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stevie-21 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 12
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Verfasst am: 21 Dez 2005 - 23:00:41 Titel: BGB-Schein in Tübingen |
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nochmal Stevie. Ist wohl besser ich schreibe den Fall aus.
„Der Vertrag“
(frei nach Ludwig Thoma, vgl.: http://gutenberg.spiegel.de/thoma/peppi/vertrag.htm)
Landgerichtsrat Alois Eschenberger (E) ist ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande. Eines Tages muss sich E entschließen, seine alte Bettwäsche durch eine neue zu ersetzen. Seine Zugeherin Frau Sitzelberger (S) besorgt die neue Wäsche und überredet ihren Dienstherrn, die alte Wäsche zu veräußern. Auf Bestellung erscheint daher in der Wohnung des E der Trödler Michael Klampfner (K). Nachdem dieser die in einem Bündel befindliche alte Wäsche in einem Nebenraum begutachtet hat, begeben sich E und K in das Wohnzimmer um über den Erwerb der Wäsche zu verhandeln. K erklärt, er sei bereit, diese für einen Preis von € 2,- zu erwerben. E erklärt, er sei zwar grundsätzlich bereit, zu diesem Preis zu verkaufen, müsse aber auf schriftlicher Abfassung des Vertrags bestehen. K hält dies für völlig unnötig, ist aber bereit, sich hierauf einzulassen. Während S auf Weisung des E die Wäsche aus dem Nebenraum holt und auf den Esstisch stellt, formuliert E auf diesem den "Vertrag" – ständiger eigener Übung auch bei anderen Geschäften entsprechend – wie folgt:
„Zwischen dem Landgerichtsrat E und dem Kleinkaufmann K kommt folgender Vertrag zustande:
1. E verkauft an K ein Bündel Bettwäsche, deren Empfang der Käufer K hiermit quittiert.
2. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt die Summe von 2 €, deren Empfang der Verkäufer E hiermit quittiert.
3. Die Einrede des Irrtums ist ausgeschlossen.“
E und K unterschreiben. K übergibt dem E ein Zwei-Euro-Stück, erhält von E das Wäschebündel ausgehändigt und begibt sich damit auf den Weg nach Hause. Noch am selben Abend stellt sich heraus, dass S die äußerlich kaum zu unterscheidenden Bündel mit neuer und alter Bettwäsche verwechselt hatte, als sie diese aus dem Nebenraum holte und K daher die neue Bettwäsche mitgegeben wurde. K wird davon eilig in Kenntnis gesetzt, doch ist er nicht bereit, die neue Wäsche zurück zu geben. Er meint:
„Wos, i soll de Wasch wieda hergeben? Waar mir scho z’dumm! Für wos hat er denn an Vertrag g’schrieben? Dös gilt, wia’s geschrieben is. Irrtum is ausg’schlossen. Waar mir scho z’dumm!“
Frage 1: Kann E von K die übergebene neue Wäsche zurück verlangen?
K bleibt auch weiterer Ärger nicht erspart. Der neue Kühlschrank, den er beim Elektrohändler Viktor (V) gekauft hatte und der bereits ein Jahr nach der Lieferung nicht mehr kühlen wollte, war von Viktor zwar zunächst kostenlos gegen ein baugleiches Neugerät ausgetauscht worden. Doch schon kurz darauf findet K folgendes Schreiben in seinem Briefkasten vor:
Sehr geehrter Herr K, mein Sohn, der in Tübingen Jura studiert, hat mich darauf hingewiesen, dass der Käufer einer mangelhaften Sache dem Verkäufer, der diese umtauscht, für die Dauer der Nutzung eine Entschädigung bezahlen muss ("Abzug neu für alt"). Ein Kühlschrank hält in der Regel 10 Jahre. Sie haben ihn bis zum Defekt ein Jahr genutzt. Bitte bezahlen Sie mir daher ein Zehntel des Kaufpreises. Mit freundlichen Grüßen, V.
Frage 2: Besteht dem Grund nach ein Anspruch des V gegen K?
Vorschriften des HGB sind bei Beantwortung beider Fragen außer Betracht zu lassen.
Für Tipps, Anregungen und Lösungen bin ich sehr dankbar. Auch gute Links würden mir weiterhelfen. MfG Stevie |
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stevie-21 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 12
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Verfasst am: 21 Dez 2005 - 23:07:04 Titel: |
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| Der Fall wurde so denke ich schon mehr als einmal als Hausarbeit gestellt. Leider konnte ich aber nichts dazu finden. Wäre toll wenn mir jemand sagen könnte, wo ich außer in der BIB oder bei juris noch gut recherchieren jann. |
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stevie-21 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 12
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Verfasst am: 22 Dez 2005 - 14:21:03 Titel: |
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| Schreibt vielleicht sonst noch jemand den kleinen Zivilrechtsschein in Tübingen? |
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vanweaden Newbie


Anmeldungsdatum: 23.12.2005 Beiträge: 8
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Verfasst am: 23 Dez 2005 - 18:43:51 Titel: schreib die gleiche ha |
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| hey Stevie ich schreib die gleiche ha wie du iwe weit bist denn schon gekommen ich häng so ein bischen an der frage welcher irrtum hier einschlägig ist eigenschaftsirrtum oder inhaltsirrtum muss sowohl dinglich als auch schuldrechgtlich geprüft werden würde mich freuen wenn du dich meldest u.U können wir uns ja mal im seminar treffen |
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stevie-21 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 12
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Verfasst am: 23 Dez 2005 - 19:01:35 Titel: |
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cool. freut mich, dass hier noch jemand ist, der sich dem gleichen Stress über Weihnachten aussetzen darf.
Klar können wir uns mal im Seminar treffen, allerdings werd ich wohl frühestens in der ersten Januarwoche wieder in Tü sein. Bis dahin können wir ja hier ein paar Ideen austauschen. Weiß natürlich nicht wieviel ich jetzt über die Feiertage tun werde oder im Internet sein werde. Es gibt denn ja doch noch wichtigeres als studieren.
Zum Thema: Ich glaub, dass es sich um einen Eigenschaftsirrtum über die Sache nach § 119 II handelt. Ich vermute auch, dass man eine Fehleridentität ansprechen sollte, da sich der Irrtum sowohl im Verfügungs- als auch im Verpflichtungsgeschäft niederschlägt und beide zeitlich zusammenfallen.
Ich Rätsel gerade eher an den Fragen, ob die S Stellvertreterin oder Botin ist, ob bei einem Kaufvertrag das mündlich vereinbarte oder das schriftlich fixierte gilt und zuguterletzt, ob eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 dispositiv ist und somit vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Zu Teil 2 habe ich noch nichts. Gewährleistungsrecht halt.
Wenn du eine eMail-adresse hast, können wir uns vielleicht auch ausführlicher austauschen. Wobei, ich glaub man kann hier auch private Nachrichten versenden in diesem Forum. Aber das sehen wir ja dann. Werd morgen dann mal wieder hier reinschauen, ob du geantwortet hast. Ansonsten Frohes fest und nen süffigen Rutsch ins Neue. MfG Stevie |
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vanweaden Newbie


Anmeldungsdatum: 23.12.2005 Beiträge: 8
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Verfasst am: 23 Dez 2005 - 19:33:24 Titel: gediegen |
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auf jeden fall bote s gibt keine eigene we ab, handelt nicht unter fremdem namen ... ich glaub s ist für die falllößung nicht wirklich relevant man muss sie nat. ansprechen aber der irrtum ist auf jeden fall dem E zuzurechnen, es gilt immer das zuletzt vereinbarte in diesem fall folglich der schriftliche vertrag mündliche vereinbarungen die nicht vertragsinhalt geworden sind, sind unbeachtlich, bei deiner letzten frage bin ich mir auch noch nicht ganz im klaren.
Frage 2 hab ich auch noch nichts gemacht.
Sehr gediegen, dass du dich gemeldet hast im übrigen haben wir glaub ich recht ähliche ansichten was die prioritäten des Lebens betrifft, lass es dir über die feiertage gutgehen und vor allem hau an silverster rein. Lass uns aber auf jeden fall in kontakt bleiben ich versuch ab und an im netz zu schauen email: aber ich glaub es is wirklich kein prob. über das forum zu kommunizieren.
ps warum meinst du das der irrtum sich auch auf das verpflichtungsgeschäft ausweirkt gehts du davon aus das sie den vertrag über die neue oder alte Bettwäsche geschlossen haben, hab halt jetzt schon ofter gelesen das in den fallen des vergreifens, verschreibens,etc normalerweise 119 1 greift will aber eigentlich auch auf die fehleridentität hinaus weil da mehr ansprüche zu prüfen sind
PPS kennst du den Leibl-Fall , also wenn es sich wirklich um Feheridentität
handelt steht da fast die ganze lößung drin (zumindest erster teil)
Zuletzt bearbeitet von vanweaden am 28 Dez 2005 - 16:15:04, insgesamt einmal bearbeitet |
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stevie-21 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 12
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Verfasst am: 24 Dez 2005 - 15:54:25 Titel: |
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Erstmal servus und frohe weihnachten.
Also ganz sicher bin ich mir bei der fehleridentität natürlich nicht. Die Ausführungen in Rüthers/stadler finde ich aber ziemlich zutreffend was unseren fall angeht. die übereignung fällt ja quasi mit dem Vertragsschluss zusammen. Und hier kommt nämlich die s ins spiel. wenn sie nämlich wie du auch meinst nur botin des e ist, besteht eventuell die möglichkeit das rechtsgeschäft auch aus dem grund anzufechten, dass s die falsche wäsche aus dem Zimmer geholt und k übergeben hat. Ich frage mich ob e dann auch aus anderen gründen anfechten kann? - denn es ist ja nur die einrede wegen irrtums ausgeschlossen.
Ach, Anfechtungsrecht ist übrigens gestaltungsrecht und somit dispositiv, d.h. eine ungültigkeit der dritten verttragsklausel sollte nicht prüfungsrelevant sein.
Prüfst du eigentlich vorher § 985 ? Ich schon. Ich werde denke ich hier die fehleridentität ansprechen. Wie ich dass allerdings dann mit der Verknüpfung zum schuldrechtlichen teil und § 812 anstelle weiß ich selber noch nicht.
ich werd mich heute mal ans schreiben machen. Vielleicht schau ich gegen später nochmal kurz rein, aber ich denk eher nicht.
wünsche wie gesagt noch schöne feiertage. man hört sich - oder besser ließt sich. |
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Juristerer Newbie


Anmeldungsdatum: 27.12.2005 Beiträge: 22
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Verfasst am: 27 Dez 2005 - 18:27:20 Titel: |
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Servus,
§ 119 BGB ist lt. Palandt abdingbar, d.h. eine Anfechtung wegen Irrtums ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Allerdings ist die Anfechtung keine Einrede sondern eine Einwendung. Wie das zu werten ist, ist fraglich.
MfG, Juristerer |
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vanweaden Newbie


Anmeldungsdatum: 23.12.2005 Beiträge: 8
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Verfasst am: 28 Dez 2005 - 16:10:52 Titel: |
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Hey Stevie na schöne Feiertage gehabt ich schon, und vor allem waren sie so gemütlich dass ich nicht und zwar gar nicht zum schreiben gekommen bin.
Ab heute bin ich wieder am start. Kannst dich ja mal melden um den Stand der Dinge zu vergleichen.
Du musst auf jeden Fall die Ansprüche aus 985 prüfen ( das ist der dingliche Anspruch) und anschliesend die aus 812 --> trennungsprinzip ganz wichtig ist auch dass du im dinglichen teil keine Worte wie Kaufvertrag verwendest |
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stevie-21 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 12
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Verfasst am: 29 Dez 2005 - 20:30:18 Titel: |
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Servus, hoffe du hattest auch schöne Feiertage.
Hab leider schlechte Neuigkeiten. Ich hatte die Ausarbeitung zu §§ 985 und 812 schon beinahe fertig, als ich über den schönen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" gestolpert bin, wlecher heir glaube ich einschlägig sein könnte und somit zum Rücktritt berechtigt. Der Herausgabeanspruch wird dadurch anders geprüft und aufgrund der Tatsache, dass die Einrede wegen Irrtums ausgeschlossen ist und eine Anfechtung somit scheitert (zumindest hab ich das bisher so ausgearbeitet - hab allerdings gerade das mit der Einrede = Einwendung? von Juristerer gelesen und weiß nicht ob das vielleicht auch eine Rolle spielt), könnte es sein, dass die gar keine Anfechtungsprüfung sehen wollen, sondern andere Wege auf denen E seine Wäsche zurückverlangen kann.
Ich werd mich jetzt noch bis Silvester damit beschäftigen und wenn du Bock hast können wir uns ja nächste Woche mal treffen. Bist du in Tübingen? Ach und hast du schon was zum 2.Teil der Hausarbeit? Gruß |
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katrinsche Newbie


Anmeldungsdatum: 30.12.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 30 Dez 2005 - 15:09:09 Titel: 2. hausarbeit beim reichold |
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Hallo leute
ich schreibe gerade auch an der 2. Hausarbeit vom Reichold..
ich werde mich morgen mit einem aus dem 5. Semester treffen, der mir bestimmt weiterhelfen kann.. werde euch dann mal seine Lösungsskizze mitteilen.. könnte mir bis dahin jemand eine mögliche lösungssizze schicken, damit ich ihm mal zeigen kann, was wir so für Ideen haben.
Bis denn |
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stevie-21 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 12
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Verfasst am: 02 Jan 2006 - 14:30:10 Titel: |
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Servus, hoffe ihr hattet alle schöne Feiertage. ich schon.
Ich denke wir haben inzwischen alle was erarbeitet und fänd`s nicht schlecht, wenn wir uns mal treffen und ein paar ideen austauschen würden.
Ich hab eigentlich die ganze woche zeit, jedoch halt ich's für klüger uns als bald als möglich zu treffen. Natürlich nur wenn ihr auch lust habt. Ich denke ich werde sowieso mittwoch und donnerstag im Seminar sitzen. vermutlich dementsprechend auch im zivilrechtraum.
Falls ihr genaueres ausmachen wollt, schreibt es einfach hier. ich schau eh jeden Tag ins Internet zur Zeit. MfG Stevie |
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lemonzhang Newbie


Anmeldungsdatum: 02.01.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 02 Jan 2006 - 18:28:14 Titel: |
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Hallo Leute
ich schreibe diese Hausarbeir auch.und wenn ich §985 prüfe,finde ich Problem mit die Einigung,ich glaube hier kein richtige Einigung über die neue Wäsche gemacht wird,d.h. E ist noch Eigentümer und K der Besitzer,und dann kann ich nicht weiter schreiben. Könnte jemand mir einen Vorschlag geben.Ich bedanke mir vielmals.
Ein frohes neues Jahr wünscht
Mfg lemon |
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stevie-21 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.12.2005 Beiträge: 12
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Verfasst am: 03 Jan 2006 - 15:18:21 Titel: |
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Hi lemon,
bei dem problem mit der einigung könntest du recht haben, ich wusste auch nicht wie ich das genau lösen soll, denn nach Auslegung §§ 133, 157 ist die einigung lediglich über die alte wäsche zustande gekommen. aber das wäre etwas wenig.
Hat denn jemand Tips wonach ich in teil 2 suchen muss. kam die letzten tage nicht wirklöich dazu. mfg Stevie. |
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katrinsche Newbie


Anmeldungsdatum: 30.12.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 03 Jan 2006 - 16:49:56 Titel: |
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hallo
habe mich neulich mit demjenigen getroffen und jetzt bin ich nur noch verwirrt!!!
er mein es sei eine AGB die der E stellt und die S ist niemals Botin sondern Verrichtungsgehilfin???
Ich blick jetzt echt nichts mehr!! Was meint ihr dazu und wo prüft ihr den KV und die Anfechtung?? In 985 oder 812?? Hätte mir jemand nen Aufbau??
1000 Dank für jede Hilfe!! |
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lemonzhang Newbie


Anmeldungsdatum: 02.01.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 03 Jan 2006 - 19:19:05 Titel: |
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Danke Stevie~
Heute habe ich neue Idee.Wegen der Abstraktionsprinzip glaube ich,dass die Einigung der dinglichen Geschaeft anders ist,deswegen habe ich kein Probelem darueber.Ich habe noch die 2.Frage nicht geschrieben,aber ich glaube,es gibt kein Grund fuer den Anspruch.Aber genaue habe ich noch nichts.
Und Mener Meinung nach soll man die Anfechtung im Teil von §985 und KV im Teil von §812 prüfen.Hat jemand andere Idee dafuer?heir ist problematisch.
mfg lemon |
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Juristerer Newbie


Anmeldungsdatum: 27.12.2005 Beiträge: 22
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Verfasst am: 04 Jan 2006 - 16:24:56 Titel: |
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Inwiefern sollten das bitte AGB sein?
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (mindestens 3). Vorliegend sehe ich keine AGB, da der Vertrag nur für dieses eine Rechtsgeschäft geschrieben wurde. Vertragsinhalt wurde sogar die Bettwäsche, also kann man hier zweifelsohne von einem Individualvertrag sprechen. |
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katrinsche Newbie


Anmeldungsdatum: 30.12.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 04 Jan 2006 - 18:45:38 Titel: |
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ja ist mir im nachhinein auch klar geworden, dass es doch keine AGB ist..und was meinst du zu dem, dass S Verrichtungsgehilfin ist??
also ich habe das ganze bis jetzt so aufgebaut und ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr dazu Stellung nehmen würdet..
985: das Übliche..sache;eigentümer/ besitzer verhältnis/ anfechtung wegen inhaltsirrtums und dann evtl.noch hineinbringen das S Botin oder verrichtungsgehilfin ist...jedenfalls komme ich dann zum ergebnis, dass §985 (-)
Dann weiter mit §812, Kaufvertrag kurz anprüfen; ohne rechtlichen Grund (+),.... das übliche eben und ergebnis §812 (+).
zum zweiten teil hab ich noch gar nichts
hat mir da jemand ne idee??
Danke im vorraus!!!! |
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vanweaden Newbie


Anmeldungsdatum: 23.12.2005 Beiträge: 8
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Verfasst am: 04 Jan 2006 - 18:48:36 Titel: |
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| Hey Stevie gute idee mit morgen treffen und so bin denk ich so spätestends ab 3 00 im seminar des mit dem Wegfall der Gerschäftsgrundlage is mir noch gar nicht in den Sinn gekommen wär auch arg ärgerlich weil ich jetzt gerade mit beiden Anfrechtungen fertig geworden bin aber irgentwie kam mir des auch ein bischen komisch vor das ich erst stundenlang die Anfechtung prüf und dann anschließend in ein paar sätzen das ganze ausschließ außerdem kann das ja auch nicht das gewünschte ergebnis sein lass uns uns auf jedenfall morgen treffen |
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Ibi Newbie


Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 3
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Verfasst am: 04 Jan 2006 - 22:40:17 Titel: |
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Hallo.
ich schreibe die Hausarbeit auch. Ich habe ebenfalls einen Tipp aus dem höheren Semester bekommen, dass es sich um AGB handeln würde. Und dass hat mich auch verwirrt. AGB´s sind doch nur für eine Vielzahl von Verträgen anzuwenden, oder? Das liegt hier doch nicht vor. Was meint ihr? |
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Ibi Newbie


Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 3
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Verfasst am: 04 Jan 2006 - 22:44:48 Titel: |
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-> AGB`s nicht.
was meint ihr zu falsa demonstratio non nocet? |
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Juristerer Newbie


Anmeldungsdatum: 27.12.2005 Beiträge: 22
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Verfasst am: 04 Jan 2006 - 22:47:38 Titel: |
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| Dann fragt doch mal die höheren Semester, wie sie die Existenz von AGB im vorliegenden Fall begründen. Eschenberger verkauft doch nicht wöchentlich oder gar täglich Bettwäsche. Für AGB ist es jedenfalls untypisch, dass der konkrete geschuldete Gegenstand (hier: Bettwäsche) in diesen Bedingungen enthalten ist. Eine AGB-Prüfung ist m.E. entbehrlich. Außerdem, und das dürfte nicht ganz unwichtig sein, wurde in den Vorlesungen von Prof. Reichold AGB nicht bzw. dürftig behandelt, so dass eine Thematisierung in einer HA von ihm nicht beabsichtigt sein kann. |
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schwuppi Newbie


Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 04 Jan 2006 - 23:13:24 Titel: |
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hmm ich hab alles ganz anders gemacht.
schonmal an sachmangel gedacht?
wegen der 2ten frage sitzt ich aufm schlauch. mir fällt keine agl ein... |
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Juristerer Newbie


Anmeldungsdatum: 27.12.2005 Beiträge: 22
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Verfasst am: 05 Jan 2006 - 00:01:40 Titel: |
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| Selbstverständlich liegt ein Sachmangel vor! Der geschuldete Gegenstand (alte Bettwäsche) weicht vom tatsächlich übereigneten Gegenstand (neue Bettwäsche) ab. Eine Anfechtung kommt wegen des Ausschlusses der Irrtumsanfechtung allerdings nicht in Frage. |
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Juristerer Newbie


Anmeldungsdatum: 27.12.2005 Beiträge: 22
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Verfasst am: 05 Jan 2006 - 00:24:26 Titel: |
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| Ibi hat folgendes geschrieben: |
-> AGB`s nicht.
was meint ihr zu falsa demonstratio non nocet? |
Der Ausdruck bedeutet, dass es für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung unschädlich ist, wenn die Parteien übereinstimmend das selbe wollen aber falsch bezeichnen bzw. wenn der Erklärende seinen Willen unrichtig zum Ausdruck gebracht hat, aber der Erklärungsempfänger dies erkennt oder erkennen muss. [Wiki]
=> beide Parteien wollen, dass die alte Bettwäsche übereignet werden soll, eine Falschbezeichnung liegt hier aber nicht vor. Ein fdnn läge z.B. dann vor, wenn beide über die Bettwäsche einen Vertrag schließen, sich aber BEIDE über die Bezeichnung irren. Ist hier aber völlig abwegig, da Hinz und sogar Kunz wissen, was mit Bettwäsche gemeint ist. Anders ist das beim berühmten Haakjöringsköd-Fall. Da könnte es durchaus Probleme geben, was damit gemeint ist. |
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Ibi Newbie


Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 3
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Verfasst am: 05 Jan 2006 - 01:06:54 Titel: |
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| und was ist mit einem versteckten Dissens? |
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heinzelmännchen Newbie


Anmeldungsdatum: 05.01.2006 Beiträge: 5 Wohnort: Tübingen
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Verfasst am: 05 Jan 2006 - 01:37:24 Titel: |
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Hallo, ich bin neu in der Runde. Habe erst jetzt dieses Forum entdeckt, mir alles durchgelesen und will gleich mal mitreden...
Hab gleich mal ne Frage: Wo muss ich denn den Sachmangel prüfen?
& Vor der Anfechtung wird doch die WE ausgelegt. Da würde ich dann auf §§ 133, 157 eingehen und Versteckter Dissens und falsa demonstratio non nocet abgrenzen. Also erst bei der Anfechtung auslegen und nicht schon bei der Einigung nach § 929, oder? Sieht das irgendjemand anders?
Außerdem hat mir ein gerade fertig gewordender Jurist beim Herausgabeansrpruch § 812 noch die "Durchschlagstheorie" an den Kopf geworfen. Ich weiß selbst noch nichts darüber aber so als kleiner Tip, für all diejenigen, die schon da angelangt sind. |
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schwuppi Newbie


Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 05 Jan 2006 - 19:12:20 Titel: |
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omg ist frage 2 scheisse....  |
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