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Hausarbeit Strafrecht Große Übung - Rostock!
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Jura-Student
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Anmeldungsdatum: 31.01.2006
Beiträge: 2
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BeitragVerfasst am: 31 Jan 2006 - 17:22:45    Titel: Hausarbeit Strafrecht Große Übung - Rostock!

Hallo Forum-Mitglieder,
ich bin Jura-Student an der Uni Rostock und schlage mich seit gestern mit der Hausarbeit der großen StrR-Übung herum. Leider habe ich bis dato noch keinen richtigen Zugang zum Sachverhalt gefunden, es will irgendwie keine zündende Idee kommen.
Ich wäre allen sehr dankbar, die einen Einfall oder eine Grobskizze zu unten stehendem Sachverhalt anbieten könnten.
Mit besten Grüßen aus HRO!

+++
Pfarrer P wurde lange Jahre von H als Gemeindeschwester versorgt; sie bewohnte ein möbliertes Zimmer im selben Haus. P hatte eine wertvolle Sammlung antiquarischer Bücher. Um Weihnachten 2004 hatte H die Sammlung mit auf ihr Zimmer genommen, um die Bücher zu archivieren. Als P Anfang Januar 2005 starb, war H sich sicher, dass P ihr die Bücher testamentarisch vermacht hatte. Denn er hatte ihr das mehrmals versprochen und hatte ihr auch versichert, beim Notar liege sein Testament, in dem das Vermächtnis stehe; das stimmte aber nicht. Weil H an das Vermächtnis glaubte, ordnete sie die Bücher voller Stolz in ihre eigene kleine Bibliothek ein.
Als Ende Januar feststand, dass P kein Testament gemacht hatte, bekam H ein schlechtes Gewissen. Sie schilderte ihrer Freundin A, der örtlichen Postbotin, die Situation und fragte sie um Rat: Sollte sie die Sammlung behalten? A überzeugte die H, die Bücher zu behalten, weil der Wille des P respektiert werden müsse. Vorsichtshalber, so A, solle H dem Erben des P (dem E) nichts sagen. Anfang Februar trat E den Nachlass an und fragte H nach dem Verbleib der Sammlung. H sagte, von alten Büchern wisse sie nichts. Daraufhin ließ E das Ganze auf sich beruhen.
Im März 2005 trat H mit der Bitte an A heran, ihr beim Verkauf der Bücher zu helfen. Sie bot der A 100 € dafür an, dass sie ihr einen Käufer nenne. A verwies die H an ihren Freund F, den sie vor seinem Treffen mit H telefonisch darüber informierte, auf welche Weise H in den Besitz der Bücher gekommen war. Ein Ankauf des F scheiterte an den Preisvorstellungen der Beteiligten.
Anfang April vereinbarte H mit F, dass er die Bücher in Kommission nicht unter 4.000 € verkaufen solle. Zu diesem Zweck übergab sie ihm die Werke. Für seine Dienste sollte F 20 % des von ihm erzielten Kaufpreises erhalten, wobei H den Wert der Bücher richtigerweise auf etwa 7.500 € schätzte. Obwohl F die Bücher in der Folgezeit trotz einiger „Verkaufsverhandlungen“ mit potentiellen Kunden nicht verkaufen konnte, teilte er der H mit, er habe die Sammlung für 4.000 € verkauft und werde 3.750 € an sie weiterleiten. Da H damit nicht einverstanden war, drohte er ihr mit „Unannehmlichkeiten“. Dadurch eingeschüchtert, ging H auf den Vorschlag des F ein und bekam die 3.750 €.
Als F die Bücher im Sommer 2005 zu einem wesentlich höheren Preis an ein Antiquariat verkaufen wollte, bemerkte der Händler die Herkunft der Bücher und verständigte die Polizei. H starb noch vor Abschluss der Ermittlungen.

Erstatten Sie ein Gutachten über die Strafbarkeit von A und F!
Nicht zu prüfen ist Geldwäsche (§ 261 StGB).
+++
hani125
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Anmeldungsdatum: 24.01.2006
Beiträge: 1068
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BeitragVerfasst am: 02 Feb 2006 - 14:46:59    Titel:

Naja ... grob überflogen und nach der alten gesetzesfassung hätte ich mal auf Unterschlagung getippt bei der H.

Ich glaube nämlich, daß die Frage, ob die H eine Straftat verübt hat noch relevant werden kann bezüglich der Strafbarkeit von H und A.

Ohne die Tatbestände geprüft zu haben könnte vielleicht (versuchte) Hehlerei in Betracht kommen. Dann natürlich Nötigung und ähnliches.

Naja viel Glück bei der Hausarbeit nimm viel Schokolade und Kaffe mit.
?uestlove
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Anmeldungsdatum: 26.09.2005
Beiträge: 18
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BeitragVerfasst am: 02 Feb 2006 - 17:39:42    Titel:

Hallo Jura-Student!

Schreibe auch diese Hausarbeit. Habe mich heute Nachmittag zum mal hingesetzt, um mir meinen (äußerst) vorläufigen Überblick zu verschaffen.

Ich bin der Meinung, es kommen auf jeden Fall bei A eine Anstiftung zur Unterschlagung und versuchte Beihilfe zur Hehlerei für eine Prüfung in Betracht. In diesem Rahmen müsste man dann ja auch die Strafbarkeit der B gemäß § 246 und § 259 prüfen.

Für F denke ich käme evtl. Betrug und versuchte hehlerei in Frage. Naja, mal weiter schauen.

Falls ich weiter gekommen bin, werde ich Dir an dieser Stelle mal ne Übersicht reinstellen, kannst ja vielleicht auch, falls Du irgendwelche Ergebnisse hast, dasselbe tun.

Viel Erfolg!
Lexys
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Anmeldungsdatum: 29.09.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 04 Feb 2006 - 01:14:12    Titel:

Hi
Schreibe die Arbeit auch, hab leider noch nicht so die idee, weil ich auch noch die kleine Übung schreiben muss im zweiten Anlauf. Werd aber wenn ich soweit bin auch vorschläge posten.

LG
Jura-Student
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Anmeldungsdatum: 31.01.2006
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2006 - 15:03:38    Titel:

Hey,
freue mich über die Resonanz hinsichtlich des Strafrechts-Sachverhalts, an dieser Stelle Dank an alle.

Ich hab mich jetzt einigermaßen eingearbeitet und werde morgen auch mal ne Grobskizze zunächst für die A reinstellen.
Denke ein reger Gedankenaustausch kann für den Erfolg der Arbeit nur förderlich sein... Also auf gute Zusammenarbeit!

Gruß aus der Bibo
AndreXaver23
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
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BeitragVerfasst am: 08 Feb 2006 - 19:47:11    Titel:

Isses Anstiftung oder Beihilfe ? Ich denke Anstiftung. Wo seht ihr streitbare themen ?
Katyes 22
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Anmeldungsdatum: 09.02.2006
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BeitragVerfasst am: 09 Feb 2006 - 16:04:59    Titel:

Hi,

ich sitze auch gerade an dem großen Strafrechtsschein. Ich habe auch schon Anstiftung zur Unterschlagung geprüft, weiß nun aber nicht, ob die Unterschlagung nicht hinter dem Betrug zurücktritt, denn nachdem was ich gelesen habe ist die Unterschlagung nur ein Auffangtatbestand. Ich hab sogar nicht nur eine einfache Unterschlagung geprüft sondern eine veruntreuende Unterschlagung, A hat sich aber nur einer Anstiftung zur einfachen Unterschlagung strafbar gemacht, weil ihr die strafschärfenden Merkmale des § 28 II StGB fehlen. Für mich ist es ganz eindeutig eine Unterschlagung und kein Betrug, was meint ihr dazu?
AndreXaver23
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
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BeitragVerfasst am: 09 Feb 2006 - 16:10:21    Titel:

Prüfe auch gerade den Betrug. Ist das eigentum (der e hat ja eigentum an den büchern) schon ein vermögenswert des E ? Wenn ja, geht betrug meiner meinung nach durch
Katyes 22
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Anmeldungsdatum: 09.02.2006
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BeitragVerfasst am: 09 Feb 2006 - 16:30:18    Titel:

Meiner Meinung nach ist der E in dem Momant Eigentümer der Bücher geworden, wo er das Erbe antritt. Denn P hat die Bücher ja niemals der H übereignet und somit hat sie auch nie Eigentum an den Büchern erlangt, nur Besitz. Also wenn du auch meinst, dass der Betrug dann dutrch geht wird es wohl so ein, aber dann ist die Unterschlagung nicht mehr zu prüfen und das hat alles so gut gepasst, vor allem mit der veruntreuenden Unterschlagung, weil der P ihr ja gerade die Bücher anvertraut hat.
AndreXaver23
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
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BeitragVerfasst am: 09 Feb 2006 - 16:48:47    Titel:

also ich glaub nicht das es qualifiziert ist. denn anvertrauen fordert: gewahramsübertragung verbunden mit der pflicht sie zu bestimmten zwecken zu verwenden oder zurückzugeben z.b. miete leihe verwahrung. Bin mir nicht sicher ob das hier vorliegt.
Katyes 22
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Anmeldungsdatum: 09.02.2006
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BeitragVerfasst am: 09 Feb 2006 - 17:02:56    Titel:

Du könntest recht haben, im Sachverhalt steht ja nur, dass sie die Bücher mit zu sich aufs Zimmer nimmt, ich habe da wahrscheinlich zu schnell reininterpretiert, dass der P ihr die Bücher gegeben hat, vielmehr stellt sich das jetzt als eine eigene Entscheidung der H dar die Bücher mit zu sich aufs Zimmer zu nehmen. Also auf in die Betrugsprüfung. Auf jeden Fall kann man dann aber die Unterschlagung bei den Konkurrenzen ansprechen, denn soweit ich das verstanden habe schließt ein Betrug eine Unterschlagung mitein.
rosii
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Anmeldungsdatum: 11.01.2006
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BeitragVerfasst am: 09 Feb 2006 - 22:29:54    Titel:

Hallo!

Scheidet der Betrug denn nicht an der fehlenden Zueignungsabsicht aus? H will die Bücher ja im Endeffekt verkaufen.
AndreXaver23
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BeitragVerfasst am: 10 Feb 2006 - 12:59:00    Titel:

Würd ich nicht sagen, da sie ja die Bücher in ihre Bibliothek stellt. Und damit nimmt sie die Sache ja in ihr Vermögen auf, weil sie ja über die Bücher frei verfügt. (angemaßte Verfügungsmacht). Andere Frage : Ist es ein Sachbetrug (weil bücher gleich sache) oder ein Vorderungsbetrug( weil E seine Forderung nicht geltn machen kann).?
AndreXaver23
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BeitragVerfasst am: 10 Feb 2006 - 13:13:03    Titel:

Und nochmal ne Frage: Was sagt ihr, braucht man einen Absatzerfolg oder nicht ? Die Rechtsprechung sagt nein. Die literatur sagt ja. Welche Meinung folgt ihr und warum ? Ich bin geneigt der literatur zu folgen.
rosii
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Anmeldungsdatum: 11.01.2006
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BeitragVerfasst am: 10 Feb 2006 - 13:44:58    Titel:

Das stimmt. Aber die Unterschlagung passt hier irgendwie besser. Crying or Very sad Muß man das nach den Handlungskomplexen unbedingt trennen?

Ich würde der h.L. folgen. Absetzen ist dann gegeben, wenn die Sache durch ein Austauschgeschäft in die Gewalt eines neuen Herrn gelangt ist (normaler Sprachgebrauch).
AndreXaver23
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BeitragVerfasst am: 10 Feb 2006 - 14:02:00    Titel:

Die unterschlagung ist zu prüfen da der betrug ja ansich ne unterschlagung beinhaltet. Die fällt dann bei den Konkurenzen weg.

"Absetzen ist dann gegeben, wenn die Sache durch ein Austauschgeschäft in die Gewalt eines neuen Herrn gelangt ".
Das ist bei F kein Problem, aber bei A. Sie macht sich nur der Absatzhilfe strafbar...> und da steht die Frage ob ein Absatzerfolg notwendig ist.
rosii
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Anmeldungsdatum: 11.01.2006
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BeitragVerfasst am: 10 Feb 2006 - 21:32:26    Titel:

Anknüpfungspunkt des Betrugsvorwurf ist die Täuschung über Tatsachen, die den Getäuschten dazu veranlasst, über sein oder das eines Dritten zu verfügen, ohne dass dabei eine angemessene Gegenleistung (sog. Äquivalent) erfolgt... Ist hier jedoch erst bei F gegeben.
AndreXaver23
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BeitragVerfasst am: 13 Feb 2006 - 21:32:49    Titel:

Frage zur Betrugsprüfung seitens der H (bei der Anstiftung durch die A) : Liegt eurer Meinung nach ein Vermögensschaden vor oder nicht ? Question
Katyes 22
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BeitragVerfasst am: 14 Feb 2006 - 14:04:10    Titel:

Hey,sagt mal prüft ihr bei F auch Erpressung und Betrug?
crastia
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BeitragVerfasst am: 14 Feb 2006 - 17:25:30    Titel:

An der Stelle mit der Vermögensverfügung bin ich jetzt auch angelangt. Ich würde mal sagen, dass keine vorliegt, denn es stand irgendwo, dass bei einem Sachbetrug, denn der würde dann ja hier vorliegen, eine wissentliche Verfügung des Eigentümers, hier also des E gemacht werden muss, daher werde ich an dieser Stelle wohl aussteigen. Aber sagt mal, wenn man den Betrug prüft, dann ist doch auf jeden Fall vorher auch der Diebstahl zu prüfen oder?

Zur Nötigung und Erpressung: Also Prüfen auf jeden Fall aber wo ist das besonders schwerde Übel??

Und noch eine Frage: Die Hehlerei prüft man bei dem F doch schon in dem man sagt er könnte sich dadurch strafbar gemacht haben, dass er die in Kommission genommenen Bücher versucht zu verkaufen oder?? Was macht er denn dann aber: Absetzen (je nach dem welcher Ansicht man folgt) oder Absetzen Helfen. Hab jetzt irgendwie schon beides gelesen....
Katyes 22
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Anmeldungsdatum: 09.02.2006
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BeitragVerfasst am: 14 Feb 2006 - 18:39:08    Titel:

Also drohen mit einem empfindlichen Übel ist das in Aussicht stellen der "Unannehmlichkeiten".
rosii
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Anmeldungsdatum: 11.01.2006
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BeitragVerfasst am: 15 Feb 2006 - 13:37:05    Titel:

Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Bei Identität von Verfügendem und Geschädigtem in Fällen der Sachentziehung wird erst Diebstahl und sodann Betrug geprüft. Auch in einer Unterlassung kann eine Verfügung liegen, wenn der Getäuschte einen sonstigen Anspruch geltend gemacht hätte (h.M.).
crastia
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
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BeitragVerfasst am: 15 Feb 2006 - 13:50:50    Titel:

Also würdet ihr die Vermögensverfügung grundsätzlich bejahen?
Ich beziehe mich nämlich auf das Verfügungsbewusstsein. Siehe auch Tröndle/Fischer § 263 Rdn. 44 "Bewusstsein vom verfügenden Charakter seines Handelns erforderlich"
crastia
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 15 Feb 2006 - 13:54:54    Titel:

Achja und zur Unannehmlichkeit: Es muss mit einem besonders schweren Übel gedroht werden, davon ist meiner Meinung nach hier aber nicht die Rede oder?? Unnannehmlichkeit könnte ja alles sein. Oder ist das egal?
Katyes 22
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Anmeldungsdatum: 09.02.2006
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BeitragVerfasst am: 15 Feb 2006 - 13:55:25    Titel:

Also ich bin auch gerade am Überlegen, ob ich bei der H und beim F nicht lieber Diebstahl als Bertug prüfe, denn zum einen braucht man bei der Vermögensverfügung für den Sachbetrug eine bewusste Verfügung des Geschädigten, dieses Bewusstsein hat der E meines Erachtens nicht gehabt und zum anderen muss die Verfügung freiwillig sein und davon kann man bei der H an F ja nicht gerade sprechen, also was meint ihr dazu?
rosii
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Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 15 Feb 2006 - 14:20:21    Titel:

Ich würde die Erpressung anprüfen und dann wegen dem Erfordernis des besonders schweren Übels zur Verneinung bringen. Dann käme man zur Nötigung.
Der Verfügunde braucht sich nicht notwendig in vollem Umfang bewußt zu sein, dass er auf das Vermögen einwirkt. E hätte einen gültigen einredefreien Anspruch gehabt, diesen hat er aber nicht geltend machen können, da H den Besitz an den Büchern leugnete, E hat bewusst nach den Büchern gefragt (Herausgabeanspruch), also willentlich verfügt der Getäuschte über das Vermögen, wenn er um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung weiß. Unter einem Sachbetrug ist ein Betrug zu verstehen, bei dem die Vermögensverfügung in der Hergabe einer Sache besteht. Hier hatte E aber noch keinen Besitz an den Büchern. Ich würde hier den Betrug über den einredefreien Anspruch prüfen, oder?
Bei F würde ich mit dem Diebstahl beginnen und bei der Wegnahme das Sachproblem (Unfreiwilligkeit des Gewahrsamsverlusts) erörtern und damit das Vorliegen einer Wegnahme bejahen und somit Betrug ausschließen.
Katyes 22
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Anmeldungsdatum: 09.02.2006
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BeitragVerfasst am: 15 Feb 2006 - 15:12:24    Titel:

Also ich habe jetzt bei Rengier gefunden, dass ein tatbestandsausschließendes Einverständnis die Wegnahme ausschließt. " Ebenso reicht es grundsätzlich aus, wenn das Einverständnis durch Täuschung, Drohung oder auch Gewalt in Form der vis compulsiva erlangt worden ist." Danach würde ich den Diebstahl bei F ausschließen. Weiß nur nicht was es dann verwirklicht haben kann außer Erpressung, versuchter Hehlerei und Nötigung.
Übrigens nochmal zu empfindlichen Überl. Empfindlich im Sinne des Abs. 1 ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Und das liegt hier meiner Meinung nach vor.
crastia
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 15 Feb 2006 - 15:53:48    Titel:

Ich versteh gerade nicht ganz, wie ihr bei F einen Diebstahl annehmen könnt? Wenn überhaupt, dann doch bei der A oder? Also bzw Anstiftung dazu..obwohl ich das wohl ablehnen werde
rosii
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Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 15 Feb 2006 - 17:42:50    Titel:

Bei F ist auf jeden Fall ein Betrug gegeben, da es unerheblich ist, ob H rechtmäßiger Besitzer ist oder nicht. Mal eine Frage zum Aufbau: Da H ja nicht geprüft werden soll und Täter ist, wie macht ihr das mit den Teilnehmern hinsichtlich der Formulierung? Setzt ihr die Tat des Täters bei der Begutachtung einfach voraus?
AndreXaver23
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
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BeitragVerfasst am: 16 Feb 2006 - 12:07:22    Titel:

Also ich hab mir gedacht : Strafbarkeit der A :

Anstiftung zum Diebstahl
Verneinen beim Gewahrsam

Anstiftung zur Unterschlagung
Geht durch

Anstiftung zum Betrug
Es ist ein forderungsbetrug kein Sachbetrug !!!
Geht auch durch

Helerei
Funxt dann wenn man n absatzerfolg als nicht beachtlich erachtet.

Was denkt ihr, und was prüft ihr noch ?
AndreXaver23
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
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BeitragVerfasst am: 20 Feb 2006 - 12:21:25    Titel:

Gibts was neues ?
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Besitz von Cannabis--> 3,5 Jahre Haft

Raubkopie erstellt --->5 Jahre Haft

Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen ---> Haft ausgesetzt
crastia
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 23 Feb 2006 - 15:42:16    Titel:

Habt ihr auch alles so viele Streitentscheide zu führen, die aber eigentlich alle nicht so wirklich relevant sind? Mache mir Soregen, dass ich mit dem Platz nicht hin komme... Shocked
mausimk
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Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 3
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BeitragVerfasst am: 24 Feb 2006 - 05:56:28    Titel: Re: ...

KickAZZ hat folgendes geschrieben:
hey, und noch einer der sich mit dem Erbe eines Pfarrers beschäftigen darf... schreibt eigentlich Irgendjemand in Rostock? wie siehts denn da in diesem Semester in der BiBo aus? sind wieder mal alle Bücher weg die man braucht und bei den Zeitschriften fehlen genau die brisanten Seiten oder gehts?


Bei den Zeitschriften hab ich noch nicht geguckt. Aber was die Bücher angeht ... Das gleiche Problem wie jedes Jahr ... also das schöne Spielchen *suchet so werdet ihr finden*

*weiter mit dem Pfarrer beschäftigt*
_________________
gruß mausi
crastia
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 24 Feb 2006 - 09:04:54    Titel:

Also mit den Zeitschriften ist das kein Problem, die sind alle da, nur steht da meiner Meinung nach nichts wirklich brisantes drin, also falls jemand DEN Fall gefunden hat.. dann lasst es mich wissen.
Und wenn du Bücher willst, dann steh früh auf und stürz dich dann einfach rein in die Bibo, nimm aber keine Rücksicht auf andere, denn sonst wird das mit den Büchern nichts. Achja, und am Besten schau vorher, wo die wichtigsten Bücher stehen müssten. Ansonsten viel Spaß!!! Ist halt jedes Jahr der gleiche Scheiß!! Achja und nimm Ohrstöpsel mit, denn viele haben glaube ich noch nicht begriffen, dass man in der Bibo leise zu sein hat.

Ein schönes WE
AndreXaver23
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Anmeldungsdatum: 20.08.2005
Beiträge: 53
Wohnort: Rostock

BeitragVerfasst am: 24 Feb 2006 - 15:09:04    Titel:

Kennt jemand von euch den wirtschaftlichen Vermögensbegriff mit normativer Schranke ?
und wenn ja wo finde ich material dazu ?
_________________
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cassi
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Anmeldungsdatum: 01.03.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 14:07:30    Titel: Vermögen

hallöchen!
Diese HA ist echt blöde!
Wie habt ihr das mit dem Vermögen gemacht? Es geht ja hier um einen Forderungsbetrug.
Was nehmt ihr da bei dem Vermögen??? Den Sachwert, den Forderungsanspruch oder die Bücher als Sache???
easy1983
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Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 14:30:34    Titel:

Bin auch grad an der Stelle.Sinn würde wohl der Forderungsanspruch machen. Denn wenn man sich erst auf den Anspruch bezieht bei der Vermögensverfügung und dann als Schaden die Sache angibt,ist dat glaub i net O.K.! Kommt mir jedenfalls nicht ganz koscher vor...Lass mich aber natürlich gern eines besseren belehren.
LG aus der BIBO!!
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cassi
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Anmeldungsdatum: 01.03.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 14:49:08    Titel:

Sitz grad in der Bibo in der Südstadt, die ist leiser.
Deinen Gedanken hatte ich auch schon, aber dann geht der Schaden doch garnicht durch! Der Anspruch erlischt doch nicht, nur weil E nichts von ihm weiß!
easy1983
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Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 14:58:10    Titel:

Die haben nur nicht soviele "schöne" Bücher dazu, sonst würd i mir den "Luxus" wohl auch leisten.Smile Habe grad den S/S vor mir und da steht:Ein Schaden liegt jedoch nur dann vor, wenn nachzuweisen ist, dass die rechtzeitige geltendmachung zu einem besseren Erfolg geführt hätte...Danach wäre wohl auch eine Schaden abzulehnen. Aber einge (siehe vorherige Seiten) bejahen den Betrug....Würd mich ja mal interessieren,wie die dat gemacht haben. Denn nen Betrug ist es im Grunde genommen schon...Also wenn dir jetzt gleich oder später noch ne zündende Idee kommt,lass es mich unbedingt wissen.lg
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Anmeldungsdatum: 01.03.2006
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BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 15:03:28    Titel:

hab dir ne persönliche Nachricht geschickt. musst ma guckn!
Hab den S/S auch da, aber wo steht das???
vielleicht kommt mir ja dann die zündende Idee! Very Happy
Und jetzt an den Rest: HILFE!!! Wie habt ihr das gemacht???
easy1983
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 15:14:40    Titel:

Hast jetzt auch ne PN!Smile I hab hier nur die 24. Auflage,weißt ja wie aktuell das immer ist.... Da ist es Rn 58!! Sitz auch grad wie nen schwein vorm Uhrwerk!! Also HIIIIILFE!!!
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cassi
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Anmeldungsdatum: 01.03.2006
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BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 15:25:10    Titel:

fliegt das eigentlich erst bei dem Vermögensschaden oder schon bei der Vermögensminderung innerhalb der Verfügung raus?
easy1983
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Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 15:27:25    Titel:

Hab die minderung so nen bissl außen vor gelassen bis jetzt. Aber wenns tatsächlich beim Betrug scheitert, dann wohl schon in der Minderung!!
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cassi
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Anmeldungsdatum: 01.03.2006
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BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 16:06:47    Titel:

also, bei mir fliegt der jetzt bei der Minderung raus! Wüsste nicht, wie ich es andersrum begründen soll! Ergibt sonst irgendwie keinen Sinn!!
easy1983
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Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 16:21:45    Titel:

Hab nen Ideechen. Guck mal bei PN.
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rosii
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Anmeldungsdatum: 11.01.2006
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BeitragVerfasst am: 02 März 2006 - 17:35:01    Titel:

Hab Betrug auch abgelehnt. Oder gibt es da gegenteilige Argumentationsmöglichkeiten?
crastia
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
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BeitragVerfasst am: 03 März 2006 - 09:42:23    Titel:

also ich würde sagen er verliert seinen forderungsanspruch ja irgendwie schon und das ist ein vermögensschaden (steht ja auch überall), die Vermögenslage ist jetzt schlechter in Höhe des Wertes der Bücher. ob er den im endeffekt später noch geltend machen kann oder nicht, richtet sich ja nach zivilrecht! Der Diebstahl wird ja auch bestraft, obwohl man die Sache später nach Zivilrecht wieder herrausverlangen kann. Oder sehe ich das irgendwie falsch?
easy1983
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Anmeldungsdatum: 02.03.2006
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BeitragVerfasst am: 03 März 2006 - 10:18:14    Titel:

Also, ich habe gehört, dass der Betrug durchgehen soll, da Der Besitz an einer Sache(und die damit verbundenen Möglichkeiten mit der Sache nach belieben zu verfahren) mehr "wert" ist das nur der Anspruch auf die Sache. Denn wat nützt ihm der Anspruch,davon hat er nix.Er kann ja nun nicht zu jedem laufen und ihn fragen, ob derjenige die Bücher hat und um den Verbleib weiß...Oder wie seht ihr das??
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cassi
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Anmeldungsdatum: 01.03.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 07 März 2006 - 10:28:13    Titel:

Hallöchen!
Das mit dem "mehr wert" ist schon irgendwie logisch! Aber wie erklärt man das? Steht das irgendwo? Ich kann sowas ja nicht einfach aus der Luft greifen, oder läuft das dann über "Eigenüberlegung"???
Christine_M
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Anmeldungsdatum: 27.01.2006
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 07 März 2006 - 12:41:03    Titel:

Hallo zusammen,

habe bei der A genau das gleiche wie andrexaver geprüfet.

Wie habt ihr das bei dem F gemacht...als er die Bücher in Kommission verkaufen will etc. Wo liegt da der Vermögensschaden bei H?

Den E hat er ja nicht getäuscht?!

Also kann ja nur noch H in Frage kommen, aber die hat die Bücher ja auch durch Delikt erlangt, also hat sie doch durch die 3750 € einen Vermögenszuwachs?

LG
Christine
*brüt weiter über der HA*
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