|
Autor |
Nachricht |
Seraphina Newbie


Anmeldungsdatum: 21.09.2005 Beiträge: 20
|
Verfasst am: 15 Apr 2006 - 10:19:49 Titel: Versäumnisurteil: Klagevortrag des Klägers ausreichend? |
|
|
Hallo zusammen
Also ich hab da was, was ich nicht so ganz verstehe:
Mal angenommen Verbraucher V und Unternehmer U gehen wegen eines Darlehensvertrages, den V widerrufen hat vor Gericht.
Zum Gerichtstermin erscheint der Anwalt des V nicht, weil er den Termin verschwitzt hat. Natürlich beantragt der Anwalt des U ein Versäumnisurteil.
Der Klagevortrag des Anwalts des U enthält nebst der ganzen Tatsachen auch eine Bemerkung darüber, dass V dem U gegenüber erwähnt habe, dass er bei Ausübung all seiner Rechte zur Darlehensrückzahlung nicht verpflichtet sei.
Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob das ausreichend ist um – bei der Schlüssigkeit der Klage – auch eventuelle Einreden oder Einwendungen oder gar Ansprüche des V zu prüfen.
Kann mir vielleicht jemand sagen, wie das zu handhaben ist oder zumindest wo ich was darüber nachlesen könnte?
Danke im Voraus Seraphina |
|
 |
vermittelnde Auffassung Junior Member


Anmeldungsdatum: 15.05.2005 Beiträge: 83 Wohnort: ziemlich weit rechts
|
Verfasst am: 15 Apr 2006 - 12:51:35 Titel: |
|
|
Was von Amts wegen geprüft wird, muß auch bei einem Versäumnisurteil geprüft werden. Einreden des V muß er jedoch bei einem Prozeß selbst einbringen. Erscheint er nicht, sind sie auch nicht zu prüfen. |
|
 |
Recht komisch Senior Member


Anmeldungsdatum: 22.07.2005 Beiträge: 1956 Wohnort: Ruhrgebiet
|
Verfasst am: 15 Apr 2006 - 13:10:28 Titel: |
|
|
vermittelnde Auffassung hat folgendes geschrieben: |
Was von Amts wegen geprüft wird, muß auch bei einem Versäumnisurteil geprüft werden. Einreden des V muß er jedoch bei einem Prozeß selbst einbringen. Erscheint er nicht, sind sie auch nicht zu prüfen. |
...es sei denn, die Tatsache ihrer Erhebung wird von der anwesenden Partei in prozeßrechtlich beachtlicher Weise durch ihren Vortrag in den Prozeß eingeführt; das kann nicht nur durch den Prozeßvortrag der einredeberechtigten Partei geschehen. |
|
 |
Seraphina Newbie


Anmeldungsdatum: 21.09.2005 Beiträge: 20
|
Verfasst am: 15 Apr 2006 - 13:26:10 Titel: |
|
|
Genau das ist ja mein Problem:
Ist das ausreichend, wenn das der gegenrische Anwalt mit einem Satz mal so erwähnt? Denn es wird ja nicht einmal erwähnt, welche Ansprüche/Einreden V geltend machen will. Muss das Gericht (respektive ich) dann einfach alle in Frage kommenden Ansprüche und Einreden prüfen oder wie?
(Der Klagevortrag ist schon das, was er in der mündl. Verhandlung sagt, oder?) |
|
 |
Recht komisch Senior Member


Anmeldungsdatum: 22.07.2005 Beiträge: 1956 Wohnort: Ruhrgebiet
|
Verfasst am: 15 Apr 2006 - 13:37:15 Titel: |
|
|
Entscheidend ist, ob man sagen kann, daß der Verhandlungsvortrag auch die Tatsache der Erhebung der Einrede enthält. Dazu muß die Auslegung ergeben, daß der Vortrag nicht nur eine Rechtsauffassung, sondern auch die betreffende Tatsache enthält. Das kann zB auch durch konkrete Bezugnahme auf den Inhalt von Schriftsätzen der Gegenseite geschehen, indem man sich das entsprechende Vorbringen zu eigen macht.
Inwieweit das auf Deinen Fall zutrifft, solltest Du anhand des genauen Dir vorliegenden Sachverhaltes und der einschlägigen Judikatur recherchieren. |
|
 |
Seraphina Newbie


Anmeldungsdatum: 21.09.2005 Beiträge: 20
|
Verfasst am: 15 Apr 2006 - 13:54:43 Titel: |
|
|
Da steht nur, dass der U zu seinem Anwalt geht und ihm die ganze Sache schildert (alles rund um den DV usw.).
Und dann fügt der U hinzu, dass der V in einem Gespräch ihm gegenüber geäussert habe, er sei bei Ausübung all seiner Rechte zur Rückzahlung nicht verpflichtet. (Es steht wirklich nur der eine Satz da, mehr nicht, deshalb bin ich mir ja so unsicher, ob das ausreichend ist.)
Dann steht nur dass der Anwalt des U eine Klage gegen E beim LG einreicht. und dass der Klagevortrag der Schilderung des U entspricht.
Wenn du jetzt also entscheiden müsstest, was würdest du denn sagen? |
|
 |
|