SilverPrincessGun Newbie


Anmeldungsdatum: 15.02.2006 Beiträge: 8
|
Verfasst am: 15 Feb 2006 - 21:18:31 Titel: BGB Anfängerübung |
|
|
Hallo!
Folgenden Sachverhalt haben wir bekommen. Sieht jemand auf Anhieb einen guten Einstieg und gewisse Schwerpunkte?
SV:
Die knapp 16-jährige T, die bis dahin bei ihrer alleinerziehenden Mutter M in einer süddeutschen
Kleinstadt gelebt hatte, ließ sich von ihrem 20-jährigen Freund F überreden, „bei Nacht und Nebel“, ohne
Hinterlassung einer Adresse ihrem Zuhause den Rücken zu kehren. Suchaufträge der Mutter blieben in
der Folgezeit ohne Erfolg. T zog mit F nach Berlin. Dort lebte sie auf Veranlassung des F von der
Prostitution. In den folgenden 1 ½ Jahren verdiente sie auf diesem Wege viel Geld. Zusätzlich hat sie sich
18 Monate nach Beginn ihrer Tätigkeit mit dem „Dauerkunden“ K vertraglich geeinigt, von ihm noch (bis
heute nicht bezahlte) 15.000,00 Euro zu erhalten, davon in Höhe von 5.000,00 Euro für künftige
Leistungen, die K aber nicht mehr in Anspruch nehmen wollte, als T wenig später schwere Schäden im
Gesicht erlitt. 30.000,00 Euro gab T an einen Bekannten des F, den Z, ab, der dafür „als Gegenleistung“
die Tätigkeit der T organisierte und schützte. Tatsächlich hätte T ohne die Kontakte des Z kaum die
Hälfte ihres Einkommens erzielt. F und T hatten beide für die gemeinsame Wohnung einen Mietvertrag
mit V abgeschlossen. T hat an V insgesamt 24.000,00 Euro Miete gezahlt. Dieser Betrag hält sich noch
im Rahmen des Ortsüblichen. Ferner hat T dem F 10.000,00 Euro für ein neues Auto geschenkt. An dem
Auto ist inzwischen aus alleinigem Verschulden des F Totalschaden eingetreten.
1 ½ Jahre nach dem Umzug nach Berlin unterzog sich die inzwischen 17-jährige T einer
Schönheitsoperation bei dem Chirurg Dr. A. Sie zahlte dafür 15.000,00 Euro. Vermutlich durch einen
Kunstfehler des A misslang die Operation. T erlitt Gesichtsschäden, derentwegen sie nicht mehr der
Prostitution nachgehen konnte. Hierüber kam es zu einem Streit zwischen Z, F und T, bei dem Z auf F
und T schoss. Wie die polizeilichen Ermittlungen ergaben, war Z aufgrund Drogengenusses zu dieser Zeit
nicht mehr in der Lage, selbstbestimmt zu handeln. T erlitt sehr schwere Verletzungen, an denen sie
wenig später – drei Wochen nach ihrem 18. Geburtstag – starb.
10 Tage vor ihrem Tod richtete T einen handgeschriebenen Brief an ihre Mutter, in dem sie bedauerte,
sich überhaupt mit F eingelassen zu haben, M um Verzeihung bat und den Wunsch äußerte, M möge als
ihre Alleinerbin doch nicht die Erbschaft ausschlagen.
Gutachtentechnisch sollen hier die Ansprüche der M als Erbin geprüft werden unter der Beachtung der Rechtslage bei Nachweise eines Kunstfehlers bzgl Dr. A.
Sonstige gute Ideen zum Einstieg? |
|