MeloSonu Newbie

Anmeldungsdatum: 13.02.2012 Beiträge: 6
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Verfasst am: 18 Aug 2012 - 22:38:19 Titel: Hausarbeit Grundrechte Uni Bonn 2012 |
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A und B sind zwei rechtskräftig verurteilte Straftäter, die wegen eines Tötungsdeliktes in Verbindung mit Vergewaltigung bzw. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils eine 18-jährige bzw. 15-jährige Haftstrafe verbüßt haben. Als im Jahre 2011 der Rest ihrer Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, stellt ihnen ihr Bekannter C ein Wohnhaus in der kleinen Eifelgemeinde G zur Verfügung, wo A und B unbefristet wohnen dürfen.
Unter den Bewohnern von G, einer beschaulichen Dorfgemeinschaft, löst dies nach dem Bekanntwerden der Vergangenheit der beiden neuen Bewohner große Empörung und Ängste aus. In der Folgezeit werden A und B von einigen Ortsbewohnern beschimpft und tätlich angegriffen; zudem kommt es zu einer Reihe von Übergriffen auf das von ihnen bewohnte Haus, bei denen u.a. Fenster eingeschlagen und die Wände mit den Worten „Haut ab!“ beschrieben worden sind. Auch kam es mehrfach zu spontanen Zusammenkünften von Ortsbewohnern vor dem Haus von A und B, bei denen diese durch lautstarke Rufe beschimpft und bedroht worden sind. Zudem wurde versucht, durch langandauernde Pfeifkonzerte und anderen Lärm A und B zum Verlassen des Orts zu bewegen. A und B, die sich hierdurch stark eingeschüchtert fühlen, verlassen das Haus nur selten und stehen in ständigem Kontakt mit der Polizei, die sich im Rahmen des Möglichen darum bemüht, die beiden vor Übergriffen zu schützen.
Am 9.5. meldet der Einwohner W, der zum Wortführer der aufgebrachten Bürger geworden ist, bei der zuständigen Behörde eine Kundgebung an, die am 4.6.2012 auf der öffentlichen Straße unmittelbar vor dem Haus von A und B stattfinden soll. Ziel der Versammlung sei es, A und B unmissverständlich zu zeigen, dass sie in G nicht erwünscht seien. Zu der Kundgebung erwartet W mehrere hundert Personen, die auch aus zahlreichen benachbarten Ortschaften anreisen sollen. Von der Behörde wird diese Versammlung untersagt. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass angesichts der bisherigen Entwicklung der Dinge Straftaten gegen A und B bzw. gegen das Sacheigentum nicht auszuschließen seien. Außerdem verletze die geplante Versammlung die Persönlichkeitsrechte von A und B. Rechtsbehelfe des W gegen das Verbot der Versammlung blieben in allen Instanzen erfolglos.
W erhebt daraufhin Verfassungsbeschwerde zum BVerfG, da er sich durch das Verbot in seinen Grundrechten der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit verletzt fühlt |
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