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Verjährung bei arglistiger Täuschung auch im VVG?
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dariog
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27 Aug 2006 - 23:57:51    Titel: Verjährung bei arglistiger Täuschung auch im VVG?

Moin!

Ich bin ein Laie und bitte dementsprechend um Nachsicht falls die Frage gar nicht der Frage wert wäre... Laughing

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) steht, dass der Versicherer bei arglistiger Täuschung das Recht hat, den Vertrag anzufechten. Soweit ist mir auch alles klar.

Im BGB wird nun definiert was arglistige Täuschung ist und es gibt einen Absatz, der besagt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bis maximal 10 Jahre nach Abgabe einer Willenserklärung möglich ist.

1.) Gilt dieser Verjährungs-Passus des BGBs somit auch für den Fall von arglistiger Täuschung bei Versicherungsverträgen?
2.) Steht das BGB nun über dem VVG, da das BGB ja als Hauptgesetz und das VVG als Nebengesetz bezeichnet wird? Oder ist eine Anfechtung eines Versicherungsvertrages unbegrenzt lange möglich, weil im VVG selber keine Verjährungsfrist drinsteht?

Zur Erklärung warum ich das wissen will: Ich wollte einen Vertrag über Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, ich selber bin kerngesund und mich betrifft es dementsprechend auch nicht. Aber der Satz des Versicherungsmaklers "Wenn der Versicherungsfall erst nach 10 Jahren eintritt, ist es prinzipiell sowieso scheiß-egal was man bei den Gesundheitsfragen eingetragen hat" hat mich verwundert und mein Interesse geweckt, so dass ich selber versucht habe zu recherchieren, ob dem wirklich so ist.
Das würde ja prinzipiell bedeuten, dass beispielsweise ein Marfan-Patient (richtig, ich studier Medizin Very Happy), wo es bei richtiger Behandlung eigentlich erst ab ca. 50 Jahren zur Berufsunfähigkeit kommt, prinzipiell mit 25 oder 30 Jahren eine BU-Versicherung abschließen kann, indem er angibt, dass er kerngesund ist.
Wäre nett, wenn Ihr Juristen mir dazu ein Statement geben könntet.


Grüße

dariog
Mark123
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 1075

BeitragVerfasst am: 28 Aug 2006 - 00:45:10    Titel:

Hallo,

da müsste mal jemand ran, der vom versicherungsrecht Ahnung hat. Arglistige Täuschung hatte mal ne 30 Jahre Frist, welche dann aber auf 10 reduziert wurde.

In deinem Fall aber glaube ich, dass § 178k VVG einschlägig ist.

"Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. "

Ich denke in deinem Fall könnte die Versicherung unbegrenzt lange zurücktreten. Das einzige wo sich dieser Mensch dann eventuell vor Gericht retten könnte wäre die Arglist. Wenn er sich richtig dumm stellt, könnte man da als RA vielleicht etwas rausschlagen. Aber wenn er genau wusste, dass er mit 50 berufsunfähig wird, hätte er es in jedem Fall sagen müssen. In diesem Fall hätte er ja auch eine BU-versicherung bekommen, nur hätte man dann in den vertrag mit aufgenommen, dass die eventuell eintretene BU nicht aus der Krankheit Marfan (noch nie gehört) resultieren darf. Die Versicherung würde dann aber zum Beispiel zahlen, wenn ihm mit 35 nen Gabelstapler über den Fuß fährt (oder eventuell etwas weniger brutales).

Aber das sind sehr spezielle Fragen, für deren exakte Beantwortung man sich spezialisieren muss.
berentzen
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Anmeldungsdatum: 06.09.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 06 Sep 2006 - 00:25:07    Titel:

Hallo Leute,
in der Tat ist es eine interessante Frage. Ich habe neulich ein Buch von WISO gelesen (Oliver Heuchert: Risiko Breufsunfähigkeit) und mich mit dem Thema Berufsunfähigkeit auseinander gesetzt.

Dort werden zwei Sorten von Verträgen behandelt.
1. Altverträge, die vor 2003 geschlossen wurden. Dort sei eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für arglistige Täuschung vorgesehen.
2. Vertrage nach 2003, sehen eine Verjährung von 10 Jahren vor.

Jeweils gerechnet ab den Zeitpunkten von den Gesundheitsfragen (bei Nachversicherung mit erneuten Gesundheitsfragen beginnt die Frist wieder neu).

Ich fand das auch verwunderlich. Im Internet ist teilweise auch die Rede von "arglistige Täuschung verjährt nie". Es ist die Frage wie gut das WISO-Buch bezüglich diesem Punkt recherchiert ist und wie sich die Rechtsprechung in der Zukunft auch verhalten wird. (Das Versicherungsvertragsgesetz soll ja ab 2008 geändert werden.)

Falls jemand genaueres weiß, worauf sich auch die Aussage des Versicherungsmaklers genauer stützt, fände ich eine Rückmeldung klasse.
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