|
Autor |
Nachricht |
himbeere86 Full Member


Anmeldungsdatum: 23.02.2010 Beiträge: 436
|
Verfasst am: 27 Aug 2012 - 12:59:03 Titel: Haftung des Vereins für ihren Vorstand |
|
|
Hallo. Ich komme gerade an einem Punkt nicht weiter. Und zwar möchte ich das handeln des Vereinsvorstands, der gleichzeitig als Redakteur einer Zeitung tätig wird seinem Verein zurechnen. Wie habe ich dieses Problem zu lösen? Über 31 BGB? Wäre dankbar für ein paar Tipps.
Kurz zum SV. Redakteur (gleichzeitig im Vereinsvorstand) macht Foto von einem berühmten Schauspieler. Dieses kommt in eine zeitung. Der Schauspieler erkundigt sich nach ansprüchen ggü. dem Verein. |
|
 |
Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
|
Verfasst am: 27 Aug 2012 - 13:59:55 Titel: |
|
|
jo, dürfte wohl 31 bgb sein
sweot man sagt, dass fotos machen zum aufgabenbereich eines redakterus gehört |
|
 |
himbeere86 Full Member


Anmeldungsdatum: 23.02.2010 Beiträge: 436
|
Verfasst am: 30 Aug 2012 - 06:58:28 Titel: |
|
|
Hab aber ein kleines Problem. Der Wortlaut des 31 BGB stellt klar, dass eine zum SE verpflichtende Handlung vorliegen muss. Ich prüfe aber einen unterlassungsanspruch auf zukünftige Unterlassung von Bild und Text. Kann ich dann trotzdem über 31 gehen?  |
|
 |
Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
|
Verfasst am: 30 Aug 2012 - 12:45:05 Titel: |
|
|
ja, der wortlaut ist recht eng
aber 31 wird grundsätzlich so gelesen, dass alles handeln zugerechnet wird
weil die juristische person kann ja selbst nicht handeln, sondern handelt durch ihre organe |
|
 |
himbeere86 Full Member


Anmeldungsdatum: 23.02.2010 Beiträge: 436
|
Verfasst am: 03 Sep 2012 - 16:30:18 Titel: |
|
|
wo genau im prüfungsaufbau habe ich § 31 dann einzubringen wenn ich einen anspruch aus § 1004 I 2 analog iVm 823 I iVm 22,23 KUG prüfe? |
|
 |
|