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XnaniX Newbie


Anmeldungsdatum: 20.09.2012 Beiträge: 3
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Verfasst am: 21 Sep 2012 - 16:11:05 Titel: |
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| hallo, ich bin erst heute auf den Thread gestoßen. Ich wollte euch fragen wo ihr denn die Mordmerkmale im 1. Fall geprüft habt? Denn da bin ich mir nicht so ganz sicher. Man soll ja davon ausgehen, dass § 211 eine Qualifikation zu §212 darstellt. Prüft ihr das auch nach Schuld oder bei subjektiver Tatbestand? |
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oVerdoZzZed Newbie


Anmeldungsdatum: 17.09.2012 Beiträge: 39
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Verfasst am: 22 Sep 2012 - 13:02:55 Titel: |
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also ich habs noch nich ausgeschrieben, aber meine idee war
1. vers. totschlag (schuss) von dem er zurücktritt (weil unbeendeter versuch --> also abstandnehmen von der tat ausreichend), die zeitlich zäsur ist einfach zu groß,als dass man die korrektur dazu zählen könnte. man beachte schlagwörter wie " in ruhe erstmal fernseh schauen" etc
außerdem steht in den grundentscheidungen immer etwas von "fortbestehender Handlungssituation " bei der korrektur.. also die rettungsmöglichkeit muss objektiv noch möglich sein,dass die korrektur noch zählt... und die war es ja gerade nicht mehr " G wurde gerettet, bevor der C es realisiert hat"
2. vers. totschlag durch unterlassen; von dem er aber auch zurücktritt, also straffrei zurückkommt (weil er nach erkennen der erfolgsabwendungspflicht = beginn des unterlassenstadiums, erkennt,dass er alles zur erfolgsherbeiführung getan hat)
womit ich aber ein problem beim unterlassen habe, ist der vorsatz? also tatentschluss... irgendwie muss man den vorsatz bejahen können (ich weiß nur nich wie)
frage: fall 3 "denkzettelfall" oder? |
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oVerdoZzZed Newbie


Anmeldungsdatum: 17.09.2012 Beiträge: 39
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Verfasst am: 24 Sep 2012 - 15:16:12 Titel: |
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@ XaniX
beim vers. Mord durch Unterlassen (bei Tatentschluss), der dem vers. Totschlag durch aktives Tun folgt
@ all: keiner Ideen zu Fall2... ich bin mir da so verdammt unsicher... der korrigierte Rücktrittshorizont kann hier einfach nich relevant sein. udn wenn doch, wie bitte habt ihr das argumentiert? |
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