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Große Hausarbeit Zivilrecht Uni Mainz WS 2012/2013
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Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> Große Hausarbeit Zivilrecht Uni Mainz WS 2012/2013
 
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eott1991
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Anmeldungsdatum: 16.09.2011
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 13 Aug 2012 - 19:32:59    Titel: Große Hausarbeit Zivilrecht Uni Mainz WS 2012/2013

So wer schreibt diesmal alles mit? Very Happy

SV sieht etwas sehr tricky aus, muss schon bei der Anspruchsgrundlage überlegen, entweder ich denk zu kompliziert oder es ist wirklich so schlimm.
lychee1988
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Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 13 Aug 2012 - 23:44:17    Titel:

hallo Smile ich schreibe mit.
naja einfach ist sie nicht, aber ich find sie hört sich auf den ersten blick besser an als die letzte Wink
_________________
Man sieht sich immer zweimal im Leben.
eott1991
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Anmeldungsdatum: 16.09.2011
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 14 Aug 2012 - 12:25:31    Titel:

Und was nimmst du als generelle Anspruchsgrundlage?
armavia
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Anmeldungsdatum: 13.03.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15 Aug 2012 - 14:47:06    Titel:

hey Smile
ich schreib die hausarbeit auch mit und war anfangs erst mal geschockt über die Länge des SV und wie verzwickt dieser aussieht

sieht für mich mehr als kompliziert aus.
aber wenn jemand lust hast, können wir uns die tage ja einfach mal zusammen setzen.
also wenn jemand bock hat, einfach ne private Nachricht schicken Wink
ByComparison
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Anmeldungsdatum: 10.03.2011
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18 Aug 2012 - 07:11:22    Titel:

hallo allerseits, ich schreibe die ha auch mit und habe auch das problem mit den agl. sachenrecht oder schuldrecht ?

gruß an alle die mitschreiben
se90
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Anmeldungsdatum: 20.08.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 20 Aug 2012 - 13:50:40    Titel:

hey zusammen,
ich schreibe die HA auch mit und bin auch schon bei der Anspruchsgrundlage am überlegen... kam noch jemand auf die Idee §§433 I, 398 Abtretung der Ansprüche von C an D zu prüfen?

Bste Grüße
eott1991
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Anmeldungsdatum: 16.09.2011
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 20 Aug 2012 - 13:59:37    Titel:

se90 hat folgendes geschrieben:
hey zusammen,
ich schreibe die HA auch mit und bin auch schon bei der Anspruchsgrundlage am überlegen... kam noch jemand auf die Idee §§433 I, 398 Abtretung der Ansprüche von C an D zu prüfen?

Bste Grüße


Genau das ist im Moment auch meine Lösung Wink
mAxS_2109
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Anmeldungsdatum: 21.08.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21 Aug 2012 - 14:56:56    Titel:

So sieht auch mein Ansatz aus. Wie setzt ihr die Schwerpunkte?
Grundbuchberehtigungsanspruch § 894; Anfechtung wegen Drohung § 123; Kettenauflassung; Vertretung ohne Vertretungsmacht und Durchbrechung des Abstraktionsprinzips wegen Fehleridentität; Widerruf des KV; Grundbuchfiktion des § 891

ich bin am Donnerstag ab 13 uhr in der Uni. Wenn jemand Zeit und Lust hat sich auszutauschen kann er sich gerne melden Wink

In diesem Sinne gutes Gelingen Wink
Schmalling
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Anmeldungsdatum: 21.08.2010
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21 Aug 2012 - 16:58:38    Titel:

Inwiefern soll der Grundbuchberichtigugsanspruch für die Fallfrage relevant werden?

Was ich mich aber die ganze Zeit schon Frage ist wo das Mietverhältnis relevant werden könnte bzw. Der Satz im Sachverhalt, dass C die Schlüssel zurückgibt.
ByComparison
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Anmeldungsdatum: 10.03.2011
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 21 Aug 2012 - 19:31:22    Titel:

Diese Frage stelle ich mir auch schon die ganze Zeit. Warum gibt C bereitwillig die Schlüssel an D heraus, obwohl er doch an dem Geschäft mit D festhalten will?

@mAxS_2109: also nach der Fallfrage soll ja die Übereignung geprüft werden und hierfür ist nach 873 auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Deswegen werde ich das mit dem Grundbuch wohl auch prüfen ...
eott1991
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Anmeldungsdatum: 16.09.2011
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27 Aug 2012 - 15:37:52    Titel:

Ich steh grad völlig auf dem Schlauch und würd mich über Anregungen freuen.

Hab ja als Grundlage de Anspruch nach § 433, 398 von D gegen B geprüft und das bejaht. Dann könnte der Anspruch des D ja untergegangen sein, weil Unmöglichkeit nach § 275 I eingetreten ist.

Dann prüf ich in historischer Abfolge, wer Eigentümer ist.

Ursprüunglich war es A, danach hat er sein Eigentum durch Auflassung und Eintragung an B verloren. Aber was dann? Hab da grad voll den Knoten drin und weiß nicht, was als nächster Prüfungspunkt kommt.

Wäre für Tipps sehr dankbar.
Schmalling
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Anmeldungsdatum: 21.08.2010
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 27 Aug 2012 - 23:59:02    Titel:

Naja ich komme da weiter, da bei mir A sein Eigentum nicht an B verliert §§ 142 I, 123; aber das kann man sicherlich hinsichtlich der Widerrechtlichkeit auch anders sehen. Daher wahrscheinlich auch der Bearbeitervermerk notfalls hilfsgutachterlich weiterzuprüfen. Denn andernfalls ist [wenn ich das richtig sehe] der Ofen aus und du kommst gar nicht zu den sachenrechtlichen Folgeproblemen.
Sinika
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Anmeldungsdatum: 29.08.2012
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29 Aug 2012 - 10:35:17    Titel:

huhu allerseits Very Happy

Ich schreibe auch diese Hausarbeit...finde sie eig. ganz okay Smile
Und die AGL ist bei mir ebenfalls §§ 433, 398
Smile
Laja18
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Anmeldungsdatum: 12.04.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 31 Aug 2012 - 16:11:35    Titel:

Hallo,
ich schreibe auch die Hausarbeit. Ich habe ebenfalls die Anspruchsgrundlage, §§ 433 I , 398.
Mir stellen sich vielmehr große probleme mit dem Aufbau. Den Eigentumsverlust A-B hätte ich gleich zu Beginn noch nicht wirklich geprüft, weil das ist ja zunächst für das zustandekommen eines KV und dem daraus entstandenen anspruch gar nicht relevant? (Abstraktionsprinzip)
Auf den A wäre ich dann eher am Ende zu sprechen gekommen, in bezug auf die anfechtung wg. drohung 123.
Sollte der 946 eig. auch kurz erwähnt werden oder ist der ganz unrelevant? Ich kam jetzt darauf, weil der B das Grundstück ja mit einer Halle bebaut hat?! -.-
Parker05
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Anmeldungsdatum: 07.09.2012
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07 Sep 2012 - 15:45:54    Titel:

Weshalb? D könnte von B gar nicht Übergabe und Übereignung verlangen, falls B von A kein Eigentum und Besitz erworben hätte. Das hat zwar mit dem KV nichts zu tun, allerdings erstreckt sich die Anfechtung des A ja auch auf de dingliche Einigung und Eintragung oder sehe ich das falsch?

Mal eine andere Frage. Sehe ich das richtig, dass C nur ein Anwartschaftsrecht abtritt?

P.S. Schreibt noch jemand öfter mal in der HLB in Wiesbaden und hat Lust, sich dort mal zu treffen?
nil2009
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Anmeldungsdatum: 08.03.2011
Beiträge: 2
Wohnort: wiesbaden

BeitragVerfasst am: 12 Sep 2012 - 20:17:49    Titel: Sachverhalt

bin irgendwie unfähig den sachverhalt zu downloaden
kann mir bitte jdm den link dazu geben.

-( bin alleinerziehende mama mit kleinkind und daher nur "teilzeitstudentin" muss aber noch den bgb schein machen Sad
fjost
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Anmeldungsdatum: 13.09.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2012 - 18:51:35    Titel:

Hi schreibe auch die Hausarbeit und AGL ist §§ 433 I, 398 D gegen B. Bei mir ist der Anspruch jetzt entstanden und prüfe gerade ob er wegen 275 I wieder untergegangen ist. Habe chronologisch die Eigentümerverhältnisse geprüft und bin zum Ergebnis gekommen das A Eigentümer ist wegen Anfechtung §§ 142 I, 123 und somit der Anspruch eigentlich untergegangen wäre. Ich frage mich jetzt wo soll man den Vormerkungserwerb prüfen. Wäre die Anfechtung als eine Art Verfügung iSv § 883 zu sehen und deshalb relativ unwirksam D gegenüber falls dieser die Vormerkung erworben hat???
Parker05
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Anmeldungsdatum: 07.09.2012
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 14 Sep 2012 - 16:10:08    Titel:

Allerdings scheitert die Auflassung. Die Einigung wurde nicht vor dem Notar erklärt, insofern entfällt der Direkterwerb B von A. Hat nochjemand den gutgläubigen Erwerb geprüft?
fjost
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Anmeldungsdatum: 13.09.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 14 Sep 2012 - 17:11:33    Titel:

@ Parker05 bist du dir sicher das Auflassung A-B nicht wirksam ist? Weil dann würde die Anfechtung A-B aber keinen Sinn ergeben oder sehe ich das falsch? Der Sachverhalt ist an der Stelle nicht eindeutig aber ich bin davon ausgegangen das die Auflassung wirksam ist weil nichts gegenteiliges im SV steht
stud_jur
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Anmeldungsdatum: 15.09.2012
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15 Sep 2012 - 14:48:41    Titel:

Habe Übereignung an B +, aber Nichtigkeits ex tunc wegen Anfechtung
fjost
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Anmeldungsdatum: 13.09.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 15 Sep 2012 - 17:31:14    Titel:

So habe ich es auch. Übereignung A-B ist wirksam aber wegen Anfechtung nach 142 I nichtig. Aber was kommt jetzt?? Wie kann man die Auflassungsvormerkung noch einbauen? Die schützt D ja nicht davor das B sein Eigentum wegen Anfechtung verliert oder???
Parker05
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Anmeldungsdatum: 07.09.2012
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 15 Sep 2012 - 20:21:40    Titel:

Wie sieht es mit einem Anspruch aus 888 I aus?
fjost
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Anmeldungsdatum: 13.09.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 16 Sep 2012 - 12:24:30    Titel:

888 I spielt doch nur eine Rolle wenn D eine Vormerkung erworben hätte und sein Anspruch nicht untergegangen ist oder? Aber direkt nach 888 I ist ja nicht gefragt??
Parker05
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Anmeldungsdatum: 07.09.2012
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 16 Sep 2012 - 17:28:09    Titel:

Also für C ist ja eine Vormerkung eingetragen, und diese könnte mit Forderungsabtritt aus 398 auf D übergegabgen sein. So dachte ich das ... welche Anspruchsgrunlage habt ihr für die übergabe genommen?
fjost
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Anmeldungsdatum: 13.09.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 17 Sep 2012 - 12:34:59    Titel:

Ja D hat wahrscheinlich die Vormerkung von C erworben aber was bringt ihm das?? Schützt ihn das davor, dass B sein Eigentum durch Anfechtung des A verliert? Denke eher nicht weil die Anfechtung ja keine Verfügung ist.
stud_jur
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Anmeldungsdatum: 15.09.2012
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17 Sep 2012 - 12:47:51    Titel:

erwirbt C das recht auf übergabe und übereignung lediglich gutgläubig? Wie ist es mit dem Widerruf des B, ist dieser wirksam?
SvenjaJura
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Anmeldungsdatum: 17.09.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 17 Sep 2012 - 18:59:42    Titel:

Hallo!
Also c kann doch gar nicht gutgläubig sein, da S ihm doch von der Erpressung des A erzählt... Widerruf des B ist meiner Meinung nach unwirksam, da er vom Mangel der vertretungsmacht des V wusste, folglich nicht zum Widerruf berechtigt war.
Ich hänge aber auch nach der Unmöglichkeit fest. B kann die Leistung nicht mehr erbringen und was jetzt? An wen muss sich D wenden? An A wegen der Vormerkung? C konnte sie nicht gutgläubig erwerben, aber D wusste ja von der Erpressung nichts.
Bin für Hilfe dankbar!!
89xx
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Anmeldungsdatum: 09.03.2011
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 17 Sep 2012 - 20:24:28    Titel:

hallo. was haltet ihr von einem bereicherungsrechlichen herausgabeanspruch D-B ? ich bin gerade noch am anfang der unmöglichkeitsprüfung, aber das ganze wird bei mir darauf hinauslaufen, dass der Anspruch untergegangen ist. da der B aber dennoch die schlüssel hat, könnte man meinen, dass er diesen "ohne rechtlichen grund" hat (usw) und ist dem D gegenüber deshalb auf herausgabe verpflichtet. was denkt ihr darüber ?
fjost
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Anmeldungsdatum: 13.09.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 18 Sep 2012 - 08:28:38    Titel:

In der Fallfrage ist aber konkret nur nach 433 I gefragt und daher weiß ich nicht ob der Aufgabensteller unbedingt was zum Bereicherungsrecht hören will.
Parker05
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Anmeldungsdatum: 07.09.2012
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 19 Sep 2012 - 16:37:28    Titel:

Dem schließe ich mich an. Die Fallfrage lautet ja, ob D Übergabe und Übereignung verlangen kann, nicht ob ein Rückgewähranspruch bezüglich der 200.000 Euro besteht ...
Sinika
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Anmeldungsdatum: 29.08.2012
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28 Sep 2012 - 08:36:43    Titel:

Hallo Smile
Wie weit seit ihr alle so- noch jemand Lust sich "schlau" auszutauschen Smile
Also ich bin eigentlich so gut wie am Ende, habe aber das Gefühl hier und da hapert es doch noch und 25 Seiten bekomme ich auch nicht voll, was mich doch unsicher macht, denn normalerweise kommt man nie mit den angegebenen Seiten hin.
Freu mich auf Nachrichten Smile
ByComparison
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Anmeldungsdatum: 10.03.2011
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 29 Sep 2012 - 00:23:10    Titel:

Ich bin gerade in dieser Sekunde durch mit der ersten Ausformulierung. Wo habt ihr die Schwerpunkte bei der Übergabe gesetzt?
fjost
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Anmeldungsdatum: 13.09.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 01 Okt 2012 - 14:44:44    Titel:

Inwiefern hast du eine Übergabe geprüft oder meinst du damit die Prüfung ob der Anspruch aus 433 I S.1 entstanden ist?
ByComparison
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Anmeldungsdatum: 10.03.2011
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 06 Okt 2012 - 05:49:20    Titel:

@fjost: Für die Übergabe habe ich § 854 BGB geprüft. Daneben noch die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 931, 985 BGB!
fjost
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Anmeldungsdatum: 13.09.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 08 Okt 2012 - 16:15:21    Titel:

Und inwiefern ist dass für die Fallfrage relevant? Es ist nur zu prüfen ob D einen Anspruch gegen B hat und nicht ob B das Grundstück dem A übergeben hat. Oder sehe ich da was falsch?
ByComparison
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Anmeldungsdatum: 10.03.2011
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 08 Okt 2012 - 18:16:59    Titel:

Die Frage ist auch, ob D von B die Übergabe des Grundstücks verlangen kann. Hierfür sind mE die §§ 854 und 931, 985 BGB zu prüfen.
fjost
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Anmeldungsdatum: 13.09.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 09 Okt 2012 - 14:56:14    Titel:

Okay klingt sehr logisch. Habe das jedoch nicht in meinem Gutachten geprüft alleine schon aus Platzmangel. Liegt es nicht auf der Hand, dass B durch die Schlüssel im Besitz der Grundstücks ist und daher auch übergeben kann?
Marinkäfer
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Anmeldungsdatum: 25.03.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 09 Okt 2012 - 18:27:00    Titel:

Hy,

ich würde das grdzl. auch mit der Übergabe thematisieren; auch wenn ich - von der Formulierung her - stark davon ausgehe, dass die Fallfrage auf den Auflassungsanspruch abzielt.

Für die Prüfung eines Herausgabeanspruches, könnte aber sprechen, dass B im Besitz der Shhlüssel ist bzw. dies im Text explizit erwähnt wurde.

Die Frage ist nur, aus welcher Perspektive prüft ihr. Allein die Tatsache, dass D am Ende wohl einen Anspruch auf Auflassung hat, heißt ja noch nicht, dass er auch im Grundbuch eingetragen ist.

Insofern müsste man sich im Rahmen der Prüfung des Herausgabeanspruches aus § 985 BGB doch fragen, ob die Vormerkung als Anwartschaftsrecht einen Anspruch aus § 985 BGB zulässt. Wenn man das verneint, könnte man in der Lösung dann ja schreiben: alleine die eingetragene Vormerkung gibt dem D keinen Anspruch aus § 985 BGB. D könnte jedoch nach Eintragungt im Grundbuch Herausgabe verlangen.

Beste Grüße

Würdet ihr das auch so machen?
Parker05
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Anmeldungsdatum: 07.09.2012
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 13 Okt 2012 - 18:02:10    Titel:

@ all:

Was habt ihr jetzt als Anspruchsgrundlage genommen, Grundbuchberichtigung oder § 888 BGB?

Also ich habe das mit der Herausgabe auch nur ganz kurz angeprüft. Es liegt ja wegen Formmangels kein E-B-V vor ...
eott1991
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Anmeldungsdatum: 16.09.2011
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 - 23:30:46    Titel:

Hat jemand das PW für die Veranstaltung, hab es heut leider nicht geschafft Sad
Marinkäfer
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Anmeldungsdatum: 25.03.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 27 Okt 2012 - 11:14:46    Titel: Passwort

Hallo zusammen,

ich hab es auch leider nicht geschafft; bräuchte das Passwort also auch.

Liebe Grüße
blue10
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Anmeldungsdatum: 12.02.2013
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 12 Feb 2013 - 17:15:29    Titel:

Confused

Zuletzt bearbeitet von blue10 am 13 Feb 2013 - 20:23:32, insgesamt einmal bearbeitet
lena-279
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Anmeldungsdatum: 10.02.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 13 Feb 2013 - 13:58:41    Titel: Materialien

Ich schließe mich der Suche an!!!
ChocolateFudgeBrownie
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Anmeldungsdatum: 23.09.2012
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14 Feb 2013 - 18:41:12    Titel:

hat vielleicht jemand von euch jetzt im nachhinein die korrekte lösungsskizze?
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