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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 02 Aug 2012 - 07:40:59 Titel: Große Übung ZivRecht Osnabrück SS 2012 |
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Hallo, ich schreibe die Große Übung bei Herrn Weiler...
Ich habe bereits ein bisschen was getan und bekomme die Tage auch Hilfe von dem Vater einer Freundin, der Anwalt ist. Trotzdem würde ich auch gerne mit anderen zusammen arbeiten und mich austauschen.
Hat noch wer Interesse? |
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klabautermann09 Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 07 Aug 2012 - 10:32:49 Titel: |
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Hi grüß dich.
Ich schreibe auch die Große Übung und wäre an einem Austausch von Ideen und Lösungsansätzen interessiert. Fange allerdings gerade erst an.
Grüße |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 09 Aug 2012 - 16:59:51 Titel: |
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Hallo,
ich schreibe die Arbeit auch.
Zu der dritten Frage kann ich sagen, dass es in dem Gursky Fällebuch im Sachenrecht einen Fall gibt, der ziemlich genau so ist.
Nur ist da der Beseitigungsanspruchschuldner die Stadt.
Auch ist mir nicht klar, wieso Gursky da ne GoA ablehnt, aber naja, sehr gut zum einlesen und Fußnoten raussuchen.
Hat jeman schon was zur ersten Frage gefunden? Ich habe gehört, dass ein Betreuer keine Vermögensverfügungen machen darf. Stimmt das?
LG |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 10 Aug 2012 - 08:07:06 Titel: |
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hallöchen,
ist ja supi, dann sind wir schon zu dritt
also das mit der goa habe ich auch schon gelesen, dass man das da ablehnt... weiß nur nicht mehr wo, habe es beim lernen für die gr übung ganz sicher gesehen, bin noch auf der suche...
zu dem mit dem betreuer kann ich hoffentlich nächste woche was sagen, der anwalt meines vertrauens wollte sich da mal schlau machen
vielen dank für den tipp mit gursky!!! |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 11 Aug 2012 - 19:24:42 Titel: |
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Hey,
ja über Tipps zum ersten Teil also der ersten Frage würde ich mich sehr, sehr freuen.
Zur GoA: Bei Gursky wird es abgelehtn, weil die Stadt mit eignene Arbeitern das wohl hätte günstiger erledigen hätte können. Aber das ist ja bei uns nicht möglich. |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 12 Aug 2012 - 10:03:08 Titel: |
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ja, hab ich auch gelesen... wie gesagt, ich bin mir ganz sicher, dass ich was dazu gelesen habe, als ich für die gr übung gelernt habe... ich bin noch auf der suche...
sobald ich hoffentlich gute ratschläge zum ersten teil erhalten habe, melde ich mich... |
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JanWind Newbie


Anmeldungsdatum: 12.08.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 12 Aug 2012 - 22:25:53 Titel: |
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| Ich würde mich auch über Tipps zu der ersten Frage freuen. Ich bin mir auch unsicher, wie ich die erste Aufgabe aufbauen möchte.... |
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klabautermann09 Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 14:35:58 Titel: |
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Hey,
bin mir nicht sicher aber ich hatte mir folgendes überlegt.
Zunächst einmal die Ansprüche des U gegen die E (da U als letzter die Forderung und die akzessorische Hypothek erwirbt).
Anspruch auf Zahlung von 50.000 € aus dem Grundstück gem. §§ 1113, 1154, 1153 I, 1155, 892, 1138 BGB
- Hier dann nach dem chronologischen Aufbau vorgehen. (z.B. . U könnte das dingliche Hypothekenrecht gem. §§ 1154, 1153 I durch Zessionsvertrag mit dem bisher berechtigten Inhaber erworben haben. Dann müsste K sein Rechtsvorgänger gewesen sein... usw) Den Forderungserwerb also bis zu dem Verhältnis G - E aufdröseln und hier als erstes den Hypothekenerwerb nach §§ 873 I, 1113 I, 1115 I, 1117 BGB untersuchen. Anschließend die restlichen Zessionsvertäge sowie eventuelle Probleme bzgl. des Betreuers an passender Stelle erörtern und auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.
So sehen zumindest meine ersten Gedanken zur Frage 1 aus. Sobald ihr Anregungen oder Vorschläge habt, einfach raus damit;) |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 15:24:42 Titel: |
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ich habe jetzt genau andersrum angefangen mit G, damit ich nicht so viel inzident prüfen muss... wenn ich eins die letzten 3 monate im rep immer und immer wieder eingeprügelt bekommen habe, dann dass der korrekturassi inzidentprüfungen hasst
und dann wäre ich weiter auf k und u, aber bin beruhigt, dass zumind die agl übereinstimmen
bei dem ofen bin ich immerhin so weit, dass man ein pfandrecht an den auf dem grundstück befindlichen sachen, die sich in den gebäuden befinden haben kann und dass der r wohl nichts hat, da e noch nicht eigentümerin war und ein gutgläubiger erwerb nicht möglich ist, somit wäre wohl auch nach erstem überfliegen der ofen von der Hypothek betroffen, ABER das muss ich nochmal genauer erforschen
zur ersten frage nochmal, generell soll man doch auch so prüfen, wie es im sv bzw der fragestellung steht, weil die sich da meistens was bei gedacht haben, oder?
versteh das bitte nicht falsch, will das auf gar keinen fall schlecht machen, was du gemacht hast, bin froh, dass sich jemand so ehrlich mit austauscht, ich habe es halt nur so aus den genannten gründen gemacht, ist natürlich keine garantie dafür, dass es richtig ist |
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klabautermann09 Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 16:10:26 Titel: |
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Hey,
konstruktive kritik ist nie ein Problem.
Also in Bezug auf den Aufbau hast du auch grundsätzlich recht. Es ist nur so, dass ich Ansprüche des G bzw. des K noch nicht geprüft habe und auch "noch" nicht so wirklich sehe. Hast du denn den Forderungserwerb zw. G und K verneint? Lässt du den Erwerb scheitern, wei der Betreuer nicht befugt ist? Hatte dies bisher für ne Finte des Sachverhalts gehalten, jedoch auch noch nicht meine Bücher zu diesem Thema gewälzt. Steh also gerade vor der Bewertung dieser Betreuersache.
Dachte mir, dass G und K als einfache Glieder der Veräußerungskette zu sehen sind und aus diesem Grund dachte ich an eine inzidente Prüfung. Aber falls aufgrund der Person des Betreuers der Forderungserwerb scheitert und somit eigene Ansprüche des G und K erwachsen, macht die inzidente Prüfung keinen Sinn mehr.
Soweit zu meinen Gedanken.... |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 17:38:58 Titel: |
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hmm... ich kämpfe auch noch mit dem ganzn betreuer mist, hab das feld wie gesagt von vorne aufgerollt...
ich bin momentan auch noch nicht so ganz sicher, wie ich das alles haben will ich finde, dass vieles nichts ganzes und nichts halbes ist...
ich will morgen mal fleißig juris und beck online quälen...
momentan habe ich erstmal festgestellt, aber auch nur ganz knapp, dass die hypothek zwischen g und e grds. okay ist...
und wollte dann fragen, ob er diese auch verwerten kann, aber wenn ich jetzt drüber nachdenke, dann ist es vielleicht doch sinnvoller von hinten anzufangen, weil g bzw b ja rein theorethisch nichts mehr hätte, wenn die veräußerungen wirksam sind, weil er seinen anspruch ja verkauft hat...
gib mir mal ein-zwei tage um meine wirren gedanken zu ordnen ich hab am wochenende soooooooo viel gelesen, ich glaub mein hirn verarbeitet noch |
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JanWind Newbie


Anmeldungsdatum: 12.08.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 14 Aug 2012 - 12:13:16 Titel: |
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Ich hatte mir auch überlegt, dass ich zunächst mit U gegen E anfange. Erst den Anspruch auf Zahlung der 50.000 Euro und danach (wenn alles glatt läuft ) § 1147 BGB prüfen. Komisch finde ich nämlich, erst mit G gegen E anzufangen, wo eigentlich keine schwierigkeiten bestehen und dann am ende zum ergebnis komme, dass der Anspruch wegen der Abtretung erloschen ist... |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 14 Aug 2012 - 16:54:39 Titel: |
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mit u anfangen leuchtet mir ein... ist ja auch, wenn man sich fünf minuten genauer mit beschäftigt logo
warum nicht als agl 1147 und darunter subsumieren... sie hat ja die zahlung von geld schon verweigert... sie sagt ja, dass sie nur mit g zu tun hat und sowieso nicht zahlen kann, wenn ich den sv noch richtig im kopf habe...
also dass man den als agl nimmt und dann muss ja geprüft werden, ob alles tutti ist, dann käme deine §§-Kette ja auch relativ früh... |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 20 Aug 2012 - 12:31:13 Titel: |
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Hallo,
hat sich bei euch schon was neues ergeben?
Also ich mir nicht sicher, aber ist es nicht so, dass die ganze Sache mit der öffentlich Beglaubigung der Urkunde nicht wirklich relevant ist für die Hypothek? Vor allem weil das nie angesprochen und vom Gläubiger verlangt wurde.
Ferner meine ich gelesen zu haben, dass eine Grundbuchänderung bei einer Briefhypothek nicht zwingend ist, da es hier auf die Übergabe des Briefes zur Wirksamkeit ankommt. Deswegen wollte ich euch nach der Bedeutung des § 892 in euren Vorstellungen fragen.
Gibt es nicht irgendwo einen ähnlichen Fall in der JuS oder sonstwo?
VG |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 23 Aug 2012 - 17:25:08 Titel: |
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Ist hier gar nix mehr los?
Was mich noch interessieren würde:
Kommt irgendwie zu dem Streit einer "forderungsentkleideten Hypothek"?
Dazu müsste ja eine Übertragung nichtig sein, aber da käme ja nur das Betreuergeschäft in Frage, aber da scheint ja alles in Ordnung zu sein oder? |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 23 Aug 2012 - 17:32:03 Titel: |
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| ich hab sie bis hoffentlich nächste woche endlich das gespräch mit meinem rep-leiter statt findet auf eis gelegt... |
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JanWind Newbie


Anmeldungsdatum: 12.08.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 24 Aug 2012 - 15:18:46 Titel: |
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| Was sagt ihr zum gutgläubigen Erwerb von K? |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 26 Aug 2012 - 00:07:06 Titel: |
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Wieso gutgläubig?
Wo liegt die Nichtigkeit? |
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*Jura*Studentin* Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2012 Beiträge: 16 Wohnort: Osnabrück
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Verfasst am: 26 Aug 2012 - 19:19:12 Titel: |
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Hallo,
ich würde mich auch noch gerne bei der HA einmischen!
Seid ihr schon etwas weiter mit Aufgabe 1? Alles Weitere mit dem Ofen usw ist ja machbar, aber Aufgabe 1 verwirrt mich immer wieder!-.- |
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Lobi Newbie


Anmeldungsdatum: 03.04.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: 27 Aug 2012 - 13:31:05 Titel: |
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Also falls die Frage noch nicht beantwortet ist, ist diese oeffentliche Beglaubigung unproblematisch oder? 892 ist nur fuer die erste Eintragung der Hypothek von Noeten. Fuer weiter Uebertragungen sind Einigung+Brief+oeffentliche Begl. ausreichend.
Wie habt Ihr das mit der Betreuerschaft gemacht? Ich habe noch nicht genug gelesen aber bis jetzt sieht es bei mir so aus, als ob B sich haette eine Genehmigung holen muessen. 1812, 1819, 1828, 1829?
Dann kaeme es doch tatsaechlich zu der Frage des gutglaeubigen Erwerbs. |
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*Jura*Studentin* Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2012 Beiträge: 16 Wohnort: Osnabrück
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Verfasst am: 27 Aug 2012 - 14:39:57 Titel: |
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| Noch eine Frage zu dem Gursky Buch... habt ihr das von 2008 oder das von 2003? Ich kann momentan nur das von 2003 bekommen. Ist der Fall auch in der Auflage? |
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*Jura*Studentin* Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2012 Beiträge: 16 Wohnort: Osnabrück
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Verfasst am: 27 Aug 2012 - 14:39:57 Titel: |
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| Noch eine Frage zu dem Gursky Buch... habt ihr das von 2008 oder das von 2003? Ich kann momentan nur das von 2003 bekommen. Ist der Fall auch in der Auflage? |
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klabautermann09 Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 17:43:07 Titel: |
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hey,
bzgl. der Betreuung stecke ich auch seit gut einer Woche einfach fest. Bin nen bißchen planlos, wo ich noch nach Infos suchen soll. Wenn ich es recht verstehe, geht es doch hier um eine Betreuung ( iSd. §§ 1896 ff BGB) und nicht um eine Vormundschaft (iSd. §§ 1793 ff BGB) ,oder?
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass die Betreuung zu problematisieren ist und im "besten" Fall als fehlerhaft bzgl. des Forderungsverkaufs anzusehen ist.
So würde man sich zumindest den Weg zu einigen Problemen offen halten. |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 13:26:14 Titel: |
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Sehe das mit der Vormundschaft ähnlich.
Die §§ 1812 ff. finden ja nur Anwendung bzgl. der Vormundschaft, welche nach § 1773 aber nur auf Minderjährige angewendet wird.
Siehe Prütting BGB § 1173 Rn. 2.
Deswegen denke ich, dass eher die §§ 1896 ff. bzgl. der Betreuung einschlägig sind.
Zum Gursky: Habe den Band aus der Bibo genommen und zwar nicht der im Examensapparat, sondern der hinten im Erdgeschoss bei den Fenstern.
Gibt es sonst bei euch was neues?
Was macht ihr bzgl. Aufgabe 2? Was sollten sie fordern können? Schadensersatz? |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 13:57:59 Titel: |
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Obwohl natürlich festzuhalten ist, dass nach § 1908i sämtlich interessanten §§ aus dem VormunfschaftsR zur Anwendung kommen.
Somit auch § 1812 und § 1819.
Das Vormundschaftsgericht wurde hier nicht gefragt, somit wäre wohl der Weg offen zum gutgläubigen Hypothekenerwerb und dann kann der übliche Streit mit der Mitreißtheorie kommen.
Sofern ich nicht was übersehen habe. |
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JanWind Newbie


Anmeldungsdatum: 12.08.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 31 Aug 2012 - 13:25:58 Titel: |
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Hey,
Ich prüfe gerade den Anspruch des U aus § 1147 BGB und ich bin mir nicht sicher, ob ich den Tatbestandsmerkmal "Einrede" problematisieren sollte. E meint ja, dass sie es nur mit G zu tun habe... |
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DieJuristin Newbie


Anmeldungsdatum: 06.09.2011 Beiträge: 11
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 00:07:59 Titel: |
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Moin, ich will hier auch gern mitmischen...
@Nohland: Ich bin auch deiner Meinung, letztlich muss es doch auf den Streit mit Mitreißtheorie etc ankommen, was sollte sonst problematisiert werden? Aber ... ich hab ehrlich gesagt noch nicht so den Schimmer, in welcher Reihenfolge ich die Vorschriften 1812ff. anwenden soll. Also eher ein Aufbauproblem. Hab in der Form auch noch nie Lösungsskizzen gesehen.
Wie machst du das bzw. wie macht ihr das?
Bzgl. dem Brennhofen hätte ich auch so einige Ideen...aber das muss ich morgen nochmal intensiver mir im Kommentar angucken, Nachtrag folgt also  _________________ „Es gibt nur einfache Lösungen. Einziges Problem: Man muss sie finden.“ [Robert M. Pirsig] |
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DieJuristin Newbie


Anmeldungsdatum: 06.09.2011 Beiträge: 11
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 00:11:56 Titel: Ergänzend... |
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Und warum hier viele in der Reihenfolge U gegen E prüfen ist mir trotz sorgfältigen Lesens der Argumente noch recht unklar, wie ja jemand oben gesagt hatte, mögen Korrekturassistenten doch keine Inzidentprüfungen. Ich hab in diversen Unterlagen durchgeschaut..da wurden auch nie Inzidentprüfungen vorgenommen..zumal nach der Fallfrage gehend...G doch quasi an erster Stelle steht..und..der Rest ergibt sich, würde ich sagen.
Oder habe ich ein schwerwiegendes Problem übersehen?  _________________ „Es gibt nur einfache Lösungen. Einziges Problem: Man muss sie finden.“ [Robert M. Pirsig] |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 07:02:18 Titel: |
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| endlich jemand, der es auch so sieht... zumal es einfach keinen unterschied macht, da man sowieso alle ansprechen muss und ich die inzidentprüfung furchtbar unübersichtlich finde... |
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Lobi Newbie


Anmeldungsdatum: 03.04.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 21:55:04 Titel: |
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Klaro. So wenig inzident prüfen, wie möglich. Aber das wurde ja schon von der Juristin berichtet, wird ja ohnehin nach allen Beteiligten gefragt.
Problematisch finde ich eher die Folgen aus der Betreuersache? Wie macht Ihr das, damit Ihr Euch die restlichen Prüfungspunkte nicht abschneidet? Oder bejaht hier etwa jmd das Rgeschäft durch B?
Habt Ihr 823 auch bei der 3. Frage angeprüft? und 812 oder nur 818 auch? |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 07:39:51 Titel: |
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§ 823 hab ich da auch geprüft, die §§ 812 ff. nicht...
also, ich habe bei K einen gutgläubigen erwerb geprüft, da er von g gar nicht und von b nicht ohne genehmigung eines vormundschaftsgerichts erwerben konnte... es steht in jedem kommentar, dass § 1812 anwendung findet und im kleingedruckten steht auch immer irgendwo, dass die abtretung einer hypothek genehmigungspflichtig ist
und dann habe ich geprüft, ob u dann seinerseits von k gutgläubig erwerben kann und bin da dann aber raus...
findet das im allgemeinen zustimmung oder hat jemand was ganz anderes  |
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klabautermann09 Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 10:10:42 Titel: |
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hey,
die Idee hinter der Inzidentprüfung war, den G gleich mit abzuhandeln.
Oder seht ihr Ansprüche des G gegen die E bzgl. der ersten Frage? Mir ist da bisher nichts eingefallen und da mir nichts eingefallen ist, dachte ich daran, Problembewußtsein zu signalisieren und somit die Inzidentprüfung anzuwenden. Relevant ist G doch nur aufgrund der Betreuergeschichte und diese ist ja auch erst zu erörtern, sobald es um die Übertragung der Forderung auf K geht, oder?
In zwei ähnlichen Fallen habe ich mit vergleichbaren Personenverhältnissen diese Inzidentprüfung auch schon gesehen (quasi so wie der historische Aufbau, wenn es um die Übertragung von Eigentum iSd. § 929 ff. geht).
Wie sieht denn ansonsten die Prüfung G gegen E aus? Zunächst den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück anprüfen und sodann würde man doch bei der Frage, ob die Forderung dem G noch zusteht auch eine Inzidentprüfung bzgl. des gutgl. Erwerbs des K usw. prüfen, oder?
Also wäre eine Inzidentprüfung ja quasi unumgänglich. Ich sehe natürlich auch die Fallfrage, die alle Beteiligten einzeln auflistet aber im Moment ist das auch für mich das einzige "Argument" den G gegen E etc. einzeln zu prüfen. Ich bin aber immer für Argumente offen. Also falls ihr es anders macht, sagt mir bitte wie bzw. warum.
Bzgl. der Frage 3 hab ich auch § 823 BGB geprüft und die §§ 812 ff. nicht.
mfg |
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klabautermann09 Newbie


Anmeldungsdatum: 16.02.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 12:28:58 Titel: |
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| Bei Aufgabe 3 bin ich allerdings auch noch nicht fertig. Kann also noch nicht genau sagen, wo meine Prüfung noch hingeht. § 823 ist ja jedenfalls schnell zu negieren, da ihn ja kein verschulden trifft. Habt ihr denn Ausführungen bzgl. der haftungsbegründenden Kausalität verfasst? Also mit Blick auf die drei Kausalitätstheorien? |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 12:31:17 Titel: |
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Also nochmal zur Frage 3:
Ich prüfe die GoA. Lasse sie wohl auch durchgehen.
Dann 812 iVm 1004 I
Und dann noch , wo ich aber beim verschulden rausfliege, hier ist wohl aA vertretbar.
Was mir Tage Kopfzerbrechen bereitet hat:
Zur ersten Übertragung (gutgläubig) muss ja entweder das Grundbuch geändert werden - ist es hier ja nicht - oder eine schriftliche Abtretung erfolgen.
Nun hat laut SV der B in öffentlich beglaubigter Form abgetreten.
Jetzt wollte ich nicht plump annehmen, dass das automatisch schriftlich sein muss, aber hab nen Fallbuch zum Sachenrecht gefunden im Examensapparat, wo das genau so gelöst wird. Halt das es zwangsläufig die Schriftform sein muss.
Was mich auch ganz brennend interessieren würde:
Was macht ihr mit Frage 2? Was sollen die von dem Ehemann schon verlangen können? Vielleicht die 5000 € Differenz auf Grund der Hypothekenübertragung? Was sonst? Die Darlehensrückzahlung?
Aber da diese ja sich zur Hypothek aus Aufgabe 1 streng akzessorisch sich verhält, dürfte das schwer werden diese getrennt zu beurteilen.
Habt ihr das was gefunden? |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 14:07:59 Titel: |
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| hat mal jemand an eine stellvertretung gedacht??? siehe sachverhalt.... |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 14:24:15 Titel: |
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Auf jeden Fall hypothekengesichertere Forderungsübertragung.
Ist ja nen ganz normales Rechtsgeschäft und damit ist eine Stellvertretung möglich. Dann die Vertretungsmacht kraft Gesetzes angesprochen und dann kommt man ja zur Wirksamkeit durch Familiengreichtsbeschluss, welcher fehlt und somit wurde nicht wirksam verfügt. |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 14:28:57 Titel: |
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| ja, aber kommst du da einfach so durch? ich habe schon probleme damit, dass er im namen des g aufgetreten ist... hätte er nicht zu erkennen geben müssen, dass er dessen betreuer ist? |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 15:26:01 Titel: |
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Naja der Fremdgeschäftführungswille kommt ja dadurch zum tragen, dass er "stets im Namen des G" handelte.
Als Betreuer wird ja nur die rechtlich Vertretungsmacht begründet.
Oder kann man da noch Probleme aufwerfen?
Dachte auch daran, dass man die Heimkosten noch weiter thematisieren sollte, da der SV ja schon einige Wörter auf das Thema "verschwendet". |
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*Jura*Studentin* Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2012 Beiträge: 16 Wohnort: Osnabrück
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Verfasst am: 14 Sep 2012 - 13:35:31 Titel: --- |
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| Endlich spricht mal jemand von Stellvertretung... also ich habe 1812 usw erstmal weggelassen, dann die stellvertretung einfach bejaht (ich wüsste nicht wo ich da rausfliegen sollte) und dann geht 1147 bei G und K nicht durch weil die wirksam abgetreten haben und U hat dann Anspruch aus 1147. wieso benutzt man da dann noch 1812? oder habt ihr das ale extra prüfung nach 1147? |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 14 Sep 2012 - 13:42:26 Titel: |
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also der muss ja innerhalb der vertretungsmacht gehandelt haben, da eine vollmacht nicht vorliegt, da der ganze mist ja gesetzlich bestimmt ist und da habe ich dann aber, dass er die überschritten hat, weil er die hypothek nicht ohne genehmigung hätte abtreten dürfen...
ich meine ich lasse mich auch gerne vom gegenteil überzeugen, aber momentan denke ich, dass man den betreuer quatsch bei den grenzen der vollmacht bringen muss und da dann scheitert...
mein nächster schritt wäre dann gutgläubiger erst erwerb, aber minus, weil der gute glaube an die verfügungsbefugnis nicht geschützt ist...
wie gesagt, ich lasse mich gerne auch vom gegenteil überzeugen
vielleicht sollte man an dieser stelle mal erwähnen, dass der erste teil einfach sch**** ist  |
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*Jura*Studentin* Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2012 Beiträge: 16 Wohnort: Osnabrück
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Verfasst am: 14 Sep 2012 - 13:47:32 Titel: |
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Oh... ja da hab ich dann wohl echt was übersehen...verdammt-.- Dabei stand meine lösungsskizze für die komplette ha wie ne 1!
ok also 1147 prüfen, dann bei stellvertretung rausfliegen und dann den mist mit 1812 usw bringen?? und was hat denn das mit der mitreißtheorie auf sich??
PS: ja der 1. teil verschafft einem echt graue haare-.- |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 14 Sep 2012 - 14:13:41 Titel: |
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uah... ich habe gerade im familienrecht gelesen, dass das alles gar nicht so unproblematisch ist, was der betreuer darf und was nicht also es muss auf jedenfall an der stelle problematisiert werden (also im rahmen der stellvertretung, nicht danach erst)... ich bin mir aber gerade nicht sicher, ob ich wirklich zu 100 % rausfliege oder nicht
wusa... ja aber auf jedenfall kann man dann ja je nach ergebnis munter weiter machen... ich muss da den rest des tages mal dran rumbasteln, vielleicht kann ich dann heute abend noch ein ergebnis posten...
ja... mitreißtheorie.... finde ich bei beck online nicht... wenn jemand weiß, was es ist und wo man es findet wäre ich dankbar... |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 14 Sep 2012 - 17:44:02 Titel: |
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also mein ergebnis des tages ist, dass b keine vollmacht sondern vertretungsmacht kraft gesetzes hat und er diese im rahmen des § 1812 definitiv überschritten hat und da das ganze im außenverhältnis passiert, ist alles unwirksam und b kann nicht abtreten und k somit nur gutgläubig erwerben...
und jetzt die vielleicht dümmste frage von allen, hypothek und forderung hängen ja schön brav zusammen... jetzt hat mein repleiter nur an den rand geschrieben
P hypothek und forderung fallen auseinander, nur hypothek gefragt... kann mir jm erklären, an welcher stelle das sein soll, bevor ich ihn wieder mit dummen fragen quälen muss und so langsam aber sich darauf hin arbeite wegen grenzenloser dummheit aus dem rep zu fliegen  |
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*Jura*Studentin* Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2012 Beiträge: 16 Wohnort: Osnabrück
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Verfasst am: 14 Sep 2012 - 17:48:15 Titel: |
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Oh das ist schon mal super... genau so hatte ich das Ergebnis ja auch... nur ohne 1812... das baut einen ja schon mal wieder auf!
Und hast du bei aufgabe 1 eig nur 1147 geprüft oder auch ansprüche auf den geldbetrag? |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 14 Sep 2012 - 18:20:11 Titel: |
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ne, im ersten teil habe ich echt nur § 1147 geprüft, da die frage ja auch war, was aus der hypothek verlangt werden kann und da sie ja sagt, dass sie nicht zahlt bleibt nur die zwangsvollstreckung...
hmm... also ich hab es jetzt so gemacht, weil ich mir beim besten willen nicht vorstellen kann, dass man da einfach so durch soll und den erst und zweit erwerb dann ganz einfach prüft... ich denke schon, dass er auf den gutgläuigen erwerb hinaus will, da bei der prüfung einfach viel mehr probleme autauchen, die behandelt werden müssen...
ich hab jetzt auch keine krassen inzidentprüfungen, da ich es erstens von anfang an nicht richtig gerallt habe und zweitens mein rep mensch meinte, dass es hier falsch wäre und man sich schön an anspruch entstanden, untergegangen, durchsetzbar lang hangeln sollte und damit geht es ganz gut und macht auch sinn...
ganz glücklich bin ich noch nicht, aber viell kommt das ja noch, wenn es noch ein paar mehr so haben, dass sie wegen § 1812 in den gutgläubigen übergehen... |
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*Jura*Studentin* Newbie


Anmeldungsdatum: 26.02.2012 Beiträge: 16 Wohnort: Osnabrück
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Verfasst am: 14 Sep 2012 - 20:44:05 Titel: |
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Also das mit der Inzidentprüfung seh ich genau so... ich hab da bisher nicht eine einzige.... und das ist auch gut so!
Auch das man mit U anfangen soll find ich im Aufbau eher komplizierter und überhaupt nicht hilfreich...
und ich denke dein aufbau ist gut... also ich werd auf jeden fall nun auch vertretung verneinen aufgrund der überschreitung und dann zum gutgläubigen erwerb kommen... hab das vorhin alles geändert... nun steht die skizze wieder halbwegs... jedenfalls bei G...der hat ja dann keinen anspruch... was hast du dann bei K und U? |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 15 Sep 2012 - 07:20:32 Titel: |
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| das kann ich dir erst sonntag oder montag sagen, schaffe es heute auf keinen fall, aber morgen wollte ich mich gleich wieder dran setzen |
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DieJuristin Newbie


Anmeldungsdatum: 06.09.2011 Beiträge: 11
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Verfasst am: 15 Sep 2012 - 10:44:35 Titel: Bezüglich Frage 3! |
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Guten Morgen!
Hat jemand schon Frage 3 gelöst? Bzw. diesbezüglich schon eine Lösungsskizze? Da ich von Frage 1 doch recht genervt war, habe ich gestern Nacht noch mit Frage 3 angefangen, da ich dachte, die kann man fix mit paar Büchern runterschreiben Jedoch- Falsch gedacht!
Also § 823 fällt eh flach, mangels Verschulden. Korrekt?
Dann berechtigte GoA §§ 683, 677, 670, in dem Rahmen dann § 1004 I inzident prüfen?... und genau da liegt mein Problem... meine inzidente Prüfung ist völlig ausgeartet...vorallem muss man ja auch die rechtsfolge des Anspruchs aus § 1004 darstellen, und das ist ja meiner ansicht nach etwas problematisch...
Bin ich jetzt auf dem falschen Weg? Oder macht ihr das auch so ähnlich? Das Problem ist auch noch, dass ich jetzt noch nicht weiß, ob ich der E einem Anspruch aus der GoA zustimmen soll oder im Ergebnis ablehnen? Wenn man die Situation mal abstrakt sich überlegt, kann ja N nichts dafür, dass diese ollen Wurzeln auf das Grundstück der E gewurzelt sind... ich meine...er kann doch nicht als "schwarzer Peter" dargestellt werden?
Aber wenn man einen Anspruch aus GoA verneinen sollte, dann kommt man ja folgerichtig nicht mehr zum Problem "Neu für Alt"...
Brauche Feedback!  _________________ „Es gibt nur einfache Lösungen. Einziges Problem: Man muss sie finden.“ [Robert M. Pirsig] |
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Nohland Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 15 Sep 2012 - 14:07:58 Titel: |
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Zu Frage 3:
Zur GoA: Gursky hatte den Anspruch aus GoA abgelehnt, weil der entgegenstehende Wille beachtlich war, weil in dem Fall die Ersatzpflichtige billigere Arbeitskräfte hätte verwenden können. Wir hier wohl hier beides vertretbar sein.
§ 1004 I prüfe ich inzident in § 812 I 1 Alt. 2 durch das Ersparen von Aufwendungen.
Leute sagt doch mal was zu Aufgabe 2. Da stehe ich voll auf dem Schlauch  |
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zzzzzzzzzz Newbie


Anmeldungsdatum: 17.03.2012 Beiträge: 38
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Verfasst am: 15 Sep 2012 - 15:47:32 Titel: |
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| Bei frage zwei hab ich den eigentumsvorbehalt vom ofenverkäufer gegen die hypothek und das werkunternehmerpfandrecht des r gegen die hypothek und den eigentumsvorbehalt abgewägt... Und erst muss noch angesprochen werden, wie sich das auswirkt, dass der kaufvertrag in den mietvertrag umgewandelt wurde... |
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