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Fahrerflucht und Mord durch Unterlassen
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Solar
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 16 Aug 2006 - 16:21:26    Titel: Fahrerflucht und Mord durch Unterlassen

Servus liebe Mitjuristen,

Ich hab hier einen einen Fall zu bearbeiten, der mich vor gewisse systematische Probleme stellt. Und zwar geht es um folgendes:

A fährt Radfahrer R fahrlässig an weil sie sich mit ihrem Mann B im Auto unterhält und nicht aufpasst. Als sie dann aussteigen und dem R schnell helfen will, überredet sie der Mann das zu lassen (verschiedene Motive, wovon einige als Mordmerkmale durchgehen könnten, z.B. Verdeckungsabsicht). Sie fahren daraufhin weiter, wohlwissend, dass Rs Verletzungen lebensgefährlich sind und wahrscheinlich auch sonst niemand zur Hilfe vorbei kommt. R stirbt daraufhin auch. Hätte A ihm gleich geholfen oder Hilfe geholt, hätte er überlebt.

Im Prinzip ein klassischer Fall - an sich auch nicht so schwer, die eigentlichen Probleme liegen hier eher in den Mordmerkmalen und der Anstiftung (Motivbündel und so, denke das hab ich aber soweit im Griff). Eine Sache bereitet mir aber Kopfzerbrechen:
Ich würde intuitiv gerne nach "Anfahren des R" und "Liegenlassen des Opfers" trennen.
So käme ich beim Anfahren schön zu ner fahrlässigen KV, ner fahrlässigen Tötung und könnte sogar den 227 anprüfen. Da hab ich aber schon die ersten Probleme:
Wenn ich bei der fahrlässigen Tötung die Zurechnung bejahe (Kausalität is ja klar), bekomme ich dann nicht nachher beim Abschnitt des Liegenlassens bei der Zurechnung hinsichtlich des Totschlags durch Unterlassen (oder Mordes) nicht Zurechnungsschwierigkeiten? Wie kann ich denn den Tod des R einmal dem Anfahren und dann nochmal dem Liegenlassen zurechnen?
Vielleicht seh ich grade nur Probleme, wo keine sind, aber es verwirrt mich zutiefst... Wie würdet ihr den Kram aufbauen? § 222 üund den ganzen KV Kladderadatsch beim Anfahren berhaupt ansprechen?
Das zweite Problem hab ich damit, dass B die A mit der Unterhaltung ablenkt - hat das irgendne Bedeutung? Ich mein die fahrläössige Tötung kann man ihm doch deshalb nich zurechnen oder?

Naja, hoffe auf eine Erleuchtung eurerseits!
Vielen Dank! Smile
Shafirion
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Anmeldungsdatum: 01.04.2005
Beiträge: 1249
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 16 Aug 2006 - 16:44:22    Titel: Re: Fahrerflucht und Mord durch Unterlassen

Solar hat folgendes geschrieben:

So käme ich beim Anfahren schön zu ner fahrlässigen KV, ner fahrlässigen Tötung und könnte sogar den 227 anprüfen.


Wieso? Der setzt eine vorsätzliche KV als Grunddelikt voraus.

Zitat:

Da hab ich aber schon die ersten Probleme:
Wenn ich bei der fahrlässigen Tötung die Zurechnung bejahe (Kausalität is ja klar), bekomme ich dann nicht nachher beim Abschnitt des Liegenlassens bei der Zurechnung hinsichtlich des Totschlags durch Unterlassen (oder Mordes) nicht Zurechnungsschwierigkeiten? Wie kann ich denn den Tod des R einmal dem Anfahren und dann nochmal dem Liegenlassen zurechnen?


Prüf doch einfach erst das Vorsatzdelikt. Also §§ 211, 13.

Zitat:

Vielleicht seh ich grade nur Probleme, wo keine sind, aber es verwirrt mich zutiefst... Wie würdet ihr den Kram aufbauen? § 222 üund den ganzen KV Kladderadatsch beim Anfahren berhaupt ansprechen?
Das zweite Problem hab ich damit, dass B die A mit der Unterhaltung ablenkt - hat das irgendne Bedeutung? Ich mein die fahrläössige Tötung kann man ihm doch deshalb nich zurechnen oder?


Das kann für die Fahrlässigkeitsprüfung bei B relevant werden. Denn B ist ja zunächst einmal durch die von ihm gesetzte Bedingung kausal für den Tod geworden, also würde ich ihn auch anprüfen.
Ferner kann das für eine mögliche Garantenstellung des B eine Rolle spielen.
Schließlich ist B dadurch Unfallbeteiligter i.S.v. § 142 V
Solar
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 16 Aug 2006 - 17:12:04    Titel:

Zitat:

Wieso? Der setzt eine vorsätzliche KV als Grunddelikt voraus.


Stimmt... nevermind Embarassed

Zitat:
Prüf doch einfach erst das Vorsatzdelikt. Also §§ 211, 13.

Das kann ich ja nich machen, wenn ich erst das Anfahren prüfe... - denn dann bekomm ich ja so richtige Schwierigkeiten... Das würde ja nur dann gehen, wenn ich nur einen Handlungsabschnitt einbaue (womit ich mir aber wiederum den § 222 abschneiden würd)

Zitat:
Das kann für die Fahrlässigkeitsprüfung bei B relevant werden. Denn B ist ja zunächst einmal durch die von ihm gesetzte Bedingung kausal für den Tod geworden, also würde ich ihn auch anprüfen.


Hast du irgendwie Recht, hm... würdst du dann bei B hier wirklich ne fahrlässige Tötung durch das Anfahren annehmen? Ich find man kann da keine Vorhersehbarkeit ableiten... (Zumal schneidet mir das ganze ja dann die Probleme hinsichtlich der Anstiftung im folgenden ab)

Question
Shafirion
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Anmeldungsdatum: 01.04.2005
Beiträge: 1249
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BeitragVerfasst am: 16 Aug 2006 - 19:40:50    Titel:

Die Frage ist, ob es wirklich im Rahmen der Lebenserfahrung liegt, dass das Ablenken des Fahrers im Tod eines Fahrradfahres resultiert (Stichwort: atypischer Kausalverlauf). Wink
Shafirion
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Anmeldungsdatum: 01.04.2005
Beiträge: 1249
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 16 Aug 2006 - 19:43:01    Titel:

I.Ü. leuchtet mir nicht ganz ein, warum du unbedingt zwei Sachverhaltskomplexe machen willst. Der Sachverhalt drängt dies offensichtlich keinesfalls auf und du siehst ja selber, dass es dich aufbautechnisch vor unnötige Probleme stellt.
Solar
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 16 Aug 2006 - 20:10:02    Titel:

Naja, ohne die Aufsplittung komm ich nich zur Fahrlässigkeitsprüfung... Ich kann aber beim Ehemann nicht Fahrlässigkeit prüfen, wenn ich das bei der Frau garnicht angesprochen hab... Sonst wirds etwas wirr... Die Frage is ja überhaupt: Muss ich den ganzen fahrlässigen Tötungskram ansprechen oder nich?
Recht komisch
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Anmeldungsdatum: 22.07.2005
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Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 16 Aug 2006 - 22:31:58    Titel:

Gemeinhin sagt man zwar, daß ein Unfall auf Konkurrenzebene eine Zäsur darstellt, so daß man in die Sachverhaltskomplexe "vor dem Unfall/nach dem Unfall" aufteilen sollte; gleichwohl ergibt sich in dieser "klassischen" Fallkonstellation auch ein "klassisches" Aufbauproblem.
Zur Auflösung dessen empfehle ich einen Blick in Arzt, "Die Strafrechtsklausur", S. 69 f.; zu den damit zusammenhängenden Sachfragen Joecks, StudKomm StGB, § 211 Rn. 58 ff., sowie § 13 Rn. 64 ff.
_________________
Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.
- Dieter Hildebrandt
Solar
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 16 Aug 2006 - 22:34:08    Titel:

Wow danke, werd ich mir morgen gleich mal reinziehen!

[Edit]: Die Folgeprobleme, wie im Joecks zu finden, waren mir bereits bekannt, haben also nix direkt mit meinem Problem zu tun. Werde mir aber morgen mal den Arzt anschauen (hab den leider nich greifbar und muss dafür an die Uni), evtl. hilft der weiter. - Ich hoffe es zumindest! Bin offen für weitere Vorschläge!
Solar
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 17 Aug 2006 - 15:25:47    Titel:

Hab nochmal nachgedacht... eine fahrlässige Tötung durch B kann eigentlich nicht in Frage kommen.
Wir können doch maximal ne fahrlässige Tötung durch Mittäterschaft (was nicht möglich ist) annehmen, denn sonst stellen wir die Tat der A einmal als ihre und einmal als die des B hin, das geht ja nicht.
Er hat nur die F abgelenkt - aber nicht vorsätzlich. Also kann man § 222 nicht direkt bei ihm annehmen.
Mittäterschaft kommt nicht in Frage weil keine vorsätzliche Haupttat besteht (Beihilfe somit auch nicht) und Anstiftung oder mittelbare Täterschaft scheitern ebenfalls.
Also kommt man nicht dazu den G irgendwie wegen § 222 zu bestrafen.
Migga
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Anmeldungsdatum: 04.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 17 Aug 2006 - 16:37:58    Titel:

irgendwie erinnert mich dieser fall an einen klassischen BGH fall... ich meine mich zu erinnern, dass damals §§ 211, 13 einschlägig war...
so wie es bereits oben vorgeschlagen wurde und letztendlich gilt der Grundsatz im Strafrecht: Das schwerste Delikt immer zuerst prüfen!
jura sven
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Anmeldungsdatum: 19.04.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 29 Aug 2006 - 09:39:28    Titel: das ist doch ein teil der ha

sag mal, ist das nicht der letzte teil der starfr ha in fr??
hättest du kennzeichnen müssen-habe nämlich gesucht.

bin aber noch am anfang. so wie es scheint liegt der schwerpunkt wohl in letzten drittel, oder?

gruss
sven
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