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vangaalsnase Newbie


Anmeldungsdatum: 13.09.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 08:12:51 Titel: falsus procurator |
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Ich habe ein Problem mit einem Fall:
"O will einen neuen Motorradhelm zu einem Preis von 250 € erwerben, der in dem Bikergeschäft des B als besonders preisgünstiges Einzelstück angeboten wird und den O bereits vor einiger Zeit aufprobiert hatte, ohne ihn dann zu erstehen. Da O nicht über genug Geld verfügt, bestellt er den Helm, den er genau beschreibt, telefonisch bei B, und zwar im Namen des bei B als Stammkunden bekannten Motorradfreaks D. O versichert dabei wahrheitswidrig, von D bevollmächtigt zu sein. B erklärt daraufhin, den Helm am nächsten Tag in die Wohnung des D bringen zu lassen. Am Tag darauf bringt ein Bote des B den Helm zu D. Dieser lehnt die Annahme ab und erklärt dem Boten, dass der O den Helm eigenmächtig in seinem Namen bestellt habe, womit er, aber nicht einverstanden sei.
B schreibt dem O nun, dass er den Helm in seinem Laden für O bereithalte und ihn gegen Zahlung der 250 € übergeben würde. O besorgt sich aufgrund dieses Schreibens 250 € und erhält nach Zahlung den Helm zugesandt. Als O den Helm zwei Wochen später zum ersten Mal aufsetzt, muss er einen 7 cm langen, mit bloßem Auge kaum zu erkennenden Riss im Helm feststellen. Als O den Helm damals im Laden des B aufprobierte, war dieser noch einwandfrei. O wendet sich sofort an B und verlangt Rückzahlung der 250 € gegen Rückgabe des Helms. B weigert sich und erklärt, es sei ihm unerklärlich, wann und wodurch der Riss in den Helm gelangt sei. Möglicherweise sei die Schädigung bei der Zusendung passiert, wahrscheinlich sogar bei O."
die Fallfrage ist, ob dem O ein Schadensersatzanspruch gegen B zusteht.
Für mich ist da viel Lärm um nichts. O ist zwar falsus procurator, aber der B schließt trotzdem einen wirksamen Kaufvertrag mit ihm. Dadurch entstehen doch für O alle Recht aus dem Kaufvertrag (Fernabsatzvertrag?), oder?! Er müsste sich höchstens ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen.
Oder übersehe ich hier was ganz wichtiges? |
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Porfavor Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 771 Wohnort: Mainz
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Verfasst am: 15 Sep 2012 - 10:33:30 Titel: |
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§ 357 III Nr. 1, wenn der O schuld ist. Hiervon steht ja aber nichts im Sachverhalt und die Beweislast müsste bei B liegen, nehme ich an.
Von daher sehe ich das genau so wie du. 14 Tage Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Aber es ist ja 14 Tage danach. Von daher ist jetzt die Frage, ob das noch in der Frist ist oder nicht. Ansonsten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden, sondern die der Sachmängelhaftung, würde ich sagen.
Im Fall ganz oben wäre es aber auch Wertersatz und nicht Schadensersatz. Ich weiß nicht, wo der herkommen soll.
Also ich hätte das jetzt auf Anhieb so bearbeitet, gebe aber absolut keine Gewähr. |
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vangaalsnase Newbie


Anmeldungsdatum: 13.09.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 17 Sep 2012 - 02:58:04 Titel: |
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| Danke für die Antwort. Der Fall ist genauso von unserem Prof. gestellt worden. Und die Fallfrage ist nur, ob der O Schadensersatz fordern kann. Also kann ich mit den §§ 355 und 357 nichts machen... |
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Porfavor Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 771 Wohnort: Mainz
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Verfasst am: 17 Sep 2012 - 07:51:59 Titel: |
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| Das könnte er, wenn das andere nicht durchgeht. Also musst du das speziellere prüfen und dann eben feststellen, dass das spezieller ist und damit kein Schadensersatzanspruch da ist....wenn dem denn so ist. |
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cabot Newbie


Anmeldungsdatum: 12.07.2012 Beiträge: 44
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Verfasst am: 17 Sep 2012 - 17:57:14 Titel: |
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1. Es liegt kein Fernabsatzvertrag vor mangels Vertragsabschluss in Rahmen eines auf Fernabsatz ausgerichteten Vertriebssystems
2. O wird wie ein Käufer nach § 179 I Alt. 1 verpflichtet und erhält dieselben Rechte wie ein Käufer (Achtung: Es wurde kein Vertrag geschlossen! Das ist ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Inhalt eines Kaufvertrags)
2. Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 iVm 437 Nr. 3 wegen nachträglicher (nicht eindeutig zu sagen; andernfalls anfänglich, dann SchE nach 311a II iVm 437 Nr. 3) Unmöglichkeit der Nacherfüllung, da nicht ersetzbare Stückschuld und nicht reparierbar. Höhe = Kaufpreis, Stichwort: Kaufpreis als Mindestschaden iRd SchE statt der Leistung |
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