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Beamter und nebenbei studieren
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baybeamt
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Anmeldungsdatum: 13.08.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13 Aug 2012 - 18:03:56    Titel: Beamter und nebenbei studieren

Hallo

eigtl sagt der threadname schon alle, aber hier nochmal genau mein fall und die frage ob es zulaessig ist o nicht..:

ich arbeite in bayern als beamter (lebzeit) und moechte nebenbei ein studium als informatiker an der fh anfangen. momentan wuerde mir das studium nichts bringen, allerdings in ein paar jahren (5-10) schon, da ich in diesen bereich wechseln will u koennte.

aufgrund meiner arbeitszeiten waere es zeitlich moeglich zu nebenzu zu studieren vor allem weil es in dieser studienrichtung nur ein fach mit anwesenheitspflicht gibt u alles andere auf der fh-seite nachzulesen is.

die frage ist nun ob es zulaessig is u wies rechtlich genau aussieht?!
waere eine teilzeitbeschaeftigung aus privaten gründen auf 70-80% moeglich? ich gehe ja keiner "entgeltlichen nebentaetigkeit" nach
ich hab gesetze u foren durchsucht u nichts gefunden was rechtlich dagegen spricht..

schon mal im vorraus danke fuer antworten
Ingo30
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Anmeldungsdatum: 04.05.2008
Beiträge: 1819

BeitragVerfasst am: 13 Aug 2012 - 18:41:45    Titel:

Getreu dem Motto "melden macht frei" stell einfach eine Anfrage bei der Personalstelle mit der Bitte um Prüfung. Das ist sicherlich besser, als sich hier beraten zu lassen.

Da Du aber Deine Arbeitszeit und Konzentration Deinem Dienstherren schuldig bist, könnte es dadurch schon zu Komplikationen kommen. Genau aus diesen Gründen sind ja auch Anwärtern in der Ausbildung Nebentätigkeiten generell untersagt (egal ob sich diese das zutrauen, Fachkenntnisse haben oder ähnliches).
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"Sozialamt Dechernich, Schmitz mein Name..."
konstantin87
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Anmeldungsdatum: 08.08.2008
Beiträge: 3679

BeitragVerfasst am: 13 Aug 2012 - 19:24:27    Titel:

mir wurde damals die möglichkeit eingeräumt mich bis zu 6 jahre für etwas derartiges beurlauben zu lassen.

wie bereits erwähnt, hier steht nicht das entgelt im vordergrund, sondern dass deine arbeitsleistung im amt darunter leiden könnte. wenn du deine stelle dann auf 75% reduzieren lässt, gibt es aus meiner sicht keine logische begründung für die ablehnung eines TEILZEIT-studiums. stell die anfrage aber zunächst für die 100%-stelle, vielleicht klappt es ja.
Rafael HB
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Anmeldungsdatum: 28.07.2012
Beiträge: 176

BeitragVerfasst am: 13 Aug 2012 - 19:42:51    Titel: Re: Beamter und nebenbei studieren

baybeamt hat folgendes geschrieben:
aufgrund meiner arbeitszeiten waere es zeitlich moeglich zu nebenzu zu studieren vor allem weil es in dieser studienrichtung nur ein fach mit anwesenheitspflicht gibt u alles andere auf der fh-seite nachzulesen is.

die frage ist nun ob es zulaessig is u wies rechtlich genau aussieht?!

Eine private Weiterbildung ist dein persönliches Freizeitvergnügen und dem Dienstherren daher nicht anzeigepflichtig. Verbieten könnte man dir das Teilzeitstudium also auf keinen Fall.
Ingo30
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Anmeldungsdatum: 04.05.2008
Beiträge: 1819

BeitragVerfasst am: 13 Aug 2012 - 20:37:11    Titel:

Die einzelnen Landesbeamtengesetze enthalten sehr wohl Aussagen zu "nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten" (wenn man darunter jetzt ein Studium packt) und das diese auch versagt werden können. Also vorher schlau machen bzw. die Tätigkeit zumindest vorher anzeigen.

Beispiel Ba-Wü:
Zitat:
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. § 62 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend

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Rafael HB
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Anmeldungsdatum: 28.07.2012
Beiträge: 176

BeitragVerfasst am: 13 Aug 2012 - 21:17:22    Titel:

Ingo30 hat folgendes geschrieben:
Die einzelnen Landesbeamtengesetze enthalten sehr wohl Aussagen zu "nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten" (wenn man darunter jetzt ein Studium packt) und das diese auch versagt werden können. Also vorher schlau machen bzw. die Tätigkeit zumindest vorher anzeigen.

Beispiel Ba-Wü:
Zitat:
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. § 62 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend

Mir ist kein einziger Rechtsfall bekannt, bei dem einem Beamten ein Freizeitstudium untersagt worden wäre. Ich kann auch nicht nachvollziehen, wie durch so ein Teilzeitstudium "dienstliche Pflichten" verletzt werden könnten. Wenn er sich nun für ein reines Fernstudium an der Fernuni Hagen einschreiben würde, dann würde danach ebensowenig ein Hahn krähen, wie wenn er jetzt an einem Kochkurs an der Volkshochschule teilnehmen würde. Und wenn die Präsenzveranstaltungen des Studiums in seine Freizeit/Urlaubszeit fallen, kann der Dienstherr wohl schlecht eine Genehmigung dafür einfordern.
Ingo30
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Anmeldungsdatum: 04.05.2008
Beiträge: 1819

BeitragVerfasst am: 14 Aug 2012 - 14:50:38    Titel:

HI,

es soll wohl aber auch vorgekommen sein, dass dann anstatt zu arbeiten im Büro Prüfungsaufgaben gemacht werden, der Dienst-PC für die nächste Hausarbeit verwendet und auf dem Dienstdrucker dann Hausarbeiten gedruckt werden. Oder der strebsame Familienvater mit Nebenstudium dann keine Konzentration mehr für seine dienstliche Hauptaufgabe mehr hat.Für mich macht das schon sehr viel Sinn.

Wenn alles strikt getrennt wird, kein Ding.
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Rafael HB
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Anmeldungsdatum: 28.07.2012
Beiträge: 176

BeitragVerfasst am: 14 Aug 2012 - 15:27:37    Titel:

Ingo30 hat folgendes geschrieben:
HI,

es soll wohl aber auch vorgekommen sein, dass dann anstatt zu arbeiten im Büro Prüfungsaufgaben gemacht werden, der Dienst-PC für die nächste Hausarbeit verwendet und auf dem Dienstdrucker dann Hausarbeiten gedruckt werden.

Ich denke, es ist allen klar, dass es Probleme gibt, wenn man im Büro während der Arbeitszeit studiert, anstatt zu arbeiten. Aber davon bin ich jetzt mal nicht ausgegangen.

Ingo30 hat folgendes geschrieben:
Oder der strebsame Familienvater mit Nebenstudium dann keine Konzentration mehr für seine dienstliche Hauptaufgabe mehr hat.

Kann ihm auch bei anderen Freizeitaktivitäten passieren. Und da müsste schon sehr viel zusammenkommen, bis der Dienstherr ihm diese verbieten könnte (in erster Linie jedoch entgeltliche Tätigkeiten, wenn er beispielsweise nebenher eine Kneipe betreibt oder so).

Ingo30 hat folgendes geschrieben:
Wenn alles strikt getrennt wird, kein Ding.

Das will ich doch auch meinen.
matze41
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 122

BeitragVerfasst am: 14 Aug 2012 - 16:16:07    Titel:

Muss man nicht bei der Immatrikulation versichern, dass man keinen Hauptberuf nebenbei ausführt? (natürlich nicht bei berufsbegleitenden Studiengängen)
Rafael HB
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Anmeldungsdatum: 28.07.2012
Beiträge: 176

BeitragVerfasst am: 14 Aug 2012 - 16:43:17    Titel:

matze41 hat folgendes geschrieben:
Muss man nicht bei der Immatrikulation versichern, dass man keinen Hauptberuf nebenbei ausführt? (natürlich nicht bei berufsbegleitenden Studiengängen)

Nein.
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