Urkundenunterdrückung bei unechten Urkunden?
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Beachsn Newbie


Anmeldungsdatum: 13.08.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 02:59:22 Titel: Urkundenunterdrückung bei unechten Urkunden? |
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Hallo Liebe Leute,
Folgender Fall: A beschädigt beim Ausparken ein fremdes Auto und fährt weg. B, der den A gut kennt und den Unfall beobachtet hat, schreibt einen Zettel mit Anschrift und Name des A und klemmt diesen hinter die Scheibenwischer des beschädigten Autos (er meint, ihm damit etwas Gutes zu tun, indem er ihn so vor strafrechtlichen Konsequenzen bewahrt). B informiert A später darüber, der jedoch völlig erbost ist, zu dem Unfallort zurückkehrt, den Zettel aus der Windschutzscheibe nimmt und ihn wegwirft.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Hat B eine unechte Urkunde hergestellt und sich somit gem. § 267 StGB strafbar gemacht, indem er über den Aussteller des Zettels getäuscht hat?
Hat sich A gem. § 274 I Nr. 1 StGB wg. Urkundenunterdrückung strafbar gemacht, indem er den Zettel weggeworfen hat? Eine echte Urkunde liegt hier nicht vor, da der B nicht darauf hingewiesen hat, dass er den Zettel ausgestellt hat; liegt trotzdem eine unechte Urkunde vor? Und: Kann sich A strafbar machen durch die Unterdrückung einer unechten Urkunde? Welche anderen Normen kämen in Betracht? § 303? § 258?
Über Meinungen / Hinweise wäre ich euch sehr dankbar! |
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Beachsn Newbie


Anmeldungsdatum: 13.08.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 16 Aug 2012 - 02:45:32 Titel: |
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| Hat niemand eine Idee? |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2114 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 16 Aug 2012 - 13:04:03 Titel: |
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Dem Schutzbereich des § 274 StGB unterfallen dabei nur echte Urkunden, so dass bspw gefälschte Grundschuldbestellungsurkunden, die aus den Grundbuchakten entwendet werden, nicht erfasst sind (BGH BeckRS 2007, 17605 = HRRS 2007 Nr 1123). Allerdings kann einer Totalfälschung dann Urkundsqualität zuwachsen, wenn sie eigenständige Beweiserheblichkeit erlangt, bspw wenn sie Teil einer echten Gesamturkunde wird oder die Fälschung selbst zum Beweismittel wird (BGH BeckRS 2007, 17605 = HRRS 2007 Nr 1123).
das entfernen ist vlt ohnehin nach §859 BGB gerechtfertigt
267 würde ich an der absicht zur täuschung im rechtsverekhr scheitern lassen
zwar will er schon irgendwie übern den aussteller täuschen
aber es gibt hier kein gerade auf der täuschung als solcher beruhendes rechtserhebliches handeln des geschädigten
zb. geltendmachen von SE keine innere verbindung zur täuschung über aussteller |
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