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meisterjoda Full Member


Anmeldungsdatum: 14.04.2006 Beiträge: 270
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Verfasst am: 15 Apr 2006 - 23:37:09 Titel: Strafrechtsproblem |
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Zuletzt bearbeitet von meisterjoda am 23 Apr 2006 - 03:07:04, insgesamt einmal bearbeitet |
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Pandur Moderator


 Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 849
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Verfasst am: 16 Apr 2006 - 00:31:28 Titel: |
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Ich würde bei der Sachverhaltsschilderung schon bezweifeln, dass B innerhalb eines vermeidbaren Verbotsirrtums handelte.
B müsste ja davon ausgegangen sein, dass es rechtens ist was er tut. Was fair und was rechtens ist, sind aber zwei verschiedene paar Sachen. Insofern würde ich nicht auf einen Verbotsirrtum schließen, nur weil B meint es sei "fair" den C zu verprügeln.
Gerade beim vermeidbaren Verbotsirrtum ist es umstritten ob eine mittelbare Täterschaft in Frage kommt. Grundsätzlich setzt eine mittelbare Täterschaft die Straflosigkeit des Tatmittlers voraus, was bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum nicht der Fall ist. Nach einer Ansicht ist die Vermeidbarkeit allerdings kein taugliches Abgrenzungskriterium für die mittelbare Täterschaft, da dem Tatmittler auch hier die Einsicht fehlt Unrecht zu tun, wodrauf es nach dieser Meinung einzig und allein abzustellen gilt.
Eine Anstiftung sollte aber in jeden Fall drinnen sein.
Gruß Pandur |
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meisterjoda Full Member


Anmeldungsdatum: 14.04.2006 Beiträge: 270
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Verfasst am: 16 Apr 2006 - 00:52:31 Titel: |
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Zuletzt bearbeitet von meisterjoda am 23 Apr 2006 - 03:07:14, insgesamt einmal bearbeitet |
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Pandur Moderator


 Anmeldungsdatum: 16.03.2006 Beiträge: 849
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Verfasst am: 16 Apr 2006 - 01:33:22 Titel: |
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Zitat: |
Mittelbarer Täter ist wer aufgrund seiner überlegenen Wissens- oder Willensherrschaft durch einen eigenen erfolgskausalen Tatbeitrag derart auf den Tatmittler einwirkt, dass er dessen Verhalten steuert. |
Der Tatbeitrag des A war kausal. Ohne die Täuschungshandlung wäre B nicht dem Verbotsirrtum unterlegen. Frage ist daher lediglich ob der objektive Zurechnungszusammenhang wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Tatmittlers unterbrochen wurde.
Vorsatz scheidet allerdings aus, da es wohl unmöglich sein dürfte vorsätzlich einen (Verbots-)Irrtum zu unterliegen
Bleibt also die Frage ob es grob fahrlässig war dem Verbotsirrtum zu unterliegen. Die Vermeidbarkeit hattest du ja schon angenommen. Allerdings sollte die grobe Fahrlässigkeit ein Mehr fordern, als die Vermeidbarkeit. Insofern besteht ein Unterschied. Persönlich würde ich dazu tendieren eine mittelbare Täterschaft abzulehnen. Deshalb würde ich in dem Fall von grober Fahrlässigkeit ausgehen. (juristische Begründung musst du dir selbst ausdenken - ich muss weg).
Pandur |
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