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Aufbau Materielle Verfassungsmäßigkeit bei VerfBeschw
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MrEsperanto
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 12
Wohnort: Regensburg

BeitragVerfasst am: 05 Jan 2006 - 15:55:12    Titel: Aufbau Materielle Verfassungsmäßigkeit bei VerfBeschw

Kürzlich habe ich in einer GR Klausur einen Punkt Abzug bekommen, da ich die Schranken-Schranken mit der Verhältnismäßigkeit als Unterpunkt zu der materiellen Verfassungsmäßigkeit geprüft habe.
Laut Hemmer und Heintschel-Heinegg ist jedoch genau dieses Schema korrekt.
Materielle Verfassungsmäßigkeit besteht aus Schranken und Schranken-Schranken.
Mein Professor faselte auf Anfrage nur wirres Zeug weshalb ich euch für die Lösung meines Problemes um Hilfe ersuche.
Recht komisch
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Anmeldungsdatum: 22.07.2005
Beiträge: 1956
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 05 Jan 2006 - 16:04:23    Titel:

Du prüftst die Begründetheit (bei Gesetzen) in etwa so:
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffes
a) Schranke: Gesetz
b) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Kompetenz, Verfahren)
c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Schranken- Schranke hier insbes. Verhältnismäßigkeit
MrEsperanto
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Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 12
Wohnort: Regensburg

BeitragVerfasst am: 05 Jan 2006 - 16:21:15    Titel:

soll heißen ich bin im recht und sollte eine Remonstration anstreben?
Recht komisch
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Anmeldungsdatum: 22.07.2005
Beiträge: 1956
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 05 Jan 2006 - 16:40:09    Titel:

Jein; mir ist nicht ganz klar, wo Dein Problem liegt und ob Deine Gedankenführung im Gutachten nicht doch von der mehr oder weniger Zwingenden abweicht. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist jedenfalls ein Unterpunkt der materiellen Verfassungsmäßigkeit; "Schranke" ist aber kein allgemeiner Unteraspekt der materiellen Verfassungsmäßigkeit. Hier stellt sich nur die Frage, ob ein Gesetz mit den materiellen Anforderungen eines Schrankenvorbehalts übereinstimmt, ob es also eine verfassungskonforme Schranke darstellt. Die Frage der Einschränkbarkeit an sich steht am Beginn der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Es käme mir auch Recht Komisch vor, wenn bei der Korrektur eine offensichtlich richtige Gedankenfolge angekreidet worden wäre.
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