Stahlbandeinfassung von Lkw-Fahrer beschädigt: BGB oder StVG
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Justizia83 Newbie


Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 16 März 2006 - 23:41:10 Titel: Stahlbandeinfassung von Lkw-Fahrer beschädigt: BGB oder StVG |
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Hallo liebe Jura-Leidensgenossen,
ich sitze gerade an meiner ersten HA in Deliktsrecht (BGB II). In dem Fall verursacht A mit B einen Verkehrsunfall, bei dem die Stahlbandeinfassung beschädigt wird. Die Autobahnverwaltung (AV) verlangt von A Schadensersatz aufgrund der Eigentumsverletzung. Jetzt die Frage: hat AV einen Anspruch aus § 823 I BGB UND § 823 II i.V.m. § 1 StVO UND aus § 7 StVG oder nur aus StVO/ StVG-Normen, weil AV kein Zivilist ist sondern eine öffentliche Einrichtung ist?
Bitte helft mir, es ist wirklich wichtig. Danke, J. |
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Justizia83 Newbie


Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 16 März 2006 - 23:54:47 Titel: |
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Ach ja, da fällt mir noch was ein, wobei ich mir sehr unsicher bin:
A beginnt nach dem Unfall Fahrerflucht und ein Unfallbeobachter fährt ihm deswegen hinterher, rutscht auf einer Ölspur aus und verletzt sich. Ich habe die Fahrerflucht in meiner HA nur dafür hergenommen, um die Verletzungen des Unfallbeobachters dem A zuzurechnen, da er in genügendem Maße herausgefordert war und das Verhalten eine angemessene Reaktion auf den Anlass war usw. Meint ihr, ich soll irgendwie strafrechtlich auf dei Fahrerflucht eingehen (ich hatte noch keine Strafrechtsvorlesung)?
Ich hoffe, ich habe es mit meiner Fragerei nicht übertrieben. Ich habe meine HA fast fertig und bin mir bei einigen Punkten nicht ganz sicher und hoffe, dass ihr es mir nicht zu übel nehmt. |
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Justizia83 Newbie


Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 17 März 2006 - 16:44:22 Titel: |
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Ach bitte, bitte sprich zu mir!! |
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Thali1 Full Member


Anmeldungsdatum: 24.02.2006 Beiträge: 314 Wohnort: Stuttgart
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Verfasst am: 17 März 2006 - 18:28:39 Titel: Hallo |
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Hallo,
was ist denn eine Stahlbandeinfassung? |
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Thali1 Full Member


Anmeldungsdatum: 24.02.2006 Beiträge: 314 Wohnort: Stuttgart
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Verfasst am: 17 März 2006 - 19:54:30 Titel: Hallo |
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So.
Wenn ein Fahrer, der nicht Halter ist, (§ 18 StVG) bzw. Halter (§ 7 StVG) schuldlos einen Schaden verursachen, ist nur das StVG anwendbar. Dann ist der Haftungsumfang gem. §§ 12 ff. StVG begrenzt. Außerdem verwirkt der Geschädigte gem. § 15 StVG seine Rechte, wenn er den Unfall dem Schädiger nicht innerhalb zweier Monate anzeigt.
Bei Verschulden gelten §§ 7, 18 u.s.w. StVG natürlich erst recht und parallel § 823 BGB. Beide Vorschriften schützen Eigentum und körperliche Unversehrtheit, bezüglich staatlicher Ersatzansprüche nicht unterschiedlich betrachten. (Beides positiv prüfen, echte Anspruchskonkurrenz) Die §§ 823 ff. kennen eine Begrenzung des Haftungsumfangs und auch eine Anspruchsverwirkung nach 2 Monaten aber nicht. Der schuldhaft Handelnde steht gem. §§ 823 ff. BGB so also insgesamt schlechter da.
Ich würde mal schätzen, daß es für öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche des Staates gegen Private auch ein paar öffentlich-rechtliche Gesetze gibt (z.B. Straßengesetze), die aber nicht Gegenstand Deiner HA sein können, sodaß Du die Anwendbarkeit der §§ 7 ff. StVG, § 823 BGB schon aus diesem Grunde bejahen solltest. Es wäre jedoch günstig, wenn Du vom Fehlen entsprechender öffentlich-rechtlicher Gesetze ausgehen könntest, da Bund oder Länder nach dem GG zum Erlaß entsprechender, die Anwendbarkeit der §§ 7 ff. StVG, § 823 BGB ausschließender Gesetzte ermächtigt sein könnten (Bei manchen HAs stünde dann dabei, daß Straßengesetze nicht zu prüfen sind, z.B.) Beim Nichtvorliegen eines solchen Gesetzes für Deine HA hätte der Staat dann die zivilrechtlichen Ersatzansprüche.
§ 823 II BGB ist i.V.m. StVG und mit § 142 StGB vorliegend ebenfalls verwirklicht. Die genannten Vorschriften sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 II BGB, § 142 StGB dient ja auch der Sicherung der Schadensregulierung bei Unfällen.
Das mit dem Ausrutschen ist eine Zurechnungsfrage und auch eine Mitverschuldensfrage (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB). |
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