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Arwen12 Newbie


Anmeldungsdatum: 03.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 07 Aug 2012 - 21:28:02 Titel: Grosses Fragezeichen. |
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Hallo liebe Leute
koennt ihr mir bitte helfen?
Also ein Polzeipreasident will in Koblenz einen Verdeachtigen ausspionieren
weil ein Anschlag des Verdeachtigen und seiner militanten Freunde zu befuerchten ist.
Um mehr Informationen zu sammeln will der Polizeipreasident ein Programm in den Computer des Verdeachtigen installieren,der es ermoeglicht den E-mail Verkehr des potenziellen Taeters auszuspionieren.Hierbei sollte die abstrakte Normenkontrolle angewendet werden. Wisst ihr vielleicht,ob es sich hierbei um ein Gesetz oder so handelt? Landesrecht oder Bundesrecht?
Ich wuerde mich auf eure Antworten freuen. |
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Tiberian21 Newbie


Anmeldungsdatum: 07.08.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 07 Aug 2012 - 22:51:18 Titel: |
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Hab leider keine Zeit näher nachzusuchen und bin auch erst im 1. Sem Jura aber interessant ist das:
Im Rahmen der Föderalismusreform 2006 wurde dem BKA die Zuständigkeit für die Abwehr des internationalen Terrorismus in Fällen übertragen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit eines Bundeslandes nicht erkennbar ist oder ein Land um Unterstützung bittet (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG).[8] Zu diesem Zweck wurden dem BKA zahlreiche neue Kompetenzen zugebilligt, wie u.a. die heimliche Online-Durchsuchung.[9] Seitdem betreibt das BKA auch die Anti-Terror-Datei.
Auftrag
Die Aufgaben des Bundeskriminalamtes leiten sich aus den Art. 73 Nr. 10 und Art. 87 GG ab. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über „[…] die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei“ sowie die „[…] Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung“. Zu diesem Zweck kann der Bund durch Gesetz „[…] Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen“ errichten.
Aus dieser Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern folgt, dass im Grundsatz die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr und die Kriminalitätsbekämpfung bei den Polizeibehörden der Bundesländer liegt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKA-Gesetz) geregelt.
Das BKA gehört als nachgeordnete Behörde zum Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums.
und: http://de.wikipedia.org/wiki/BKA-Gesetz
leider nur wiki und nur BKA aber man kann dann grob erkennen wer bei sowas Kompetenzen hat. |
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gad3 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 1
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Verfasst am: 09 Aug 2012 - 20:51:05 Titel: |
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| Ich würde Dir mal einen Blick ins Landesrecht empfehlen...es scheint doch geradezu so, als hätten das Polizeipräsidium Koblenz und Trier das gleiche Problem.......... |
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