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n00by Full Member


Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 137
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Verfasst am: 18 Apr 2006 - 10:01:37 Titel: |
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rechtsverdreher hat folgendes geschrieben: |
stimmt, dass mit § 58 II / subordinationsrechtliche verträge ist wirklich ein problem.....  |
§ 58 II ist anscheinend nach einigen Meinung auch entsprechend oder analog auf koordinationsrechtliche Verträge anwendbar.
Aber ich hab immer noch kein Plan wie ich die fehlende Zustimmung prüfen bzw einordnen soll |
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Recht komisch Senior Member


Anmeldungsdatum: 22.07.2005 Beiträge: 1956 Wohnort: Ruhrgebiet
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Verfasst am: 18 Apr 2006 - 13:54:25 Titel: |
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Merkwürdig; weder dem klaren Wortlaut des § 58 II VwVfG Bund/NRW noch dem Zweck der Norm ist eine Beschränkung auf subordinatiosrechtliche Verträge zu entnehmen - das wäre mir neu. Auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Rechtsträgern sind ja Verwaltungsakte nicht ausgeschlossen - es kommt also insoweit darauf an, ob der Vertrag anstelle eines VA abgeschlossen wurde, bei dem die Mitwirkung vorgeschrieben gewesen wäre.
Sollte Euer Aufsichtsrat tatsächlich keinerlei Außenbefugnisse wahrnehmen, so käme tatsächlich eine Behörde im funktionellen Sinne des § 1 IV VwVfG als Unterfall des Organs nicht in Betracht (Eigenverantwortlichkeit bzw. Handeln im eigenen Namen wären Kennzeichen des Verwaltungsträgers selbst); daß er aber ein rechtliches Nullum ist, mag ich nicht glauben. Insofern ergäbe die Einordnung als Ausschuß Sinn. |
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n00by Full Member


Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 137
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Verfasst am: 18 Apr 2006 - 22:30:38 Titel: |
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soweit ich das verstehe, ist der Aufsichstrat nach dem neuen LHG in Baden-Württemberg nur internes Organ ohne Außenwirkung.
Kann man den dann wirklich als einen Ausschuss klassifizieren? weil ein Organ ist er ja trotzdem... |
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Recht komisch Senior Member


Anmeldungsdatum: 22.07.2005 Beiträge: 1956 Wohnort: Ruhrgebiet
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Verfasst am: 18 Apr 2006 - 23:24:52 Titel: |
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Man muß gerade im Verwaltungsorganisationsrecht bedenken, daß diese ganzen eher allgemeinen rechtsdogmatischen Einordnungen aus den vorgefundenen gesetzlichen Regelungen entwickelt worden sind; unmittelbar ergibt sich daraus aber keine wie auch immer geartete gesetzlich angeordnete Rechtsfolge.
Man kann sie benutzen, um das gesetzliche Konstrukt zu systematisieren und zu verstehen, und im Falle seiner Lückenhaftigkeit Rückschlüsse ableiten. |
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n00by Full Member


Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 137
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Verfasst am: 19 Apr 2006 - 07:19:54 Titel: |
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also denkst du, dass man die Vorschrift §58 II durchaus anwenden könnte? |
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rechtsverdreher Newbie


Anmeldungsdatum: 18.04.2006 Beiträge: 13
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Verfasst am: 19 Apr 2006 - 09:21:26 Titel: |
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...guck mal in DÖV, 2002, S. 317, linke Spalte: da wird die problematik in ähnlicher weise angesprochen, anstelle des aufsichtsrats geht es hier um den senat, welcher nicht gebührend berücksichtigt wird....also spielt sich das ganze dann, wenn man § 58 II für nicht anwendbar hält, im rahmen des § 59 ivm BGB ab....für das ministerium wäre der mißbrauch der vertretungsmacht des vorsitzenden ohne weiteres erkennbar, wenn der aufsichtsrat nicht mitwirkt....möglich auch: die nichtberücksichtigung des aufsichtsrats ist ja ein verfahrensfehler (wenn man das zustimmungserfordernis des aufsichtsrats in fallfrage 1 bejaht, was ja nicht ohne weiteres der fall sein muss, da für zielvereinbarungen keine zustimmungserfordernis des aufsichtsrats vorgesehen ist...aber zustimmungserfordernis wohl durch die weitreichenden kompetenzen des aufsichtsrats begründbar)...im rahmen des § 59 dann die frage, ob dieser verfahrensfehler nichtigkeit hervorruft...hier gibt es eine kontroverse, ob verfahrensfehler von § 59 ivm § 134 BGB erfasst wird..... |
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n00by Full Member


Anmeldungsdatum: 01.09.2005 Beiträge: 137
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Verfasst am: 19 Apr 2006 - 10:58:54 Titel: |
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Die fehlende Zustimmung des Aufsichtsrates könnte zu einem Nichtigkeitsgrund aufgrund eines Verbotsgesetzes führen?
Dass der Vertrag aufgrund der fehlenden Zustimmung nichtig sein könnte seh ich ein, aber nach §134 BGB zu gehen.... Also auf den ersten Blick find ich das sehr weit hergeholt...
logisch erscheint mir die Idee, den Vetrag im Außenverhältnis als gültig zu betrachten, allerdings dann im Innenverhältnis auf einen Verfahrensfehler abzustellen für den der Rektor grade stehen muss... |
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