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88high Newbie


Anmeldungsdatum: 09.08.2012 Beiträge: 6
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 17:42:20 Titel: Drei kleine Fragen aus dem StrafR AT |
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1. Arzt geht von einer Einwilligung des Patienten in eine OP aus, eine solche liegt aber nicht vor, auch ist keine mutm. Einwilligung oder dergleichen anzunehmen.
Könnte ich hier einen Tatbestandsirrtum prüfen?
2. Eine Person nutzt eine andere als Tatmittler, der Tatmittler durchschaut jedoch die Situation (der unm. Täter nicht) und führt die Tat in eigenem Interesse aus.
Kommt hier trotzdem noch eine Strafbarkeit in mittelbarer Täterschaft infrage? Ist der vermeintliche Tatmittler als (unm.) Täter zu bestrafen?
3. Eine Person bedroht eine andere mit einem Messer, die ist jedoch gerechtfertigt. Kurz darauf weicht der Bedrohte aus, fällt hin und bricht sich das Bein.
Wäre hier auch das kausal verursachte Hinfallen ebenfals gerechtfertigt?
Kurzes Ja/Nein würde im Grunde schon genügen!!
Danke, Gruß 88High |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 17:57:59 Titel: |
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1.
erlaubnistatbestandsirrtum
2.
versuchter mittelbare täterschaft; anstiftung soweit man den anstiftervorsatz mit der h.m. grundsätzlich als im vorsatz für die mittelbare täterschaft enthalten ansieht
natürlich ist der unmittelbare täter ganz normal zu bestrafen
3.
ja |
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hani125 Senior Member


Anmeldungsdatum: 24.01.2006 Beiträge: 1104 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 22:46:32 Titel: |
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| anstiftung soweit man den anstiftervorsatz mit der h.m. grundsätzlich als im vorsatz für die mittelbare täterschaft enthalten ansieht |
Da sollte man vielleicht noch einen genauen Blick in die einschlägige Lernliteratur legen.
Der Vorsatz des mittelbaren Täters zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass er von einem Defizit des Tatmittlers (z.B. dessen fehlenden Vorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes) ausgeht.
Im Gegensatz zum Alleintäterschaftsvorsatz könnte man die Annahme, dass in dem Vorsatz des mittelbaren Täters als Minus ein Anstiftungsvorsatz (= Vorsatz bezogen auf die eigene Anstiftungshandlung und darauf, dass der Angestiftete die Tat [objektiv und subjektiv] verwirklicht) enthalten ist, noch einmal kritisch überdenken. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 31 Aug 2012 - 01:03:47 Titel: |
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sicherlich
zumal jemand anderen als gutgläubiges werkzeug ausnutzen zu wollen nicht unbedingt enthalten muss, es auch in kauf zu nehmen, dass derjenige vorsätzlich handelt und selbst strafbar ist
aber dennoch h.m. |
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hani125 Senior Member


Anmeldungsdatum: 24.01.2006 Beiträge: 1104 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 31 Aug 2012 - 20:59:50 Titel: |
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