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tina78 Newbie


Anmeldungsdatum: 28.07.2005 Beiträge: 14
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Verfasst am: 31 Jan 2006 - 09:23:17 Titel: ZPO |
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Hi. Folgendes Problem.. Es wurde im Jahr 2001 Mahnbescheid gegen eine GmbH beantragt. Diese lies sich damals von einem RA vertreten.
Zur Abwendung der Verjährung wurde nun zum Ende des vergangenen Jahres Klage eingereicht - wobei die Klage an den (nicht mehr zuständigen, da nicht mehr beauftragten) Rechtsanwalt zugestellt wurde.
Ist Eurer Meinung nach Verjährung eingetreten, oder nicht? |
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Ass.Jur. Full Member


Anmeldungsdatum: 26.08.2005 Beiträge: 134 Wohnort: Münster
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Verfasst am: 31 Jan 2006 - 11:15:58 Titel: |
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Die verjährungshemmende Wirkung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB u.a. mit Klageerhebung ein. Als für die Klageerhebung maßgebliche Zeitpunkte kommen grundsätzlich die Einreichung der Klageschrift bei Gericht (Anhängigkeit) und die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten (Rechtshängigkeit) in Betracht. Ich bin mir zwar nicht 100%ig sicher, behaupte aber, es reicht für die Klageerhebung schon Anhängigkeit aus, da die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten durch das Gericht erfolgt. So hat der Kläger i.d.R. keinen Einfluss auf den fristgerechten Zugang der Klageschrift. Er soll das Risiko eines Rechtsverlustes im Zusammenhang mit möglichen Fehlern bzw. Verzögerungen im Klagezustellungsverfahren durch das Gericht nicht tragen. Sollte also Anhängigkeit schon ausreichen, ist auch die Zustellung an den "unzuständigen" Rechtsanwalt für die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung unschädlich. |
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Angie Senior Member


Anmeldungsdatum: 25.05.2004 Beiträge: 525
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Verfasst am: 31 Jan 2006 - 22:26:03 Titel: |
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Meines Erachtens hat mein Vorredner recht -> es zählt der Tag der Einreichung der Klage bei Gericht (Anhängigkeit) zur Fristwahrung. |
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Recht komisch Senior Member


Anmeldungsdatum: 22.07.2005 Beiträge: 1956 Wohnort: Ruhrgebiet
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Verfasst am: 31 Jan 2006 - 23:01:42 Titel: |
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Rechtshängigkeit = Erhebung der Klage liegt erst in dem Zeitpunkt vor, in dem die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wird, §§ 253, 270, 271 ZPO.
Aber: § 167 ZPO, zur Fristwahrung bzw. bei § 204 BGB Rückbezug auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt - hängt also wohl von der Wirksamkeit der Zustellung ab.
Schätze mal diesbezüglich, daß die Prozeßvollmacht des Anwaltes nach den §§ 80 ff ZPO gegenüber dem Kläger fortgilt |
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