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Sommerhausaufgabe Großer Schein Uni-Potsdam Zivilrecht
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Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> Sommerhausaufgabe Großer Schein Uni-Potsdam Zivilrecht
 
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Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
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BeitragVerfasst am: 24 Jul 2006 - 10:09:39    Titel: Sommerhausaufgabe Großer Schein Uni-Potsdam Zivilrecht

Hallo!

Suche Studenten, die die Sommerhausaufgabe im Zivilrecht an der Uni Potsdam schreiben.

Vielleicht könnten wir Ideen austauschen.

Gruß Smile
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
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BeitragVerfasst am: 24 Jul 2006 - 10:35:37    Titel:

juhu Very Happy Very Happy

ich schreib die auch und wäre an so einem gedankenaustausch durchaus interesiert.
hast du dennn schon richtig angefangen? ich werd mich heute mal ins erbrecht einlesen........
RW
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
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BeitragVerfasst am: 24 Jul 2006 - 10:52:08    Titel:

Morgen,

schreibe auch mit und bin daher auch an einem Gedankenaustausch interessiert.
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24 Jul 2006 - 11:07:06    Titel:

Schick, dann sind wir ja schon zu 3 Very Happy
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 24 Jul 2006 - 18:10:57    Titel:

Super, dass sich tatsächlich welche gefunden haben.

Very Happy

Eigentlich sind wir zu sechst, weil meine Gruppe und ich aus insgesamt 4 Leuten besteht Smile

Naja, wir haben uns heute morgen auch erstmal ins Erbrecht eingelesen.

Ist eigentlich schon der Hammer, dass dieses Thema in der HA rankommt. Mit allem hab ich gerechnet, aber nicht damit!

Gruß
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24 Jul 2006 - 20:56:39    Titel:

sag mal in welchem semester seid ihr?habt ihr schon angefangen ? gesellschaftsrecht ist ja auch dabei..............

Zuletzt bearbeitet von BerlinAmMeer am 25 Jul 2006 - 07:40:52, insgesamt einmal bearbeitet
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 24 Jul 2006 - 21:17:00    Titel:

Also wir aus der Gruppe sind alle im abgelaufenen 4. Semester!

Doch Gesellschaftsrecht...

Naja, einlesen und Lösungsvorschläge... Mehr aber auch nicht...
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 26 Jul 2006 - 11:24:39    Titel:

...und ich dachte wir posten hier alle unsere volltextlösungen Laughing Laughing
Wink
spass beiseite........ wie weit seit ihr denn?
RW
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 11
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BeitragVerfasst am: 26 Jul 2006 - 11:42:52    Titel:

Habe bei Frage 1 die wesentlichen Rechtsprobleme mutmaßlich erfasst. Als da wären:

1. Widerruf nach § 2299 II 1 ivm §§ 2253ff. BGB - Die Frage ist, ob hier einseitigen Verfügungen vorliegen, die frei widerruflich sind oder ob vertragsmäßige Verfügungen vorliegen, die nicht frei widerruflich sind.

2. Drei-Monatseinrede nach § 2014 BGB. Diese Norm gewährt einen Aufschub bei der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten.
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 26 Jul 2006 - 15:07:45    Titel:

Also den Widerruf haben wir genauso...

Viel weiter sind wir aber auch noch nicht! Aber gut, dass wir nicht auf dem falschen Weg sind
und du das gleiche Ergebnis hast.

Jedoch der §2014 ist uns bis jetzt nicht aufgefallen.

Ich würde den bei "Anspruch durchsetzbar" prüfen.
Gehört der § da hinein?
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 26 Jul 2006 - 16:33:39    Titel:

also punkt 1 hab ich auch und 2 lese ich mir gerade durch obs einschlägig ist. Smile
wenn dem so ist wird es auf jeden fall bei der durchsetzbarkeit geprüft, da einreden dort immer hingehören.........aber schön auf dem richtigen weg zu sein Smile
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 26 Jul 2006 - 16:48:57    Titel:

Also ich denke, dass ich morgen mit der 1. Frage fertig bin und mich dann mit der 2. beschäftigen kann.

Mein Ergebnis wäre (in der 1.Frage), dass die Krebshilfe Berlin e.V. einen Anspruch hat. Der Zoo jedoch nicht.

Seht ihr das genauso?

Smile
RW
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 11
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26 Jul 2006 - 19:36:35    Titel:

Bei § 2014 BGB bin ich mir selbst nicht sicher, ob er passt. Die genauen Angaben im Sachverhalt, wann die Erben das Testament finden und wann das Nachlassgericht sich meldet etc. müssen ja irgendeinen Grund haben.
Es wird ja irgendwas zu bedeuten haben, oder?

Bei Frage 2 stellt sich ja die Frage von wechselbezüglichen Verfügungen und deren Widerruf (§§ 2270, 2271 BGB). Mehr ist mir da bisher nicht aufgefallen.

Welche Ansprüche prüft ihr alles? Prüft nur § 2174 BGB oder auch z.B. sachenrechtliche Ansprüche (§ 985, § 861 usw.)?
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 11:59:57    Titel:

So die lösung hab ich im Ergebnis auch so.
Very Happy
Den 2014 hab ich nicht da ich nicht wüsste wer diese Einrede wem gegenüber geltend machen sollte.
Die Daten sind mA mach nur insofern wichtig als das Du sie vom historischen Aufbau her verwenden kannst.

Frage 2 hab ich gerade angefangen ist aber glaub ich auch nicht so wild.
Abw 1 und 2 haben es dann aber in sich Shocked Shocked Rolling Eyes

Zu den Ansprüchen ist ne gute Frage. Ich meine zuerst die erbrechtlichen und dann die normalen soweit diese nicht zurücktreten.
Wie habt ihrs denn gemacht?
r00dy
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Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 14:38:19    Titel:

Mir ist zu den sachenrechtlichen Ansprüchen eingefallen, dass sie alle Besitz oder Eigentum voraussetzen. Dies kann im vorliegenden Fall ja nur durch Erschaft erreicht werden.
Hab also alle diese Ansprüche in einem Obersatz "Ansprüche aus Erbschaft" zusammengefasst, dann die Erbschaft abgelehnt und gut ist...

Seit ihr bei dem §2014 schon weiter? Ich finde der passt irgendwie nicht...
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 14:49:06    Titel:

also ich würds lieber einmal durchprüfen und dann bei weiteren agl nach oben verweisen. ist meiner meinung nach ein bischen sauberer.

ich glaub auch das der 2014 da nicht hingehört.

welche ansprüche habt ihr denn alle so geprüft?
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 15:55:02    Titel:

Also §2014 ist wohl eine prozessuale Einrede. Dürfte hier eigentlich nicht greifen.

Die Daten könnten aber auch einschlägig in Bezug auf den Zugang des Widerrufs sein. Der Widerruf in Form des Testaments muss ja rechtzeitig erfolgen und den Kindern auch rechtzeitig zugehen.

Sauberer wäre ein Prüfung der sachenrechtlichen §§ sicherlich, aber ein Problem ist einfach mal die geringe Seitenzahl, die uns nur zur Verfügung stehen!
r00dy
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Anmeldungsdatum: 27.07.2006
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BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 16:14:30    Titel:

Hm, also mit dem Zugang des Widerrufs sehe ich hier kein Problem, da ja das Testament der E als Widerruf vor dem Erbvertrag zugegangen ist.
Hatte irgendwie das Problem an der Stelle auch garnicht gesehen, eher ob der Widerruf überhaupt möglich ist.

Ich denke beim Erbvertrag geht das in diesem Fall nicht, da es Vertragsmäßige Verfügungen sind.
Bei Frage Zwei geht dann der Zoo leer aus...
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 16:42:46    Titel:

Das Vermächtnis an die Krebshilfe stellt sich tatsächlich als vertragsmäßige Verfügung da.

Hingegen handelt es sich aufgrund des Desinteresses des R in Bezug auf den Zoo lediglich um eine einseitige Verfügung, die durchaus widerrufen werden kann. (in Bezug auf Frage 1)
r00dy
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Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 16:54:32    Titel:

das dachte ich auch erst, aber wo wäre dann der Unterschied zu frage 2?
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 17:05:31    Titel:

Also bei der 2. Frage würde ich sagen, dass es sich dahingehend ändert, dass beide etwas verlangen können.

Ein Widerruf von wechselseitigen Verfügung ist grds gemäß §2271 II nach dem Tod des einen Ehegatten nicht mehr möglich.

So würde ich das sehen Smile

Bin mir aber noch nicht 100% sicher, weil das erstmal nur Vorüberlegungen sind. Very Happy
r00dy
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Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 17:52:56    Titel:

Hm, ich hätte fast gesagt, das bei Frage 1 beides vertraglich vereinbart ist, aber bzgl. des Zoos in Frage 2 die Wechselseitigkeit fehlt.

Ich hab das so verstanden, dass die WEchselseitigkeit noch etwas mehr voraussetzt als die bloße vertragliche Vereinbarung.
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
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BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 17:57:15    Titel:

der wiederuf von wechselseitigen Verfügung ist durch den tod des einen nicht mehr möglich. das testament wird also bindend bzw die eigene verfügung kann noch gem 2271 II S.1 aufgehoben werden.
dann hätten wir aber das gleiche ergebnis wie bei 1??
Shocked
ich frag mich ob es sich hier wirklich um wechselseitige verfügungen handelt.?
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 17:57:56    Titel:

Ich denke, dass ich mich auf jeden Fall in die Wechselseitigkeit morgen noch intensiv hineinlesen muss. Very Happy

Dann wird mir sicherlich einiges klarer in Bezug auf die 2. Frage.

Waren bis jetzt ja wirklich nur Vermutungen Smile
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 17:58:19    Titel:

ja wechselseitigkeit heist das die eine verfügung mit der anderen "steht und fällt" die frage ist ob das hier gegeben ist......
edit : lustig alle ghleichzeitig Very Happy Very Happy
r00dy
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Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 18:02:44    Titel:

Genau! Und genau das ist meiner Meinung nach hier fraglich!

Vertraglich vereinbaren kann man ja auch etwas, dass einem egal ist oder?

Hingegen die Wechselseitigkeit finde ich hier fragwürdig.
Man könnte sagen, dass der Mann seine Frau nur zur Erbin macht, wenn sie zustimmt, dass er die Krebshilfe bedenken darf.
Andersrum macht sie ihn nur zum Erben, wenn sie den Zoo bedenken darf?
-> dagegen spricht aber, dass die Eheleute gemeinsam dem Krebswerk danken wollen! ???

Dann hätte man eine echte Wechselbezüglichkeit und es wäre kein Widerruf möglich.

Sagt man jetzt in Frage 1 - Die Zuwendung an die Krebshilfe ist vertraglich vereinbart und der Zoo nur einseitig bedacht?

Ach man, bin irgendwie gerade verwirrt und stehe auf dem Schlauch!
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 18:05:35    Titel:

in frage 1 inst es aber egal, weil du einen erbvertrag hast, für den du keine wechselseitigen verfügungen brauchst. meiner meinung nach Very Happy
r00dy
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Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 18:07:10    Titel:

ja aber vertraglich vereinbart ist doch entfernt ähnlich zur Wechselseitigkeit. Irgendwo hab ich sogar gelesen, dass man die Regeln analog anwenden kann...
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 18:10:19    Titel:

also ich weiss nicht mit der analogie....da bräuchtest du ja ne planwidrige reglungslücke und die gibt es hier doch nicht weil der erbvertrag ja gerade dazu da ist rechtssicherheit zu schaffen .......
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 18:11:38    Titel:

Also ich haben zur 1. Frage geschrieben, dass sich bei dem Vermächtnis an K um eine vertragsmäßige Verfügung handelt, die nicht widerrufen werden kann.

Hingegen handelt es sich bei dem Vermächtnis um eine einseitige Verfügung, die grds durch Testament frei widerrufbar ist.

Sicherlich kann man auch etwas vertraglich vereinbare, dass einem egal ist.

Jedoch ist es entscheidend, ob R wollte, dass E auch nach seinem Tod unbedingt an die Verfügung an Z gebunden sein soll oder ob sie mit dessen Anteil (50.000€) auch andersweitig verfahren kann. R wollte nicht, dass Z das Geld auf jeden Fall bekommt.
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 18:21:23    Titel:

Ich denke nicht, dass vertraglich vereinbart ähnlich der Wechselseitigkeit ist.

Vertraglich vereinbart heißt, dass sich auch nach dem Tod des einen Vertragspartners der andere an diese Vereinbarung halten muss. Zum Schutz ist ein Abänderung nicht möglich.

Wechselseitigkeit heißt, dass die Verfügung nicht ohne die andere Verfügung gemacht worden wäre.

Im Buch "Prüfe dein Wissen" Erbrecht von Schlüter (glaube ich) ist ein "ähnlicher" Fall (Nr.132). (Das Buch steht in der Bibliothek Griebnitzsee)
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 18:28:11    Titel:

hey danke für den tip.werde mal reinschauen.....
ansonsten suche ich gerade in zeitschriftendatenbanken....
sagt mal prüft ihr die ganze geschichte nur in dem erbrechtlichen anspruch? Und wenn ja in welchem .....ich bin mir gerade nicht mehr so sicher und mein schädel raucht....ich muss auf jeden fall morgne mal die konkurenzen im palandt nachschauen gehen.

edit: die ähnlichkeit sehe ich auch nicht wie oben bereits geschildert

hier ganz gut zu den ansprüchen :


http://bgb.jura.uni-hamburg.de/a/a--erbrecht.htm


Zuletzt bearbeitet von BerlinAmMeer am 27 Jul 2006 - 18:34:49, insgesamt einmal bearbeitet
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 18:33:49    Titel:

Sitzt du echt ganz fleißig in der Bibliothek? Da ist so eine schreckliche Luft... Uns war das die letzten Tage echt zu heiß...
Vielleicht ist das Buch auch nicht so hilfreich, aber lesen schadet ja eh nie Very Happy

also in Bezug auf Frage 1:

gemäß §§1941, 2147, 2174, 2176 --> ist der schuldrechtliche Anspruch auf Herausgabe entstanden?

die Heruasgabe an sich aus §2174

Ich kann echt keine Garantie geben. Erbrecht kommt erst nächstes Semester. Aber es klang irgendwie plausibel....
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 18:38:46    Titel:

ne ich sitze zu hause in meiner 32 grad warmen wohnung Sad Sad Sad
und fühle mich fast schon wie ein toastbrot. ich werde aber wohl morgen mal zur bib gehen wobei ich wahrscheinlich zur hu gehe weils kürzer ist
Very Happy
schau dir mal den link an da sind die agls aussem erbrecht........deswegen hab ich halt auch gefragt Very Happy Very Happy
sicher bin ich auch nicht.........aber dafür ist ja der austausch hier Very Happy
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2006 - 19:06:25    Titel:

Vielen Dank für den Link! Werde es mir gleich durchlesen...

Wir haben uns heute in den Garten verzogen.... Ab und zu unter die Gartendusche und dann war gut...
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 06 Aug 2006 - 12:47:34    Titel:

Hallo!

Wie weit seid ihr denn so?
Ich hänge ein wenig bei der 3. Frage.

Prüft ihr das genauso wie die ersten beiden und dann bei "Begünstigter" einfach historisch, dass ursprünglich K und jetzt K Deutschland Begünstigter sein kann, wenn das mit der Liquidation und ggf der Abtretung alles so wirksam ist?

Das wäre für mich die Vorgehensweise, die plausibel erscheint. Eine andere fällt mir ehrlich gesagt auch nicht ein.

Gruß
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 06 Aug 2006 - 19:37:49    Titel:

hey wollte auch schon fragem Smile...da bin ich auch gerade und habs genau so was mich momentan wundert ist, dass es eigentlich zu problemlos aussieht oder habt ihr dort ein grosses problem gesehen?muss morgen mal dringend unterlagen suchen.... Shocked
lg Very Happy
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 06 Aug 2006 - 19:42:44    Titel:

Genau....es gibt wohl einen meinungsstreit: " ob Krebshilfe berlin auch während eines liquidationsverfahrens als jurf. person bedachtenfähig ist" §49 II

dann wirksame Abtretung prüfen... je nach Argumentation...

bei mir wohl anspruch (+)

muss morgen aber auch unbedingt in die bibo fahren am nachmittag Sad
lg
krümelkeks
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Anmeldungsdatum: 07.08.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2006 - 10:05:30    Titel:

hallo an alle Very Happy

ich war auch grad im internet auf der suche nach informationen zu unserer hausarbeit und da bin ich auf diese seite gestoßen
finds supi, dass hier so ein reger gedankenaustausch besteht - ich hoffe ihr nehmt mich noch auf. Wink

also ich habe die frage zwei noch nicht ganz abgeschlossen, da ich und meine kleine arbeitsgruppe uns einfach nicht einigen können, ob nun wechselbezüglichkeit besteht oder nicht.

deshalb wollte ich euch um rat fragen!

lg
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2006 - 17:17:12    Titel:

Also ich haben nichts dagegen, wenn du noch mitmachst Smile

Zu Frage 2:

Ich kann nur von unserer Arbeitsgruppe reden, aber wir sind bis jetzt der Ansicht, dass es sich nicht um wechselmäßige Verfügungen handelt.

Die Verfügung an K sollte auf jeden Fall gemacht werden, hingegen kam es nur E auf die Verfügung zugunsten Z an.
Ist fraglich, wie ihr euch entscheidet. Schlussendlich kommt es sicherlich nur auf die Argumentation an.

LG
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2006 - 18:57:52    Titel:

hi

ich hab auch überhaupt kein problem damit. ich habs auch so gemacht aber sehe das auch so mit der argumentation. gerade bei bezzenberger. hab bei dem schonmal ne vorlesung gehört und er lässt immer relativ viele meinungen gelten und hat jetzt keine "absolute" sicht wie andere professoren. zumindest solange man nicht die absolute minderheitsmeinung vertritt.

zu sache mit dem verein hab ich mich noch nicht zu 100 % entschieden bzw noch nicht genug literatur gefunden und werde morgen nochmal stöbern gehen. Idea
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2006 - 21:40:20    Titel:

Falls du etwas interessante findest, kannst du ja vielleicht ne kurze info geben Smile Wäre echt nett... Smile

Ich kann dir noch Reichert "Vereins- und Verbandsrecht" empfehlen.
In Griebnitzsee habe ich es heute nachmittag nicht gefunden, hab es mir inner StaaBi bestellt.

LG
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2006 - 22:35:55    Titel:

mach ich auf jeden fall wenn ich was habe. ich werde morgen wohl erst mal in zeitschriften datenbanken suchen. aber nach dem buch kann ich ansonsten auch mal in der hu bib schauen.
lg
krümelkeks
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Anmeldungsdatum: 07.08.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 09 Aug 2006 - 13:31:50    Titel:

danke schön für eure schnelle antwort...bin jetzt durch meine argumentation auch dahin gekommen, dass es keine wechselbezüglichen verfügungen sind und dass somit keiner der beiden einen anspruch hat...

hab auch schon gehört, dass bezzenberger nicht so streng bewerten soll. naja hoffen wir mal das beste... Very Happy

also ich hab jetzt auch drittens angefangen und weiß jetzt noch nicht genau wo genau die lequidation problematisiert wird...eigentlich haben sich für mich bis jetzt noch keine größeren probleme ergeben...ok ich muss wohl noch weiter lesen Rolling Eyes

lg
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 09 Aug 2006 - 13:58:56    Titel:

na das problem steht doch da oben Razz Very Happy Very Happy
problem ist das der verein schon auflösungsbeschluss gefasst hatte aber noch nicht aufgelöst ware und in dieser zwischenzeit von erbe in kenntnis gesetzt wurde Very Happy
krümelkeks
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Anmeldungsdatum: 07.08.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 09 Aug 2006 - 14:59:37    Titel:

axo...also muss daraus ein problem gemacht werden? ich dachte das man dies unter der abtretung von künftigen forderungen sehen kann. denn diese ist ja auch möglich. und durch den erbfall würde diese forderung doch dann entstehen.
bin ich damit falsch? ok ich muss mich wohl doch nochmal hineinlesen... Embarassed
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 09 Aug 2006 - 15:13:03    Titel:

Diese ganzen Daten verwirren mich Very Happy Very Happy Very Happy

E starb am 06.08.2005. Mit dem Zeitpunkt ist der Erbfall eingetreten und der Anspruch/ Forderung für KB entstanden.
Hier ist dann das Proble, ob KB während der Liquidation rechtsfähig und somit auch bedachtenfähig ist.

Wenn (+) dann seh ich auch zum Zeipunkt des vorherigen Auflösungsbeschlusses kein Probelm. Smile

Der Abtretungsvertrag wurde Ende Oktober 2005 geschlossen. Von diesem Zeitpunkt an könnte KD einen Anspruch haben, wenn die Abtretung nach den allgemeinen Regeln wirksam war. Zu dem Zeitpunkt war der Anspruch bereits entstanden.

Entscheidend ist, dass KD erst dann das Vermögen bekommt, wenn KB endgültig aufgelöst worden ist (15.12.2005).
Zu prüfen ist noch §§45 und 51.

Problematisch ist dann noch, ob KB überhaupt Forderungen abtreten kann, denn gem. §49 I 1 ist eine Verflüssigung der Forderungen erforderlich. Dann ist eventuell aber §49 I 3 einschlägig.

Ich denke, dass Frage 3 machbar ist.
Ich sehe weitere Probleme erstmal nicht Smile

Lg
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 13 Aug 2006 - 14:51:10    Titel:

Hi ihr!

Seid ihr schon bei der 4. Frage?

LG
Kaefer_zwei
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 14 Aug 2006 - 13:26:21    Titel:

Als Tipp für Aufgabe 4:

BGHZ 42, 327 --> passt im Grunde genau auf die 4. Frage...

ich denke, dass die 4. Frage mit Bezug auf das Urteil machbar ist... Smile
Und dann halt ein bissl Auslegung... Smile

LG
BerlinAmMeer
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Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 14 Aug 2006 - 13:40:17    Titel:

Super vielen vielen dank!!!!!!
Was mich grundsätzlich nervt ist , dass es so wenig Literatur gibt. wie schauts denn bei euch so aus wieviel bücher und artikel habt ihr schon?

edit: habs gerade gelesen und das passt wirklich perfekt!
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