wie kommst du auf zwei Tatkomplexe? Vor und nach dem Telefonat?
Der Satz "A ist sichtlich erschrocken, jedoch verzichtet sie nun ganz bewusst auf die von ihr als notwendig und sicher erkannte Rettung" spielt für einen eventuellen Rücktritt eine Rolle denke ich.
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 12:21:06    Titel:

Ich habe auch überlegt ob die A einmal wegen versuchten Totschlags (vor Telefonat) und dann wegen versuchten Mordes aus Habgier durch unterlassen strafbar ist. Geht das eigendlich?
Oder ist das ein Tatkomplex? Wie ist es dann damit das die Habgier erst nach dem Messerstich hinzukommt? Habe da unterschiedliche Meinungen zu gelesen. Die einen sagen dann ist es kein Mord da noch kein Vorsatz dazu bei Handlung. Die anderen sagen da noch im Versuchsstadium unbeachtilich wann Vorsatz kommt.
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 13:07:05    Titel:

@Heidelbeermuffin

nein.. zuerst sticht A ihren Ehemann B... das ist der 1. Tatkomplex.. der andere TK ist, dass F anruft und die A dazu überredet ihren Ehemann nicht zu helfen.. da ist aber zwischen dem Telefonat und Messerstich noch dieser eine Satz: "A ist sichtlich erschrocken, jedoch verzichtet sie nun ganz bewusst auf die von ihr als notwendig und sicher erkannte Rettung"... und das hat mit dem Anruf von F nichts zu tun.. daher glaube ich, dass hier eben 3 Tatkomplexe sind...

@nime

man soll davon ausgehen, dass A beim Stich mit Tötungsvorsatz sowie A und F erst anschließend aus Habgier gehandelt haben.. aber bezüglich dieses Satzes steht da nichts... deshalb glaube ich, dass man da eher Versuchte Unterlassung mit Totschlag als Alleintäter prüfen sollte... dann müsste man in diesem Fall zwei mal versuchtes Unterlassen prüfen... einmal mit Totschlag als Alleintäter und einmal mit Mord... und beim letzten TK glaube ich auch, dass man dann Täterschaft und Teilnahme abgrenzen muss, da Mittäterschaft sowohl auch Anstiftung in Betracht kommen könnte..


eine Frage.. ist es eigentlich erlaubt hier zu diskutieren??
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 13:11:37    Titel:

@nime

du hast geschrieben:" Ich habe auch überlegt ob die A einmal wegen versuchten Totschlags (vor Telefonat) und dann wegen versuchten Mordes aus Habgier durch unterlassen strafbar ist. Geht das eigendlich?"

ja ich denke schon, dass das gehen könnte... wieso nicht??? daran habe ich auch gedacht...
Porfavor
Senior Member
Benutzer-Profile anzeigen
Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 04 Aug 2012 - 20:30:05    Titel:

Natürlich ist der versuchte Totschlag (über Mord muss man da keine Worte verlieren, weil kein Mordmerkmal zum Tatzeitpunkt vorliegt...was ja auch im Bearbeitervermerk steht!). Und natürlich muss man dann §§ 212, 211 II Var. 3, 13 I, 22, 23 I, 12 I StGB prüfen. Geht ja beides auch problemlos durch. Schwieriger bzw. umstrittener wird es dann eher bei den Strafbarkeiten der F.

Eine Einteilung in Tatkomplexe halte ich im Übrigen für überflüssig...das macht man eigentlich, wenn es sich um ein neues Geschehen handelt...und man unterteilt ja sowieso schon in drei Teile. Aber daran wird es nicht hängen. Wink
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 02 Sep 2012 - 12:18:42    Titel:

Ok noch jemand der bei der F auf Anstiftung zum versuchten Mord durch Unterlassen gekommen ist?

Der versuchte Totschlag der A wird doch durch den versuchten Habgiermord durch unterlassen geschluckt oder?
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 02 Sep 2012 - 12:22:40    Titel:

Ok noch jemand der bei der F auf Anstiftung zum versuchten Mord durch Unterlassen gekommen ist?

Der versuchte Totschlag der A wird doch durch den versuchten Habgiermord durch unterlassen geschluckt oder?
Calvo
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.09.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03 Sep 2012 - 08:23:23    Titel:

Aber ist es nicht versuchte Anstiftung?
Der versuchte Habgiermord scheitert doch daran, dass A der Vorsatz bzgl. Habgier im Tatzeitpunkt gefehlt hat? Ich bin da auf dolus subsequens gekommen...
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 03 Sep 2012 - 18:45:32    Titel: Antwort

Das wäre möglich im Bezug auf den Totschlag.
Ich meinte das auf Bezug zum versuchten Habgiermord durch Unterlassen.
Sie hat der A ja erst das Motiv Habgier geliefert. Vom versuchten Totschlag wusste sie ja nichts. Wegen ihres Anrufs und der Erinnerung an das Erbe/Versicherung hat die A den Mann ja liegenlassen.
Daher würde ich sagen keine Strafbarkeit der F im Bezug auf den versuchten Totschlag, aber Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Habgiermord durch Unterlassen.
Calvo
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.09.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04 Sep 2012 - 07:40:33    Titel:

Ja stimmt! Prüfst du die Anstiftung zum vers. Totschlag dnan überhaupt noch an?
Ich war nur die ganze Zeit so darauf fixiert, dass A ja gar kein Vorsatz bzgl des Mordmerkmals Habgier hatte zum Zeitpunkt der Tat (also beim Zustechen). Deshalb bin ich darauf gekommen, dass der Vorsatz bzgl Habgier ja erst nach der Tat kam. Aber der maßgebliche Zeitpunkt ist bei dem Unterlassungsdelikt ja das Liegenlassen und da muss Habgier vorliegen, oder?
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 04 Sep 2012 - 17:18:48    Titel: @Calvo

Naja den Totschlag musst du glaube ich nicht ansprechen. Erstens hat sie ja davon nichts gewußt und zweitens kommst du ja auch ohne den Totschlag zur Anstiftung zum Habgiermord durch Unterlassen.
Samet1993
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.09.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 09 Sep 2012 - 12:53:16    Titel:

ich denk auch dass es versuchte Anstiftung zum versuchten Mord durch Unterlassen ist.. dann würde man wohl zuerst versuchten Totschlag prüfen, dann die versuchte Anstiftung und dann den versuchten Mord durch Unterlassen oder wie löst ihr das?
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 11 Sep 2012 - 20:22:38    Titel:

Wieso versuchte Anstiftung? das wäre ja nur wenn sie die A nicht hätte anstiften können. und wieso zum versuchten Mord. ist doch einfach nur anstiftung zum Habgiermord durch unterlassen, oder sehe ich das falsch?
Porfavor
Senior Member
Benutzer-Profile anzeigen
Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 11 Sep 2012 - 21:30:30    Titel:

Anstiftung zum versuchten Mord durch Unterlassen...oder ist etwa jemand gestorben? Wink ^^
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 12 Sep 2012 - 12:15:29    Titel:

ja ich würde auch Anstiftung zum versuchten Mord durch Unterlassen für F prüfen!

bei A würde ich auf jeden Fall als erstes versuchter Totschlag prüfen..

aber einige Probleme gibt es glaube ich bei versuchter Unterlassung für A.. da gibt es nämlich ein paar Uneinigkeiten.. bevor F anruft steht da nämlich dieser kurze Satz: " ... A ist sichtlich erschrocken, jedoch verzichtet sie nun ganz bewusst auf die von ihr als notwendig und sicher erkannte Rettung. Als plötzlich die beste Freundin F anruft, um mit A den gemeinsamen Urlaub zu besprechen, ...".
da würde ich für A zuerst Versuchter Totschlag durch Unterlassen und danach Versuchter Mord durch Unterlassen prüfen.. also 2x Unterlassen für A... ich habe in meiner Umgebung etwas nachgefragt und es gibt einige die das prüfen und andere die es nicht prüfen.. ich habe das zwar jetzt geprüft aber ich kann mich jetzt nicht entscheiden ob ich das weglassen soll oder nicht.. wenn ja dann müsste man bei der Anstiftung des F auch Aufstiftung ansprechen! was meint ihr??
lulunewhope
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 12 Sep 2012 - 16:29:39    Titel:

Hey,

also ich hab jetzt auch beides, also versuchter Totschlag und versuchter Mord durch Unterlassen geprüft.
Hast du dafür zwei eigene Prüfungen gemacht? Weil da bin ich mir unsicher, ob man das vielleicht auch einfach zusammen prüfen kann oder nicht. Also einfach Mordmerkmale an das Ende.
Ja und bezüglich der F hab ich auch noch sukzessive Mittäterschaft geprüft, weil da ja steht kommen gemeinsam zu dem Entschluss. Naja, das hab ich dann verneint und anschließend auch Anstiftung, oder eben Aufstiftung zum versuchten Mord durch Unterlassen!!
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 12 Sep 2012 - 17:55:02    Titel:

Hm ist das wirklich anstiftung zum versuchten Mord? Ich dachte es macht für die Strafbarkeit des Anstifters keinen Unterschied ob die Tat dann letztendlich auch gelungen ist solange die Täterin darauf eingeht.

Bei der A habe ich versuchten Totschlag und versuchten Mord durch Unterlassen und das dann über die Konkurrenz gelöst. Den versuchten Totschlag durch Unterlassen habe ich nicht geprüft, da der ja sowieso vom versuchten Totschlag durch aktives Tun geschluckt wird.

Die sukzessive Mittäterschaft der F habe ich auch verneint.
Porfavor
Senior Member
Benutzer-Profile anzeigen
Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 12 Sep 2012 - 17:58:11    Titel:

Kein Wunder, wo die ganzen Schnitte herkommen...^^
lulunewhope
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 12 Sep 2012 - 21:05:49    Titel:

Ja stimmt mit dem versuchten Totschlag durch Unterlassen, hab ich irgendwie nicht drüber nachgedacht!

Und wegen der Anstiftung?? Du meinst, ob es ne wirklich ne versuchte Anstiftung ist oder? Ist jawohl eine Anstiftung zum Versuch oder? Alles andere macht ja keinen Sinn!
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2012 - 10:05:57    Titel: @ Porfavor

Wie muss ich denn den Kommentar verstehen?
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2012 - 11:33:18    Titel:

@lulunewhope

das mit versuchter Totschlag durch Unterlassen habe ich mir gestern noch mal überlegt.. ich möchte hier eigentlich niemanden verwirren.. ich wollte nur wissen, ob das noch jemand außer mir geprüft hat.. wie gesagt es gibt einige die das machen und andere nicht.. ich habe mir einige Fälle aus meiner AG noch mal angeschaut und da gab es aus so ähnliche Fälle... in solchen Fällen hat der AG-Leiter den Grundtatbestand nicht geprüft.. aber wie gesagt die Fälle ähneln sich etwas.. nur ich habe gemerkt, wenn man versuchter Totschlag durch Unterlassen auch prüft, dann kommt man ganz locker über die 25 Seiten (ohne Inhalts - und Literaturverzeichnis).. und das ist schon ziemlich viel! wenn ich dich verwirrt habe, dann tut es mir leid.. Sad
deshalb überlege ich mir, ob ich versuchter Totschlag durch Unterlassen weglassen soll, da es irgendwie vielleicht doch keinen Sinn macht es zu prüfen..

bei F habe ich versuchte Anstiftung mit Mord und Unterlassen... da liegt so ziemlich der Schwerpunkt! (würde ich sagen)
lulunewhope
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2012 - 11:50:14    Titel:

ach kein problem;) ja aber man muss ja 212, 211 prüfen weil ja in den Angaben steht, dass wir davon ausgehen sollen, dass Mord eine Qualifikation zum Totschlag ist.

Und warum jetzt nochmal versuchte Anstiftung?? Ich prüfe auf jeden fall anstiftung, wollte nur noch mal wissen wie du darauf kommst;)
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2012 - 12:07:09    Titel:

B ist nicht tot.. deshalb müsste man auch für F versuch prüfen, weil der Erfolg nicht eingetreten ist.. F stiftet die A dazu an dem B nicht zu helfen... somit kommt noch Unterlassen dazu.. in den Angaben steht auch noch, dass A und F anschließend aus Habgier gehandelt haben.. also müsste man Mord auch für F prüfen... deshalb prüfe ich für F versuchte Anstiftung mit Mord und Unterlassen.. Wink
lulunewhope
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2012 - 12:33:04    Titel:

Ja aber dass B nicht tot ist bezieht sich ja nur auf die Handlung von A. F hat die A ja trotzdem erfolgreich angestiftet. Also ist der Erfolg der Anstiftung eingetreten. Ob es dann letztendlich zum Erfolg der Haupttat führt, ist unerheblich. ODER?? bin ich jetzt vollkommen durcheinander??Smile ich hoffe doch mal nicht!
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2012 - 21:14:43    Titel:

ja da hast du auch Recht.. ergibt schon einen Sinn.. prüfst du dann aber nur Anstiftung?? da müsste man doch schon Anstiftung zum Mord durch Unterlassen prüfen oder??
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2012 - 22:04:52    Titel:

jaaa jetzt habe ich es gerafft.. ich habe es gelöst und du hattest Recht.. du bist nicht durcheinander... tut mir wirklich leid.. ich lag falsch! versuchte Anstiftung ist völlig falsch... du hattest Recht.. danke Smile
lulunewhope
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2012 - 23:53:47    Titel:

jaja kein problem;) ja genau ich prüfe anstiftung zum versuchten mord durch unterlassen;) bin nur zu faul das immer ganz zu schreiben!
oVerdoZzZed
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.09.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 17 Sep 2012 - 19:33:53    Titel:

Hi Leute,

bin grad zufällig auf den Thread gestoßen.
ich schreibe die gleiche HA, und wollte mal nachfragen,
ob ihr das Unterlassen nach vorangegangenem Tun (ich habs unter dem Punkt: Abgrenzung Tun/Unterlassen) ebenfalls als schwerpunkt gesetzt habt und haufenweise quellen genannt habt?
mir ist aufgefallen, dass ich doch bedrohlich nahe an die seitengrenze von 25seiten komme und noch nicht mal fall 2 und 3 begonnen habe....

außerdem ist ja auch das problem der ingerenz nach vorsätzlich-pfichtwidriger gefahrschaffung ein problem (welches ich ebenfalls mit zahlreichen quellen behandelt habe)

wieviel seiten habt ihr für fall 1 gebraucht?

liebe grüße
lulunewhope
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18 Sep 2012 - 19:00:08    Titel:

Und warum hast du das genau als Schwerpunkt gesetzt?? Also welche Probleme siehst du da?? Also hab auch für den ersten die meisten Seiten, aber so 10 Seiten brauch man auch nochmal für die beiden letzten Fälle, also ich zumindest!
oVerdoZzZed
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.09.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 19 Sep 2012 - 11:32:54    Titel:

naja,weil der BGH in ähnlich gelagerten fällen (anstelle des habgiermotives, gings da um verdeckungsabsicht) gesagt hat, dass alleine das hinzutreten eines zusätzlichen tötungsmotives die tat nicht zu einer anderen macht bzw. in 2 teile spaltet)

und zur ingerenz, gibts ebenfalls zahlreiche leute,die sagen, dass jemand,der etwas vorsätzlich in gefahr bringt,keine rechtspflicht hat,es wieder gutzumachen --> ingerenz minus --> garantenstellung minus
wäre ebenfalls kein vers. mord durch unterlassen möglich

wo sind denn die probleme in fall 2 und 3?
oVerdoZzZed
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.09.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 19 Sep 2012 - 11:42:42    Titel:

bin auch noch am überlegen den nemo tenetur grundsatz anzusprechen. ist ihr eine rettungshandlung denn überhaupt zumutbar,wenn sie sich damit selbst ausliefern würde (denn das würde sie im rahmen des vers. mordes, denke ich mal) was denkt ihr?
Porfavor
Senior Member
Benutzer-Profile anzeigen
Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 19 Sep 2012 - 17:15:45    Titel:

Hä? Danach würde es ja nie eine Garantenstellung aus Ingerenz nach rechtswidrigem Vorverhalten geben.^^
So könnte sie immerhin vom versuchten Totschlag (Mord ist sowieso nur das Unterlassungsdelikt) zurücktreten, wenngleich § 224 bleibt. Das wäre ja noch schöner, wenn man Unzumutbarkeit einer Rettung annimmt, wenn man Ingerent ist.^^ Der Bademeister, der nichts getan hat, macht sich also im Schwimmbad strafbar, wenn er den Ertrinkenden nicht rettet, der der ihn wissentlich dort hereingeschubst hat aber nicht, weil er sich dann selbst ausliefert?
Dem Argument fehlt es etwas an Logik.
schneeflocke58
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 19 Sep 2012 - 21:02:49    Titel:

ja und wie würdest du es dann für C im 2. Fall prüfen?? dann müsste die Garantenstellung für C auch fehlen und C würde sich auch nicht strafbar machen.. ich denke man muss im 2. Fall Rücktritt prüfen und wie soll das dann gehen wenn sich der Täter noch nicht einmal für Versuch starfbar gemacht hat??? oder verstehe ich da etwas komplett falsch??
oVerdoZzZed
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.09.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2012 - 01:06:28    Titel:

oh man...glaube ich hab mich oben ein weenig unpräzise ausgedrückt.sry Very Happy

ich hab ja nich gesagt,dass ich die meinung vertrete... es gibt nunmal eine meinung des BGH, die besagt, dass es ein verstoß gegen ein handlungsgebot (also unterlassungsdelikt) nicht gibt, weil die handlung immer noch teil des begehungsdelikts ist... d.h. übertragen auf den fall: das nichtstun ist ein ausgelassener rücktritt,aber kein zusätzliches, neben dem begehungsdelikt bestehendes unterlassungsdelikt.
--> zäsurrechtsprechung des BGH
die gegenmeinung sagt halt: ja, kann nicht sein, mordmotiv erhöht den unrechtsgehalt,deshalb zus. unterlassungsdelikt blablabla

und zur ingerenz: es geht hier nicht um rechtswidrige ingerenz, sondern um vorsätzliche ingerenz,die wird in der literatur teilweise kritisch beurteilt. argument: man kann nicht vom täter erwarten, seine zuvor vorsätzliche gefahrschaffung, zu eliminiern. denn das nichtstun ist ja gerade teil des vorsatzes.



nichts anderes wollt ich mit meinem post sagen xD

und der nemo tenetur grundsatz ist ne verwirrende sache, hab ich persönlich noch nie was von gehört,ist aber in dem ein oder andren aufsatz aufgetaucht...
die führen dann da ne verhältnismäßigkeitsprüfung (ähnlich wiei n staatsrecht II) durch: und zwar: selbstauslieferung gegen Integrität Dritter.

wie gesagt,ich nenne heir ja nich meine, oder die logischste meinung, sondern nur die grundmeinungen anderer.

wegen fall 2: kommt ihr da auch zu dem ergebnis,dass er komplett straffrei davon kommt?
Porfavor
Senior Member
Benutzer-Profile anzeigen
Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2012 - 01:19:52    Titel:

Achso, ich dachte, es geht um die A.

Beim C sehr ich ehrlich gesagt gar kein Problem. Eine Unzumutbarkeit der Rettungshandlung kann es doch nur bei einer Prüfung eines Unterlassungsdeliktes geben. Dieses kann höchstens versucht sein, weil kein Erfolg eingetreten ist. Für einen Versuch brauche ich aber Vorsatz bzgl. der objektiven TBM beim Unterlassungsdelikt und der liegt nicht vor, weil der C gar nichts von der Möglichkeit des Erfolgseintritts wusste. Sodann würde er ja unmittelbar zurücktreten, es liegt aber ja in keinem Zeitpunkt ein Unterlassungsvorsatz vor. Ein versuchtes fahrlässiges Unterlassungsdelikt gibt es logischerweise nicht.

Ich prüfe also nur das Begehungsdelikt und dann eben den Rücktritt.
Wo sollte ich das denn ansprechen? Bei § 35 ist ja Quatsch, ich prüfe ja das Begehungsdelikt es müsste also die Tathandlung entschuldigt sein und nicht das nicht helfen, denn durch den Schuss ist der Versucht bereits (unentschuldigt) verwirklicht, solange ich keinen Grund finde, warum der Schuss entschuldigt sein könnte. Und dann ist beim Rücktritt ein ernsthaftes Bemühen erforderlich. Es gibt einfach keine Grundlage im StGB nach der ein Rücktritt ohne Rücktrittshandlung angenommen werden könnte.

Allein der Gedanke ist schon sinnwidrig. Der Rücktritt ermöglicht ja gerade, durch die Rücktrittshandlung das Unrecht wettzumachen. Es geht dabei nicht um die Pflicht etwas zu tun, sondern um die Möglichkeit, etwas zu tun und damit straffrei auszugehen.
Wenn ich meine Tat bereue, dann aber von einem Auto erfasst werde und bewusstlos bin, habe ich eben Pech gehabt, wenn ich gerade die Rücktrittshandlung vornehmen wollte.


Klingt jetzt alles Durcheinander, aber ja...
Heidelbeermuffin
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 29.06.2011
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2012 - 08:25:46    Titel:

@ oVerdoZzZed: Wieso willst du den nemo tenetur Grundsatz ansprechen? Das ist ein strafprozessrechtlicher Grundsatz und besagt einfach nur, dass sich niemand selbst belasten muss.
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2012 - 10:34:04    Titel:

Also ich habe einen großen Teil der Arbeit auch auf die A verwertet.
Ich habe sie einmal wegen versuchten Totschlag (Tun) drangekriegt und wegen versuchten Mord durch Unterlassen. Dann über die Konkurrenz gelöst. Zum Problem vorsätzliches Vorverhalten aus Ingerenz habe ich auch einiges Erläutert und mich da der Literatur angeschlossen die das bejaht.

nemo tenetur???? wo hast du denn den her????
oVerdoZzZed
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.09.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2012 - 11:27:17    Titel:

ja meine erläuterungen bezog ich eigtl auch auf die A xD

zum nemo tenetur: ja wie gesagt, er wurde in dem einen oder andren aufsatz behandelt. ich kenn ihn ja auch nich wirklich, deshalb wollte ich mal nachfragen, ob ihr diesbezüglich etwas erläutert habt. die klare antwort ist wohl: NEIN xD

nun nochmal zur C:

seid ihr da nich auch im rahmen des vom BGH konstruierten umgekehrten korrigierten rücktrittshorizont auf die idee gekommen:

a. vers. totschlag durch aktives tun ( mit unbeendetem rücktritt, weil eine zu große zeitliche zäsur zwischen handlung und der erkenntnis,das opfer sei doch schwerer verletzt,liegt, sodass der versuch sodann unbeendet war,als er nachhause ging)
b. vers. totschlag durch unterlassen (denn ab diesem zeitpunkt wusste sie von der schweren verletzung und der damit zusammenhängenden erfolgsabwendungspflicht) (mit beendetem versuch und entsprechendem rücktrittg über § 24 I S.2)

will den fall heute ausschreiben, das warn so meine gedanken.bestätigt ihr das? habt ihrs komplett anders?

liebe grüße


Zuletzt bearbeitet von oVerdoZzZed am 21 Sep 2012 - 00:11:35, insgesamt einmal bearbeitet
lulunewhope
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2012 - 12:17:42    Titel:

Naja, also ich entscheide mich direkt schon für den beendeten Versuch, also bejahe die Korrektur des Rücktrittshorizont. Aber das kann ja jeder für sich entscheiden, solange man gut argumentiert!
oVerdoZzZed
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.09.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 21 Sep 2012 - 00:10:41    Titel:

echt? du sagst also, dass die erkenntnis, er is doch schwer verletzt, nach mehreren stunden noch "teil des versuchs" ist, und sozusagen relevant ist für den rücktritt? demzufolge auch straffrei davon kommt?
lulunewhope
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.09.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 21 Sep 2012 - 11:17:28    Titel:

Jo mache ich!!! Da gibts ja ne ganz Reihe an BGH Urteilen, in denen das genauso behandelt wird. Aber wie gesagt, kann man ja machen wie man es für richtig hält!
nime
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 21 Sep 2012 - 11:59:52    Titel:

@oVerdoZzZed

wie hast du dann den versuchten Totschlag beendet? Hast du ihn zum versuchten Totschlag bestraft aber nicht wegen versuchten Totschlag durch Unterlassen?

@lulunewhope
welche Urteile? ich finde nur die die einen kurzen räumlichen und zeitlichen Zusammenhand fordern
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> Hausarbeit Strafrecht Prof. Dr. Zopfs Uni Mainz WS 2012/13
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehe zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.

Chat :: Nachrichten:: Lexikon :: Bücher :: Impressum