vanaeisch Newbie


Anmeldungsdatum: 03.12.2016 Beiträge: 1
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Verfasst am: 03 Dez 2016 - 12:28:30 Titel: Anwendungsvorrang spezialgesetzliche Ermächtigung |
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Hallo,
habe mich gerade mal hier angemeldet, da ich in meiner Hausarbeit ein Problem habe. Das Rheinland-Pfälzische LHundG regelt in § 9 LHundG abschließend, dass:
"Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden."
Somit dürfen Jagdhunde grundsätzliche ohne Leine- und Maulkorb ausgeführt werden. Kommt es jedoch im Rahmen der Jagd oder "noch im jägdlichen Gebrauch", zu einem Beißvorfall, beispielweise von Passanten, Wanderern, anderen Jägern, darf der Hund auch weiterhin ohne Leine- und Maulkorb ausgeführt werden. Meiner Ansicht nach besteht jedoch weiterhin die Gefahr, dass der Hund erneut andere Personen beißt. Ein Rückgriff auf die "Generalklausel" des § 7 Satz 1 LHundG scheidet meiner Meinung nach jedoch auf Grund der abschließenden Regelung des § 9 LHundG aus, oder sehe ich das Falsch?
Gruß
Vanaeisch[/b] |
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