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Erklärung des Großen Senats zu Ministeriumsplänen

06.11.1998 - (idw) Eberhard-Karls-Universität Tübingen

Erklärung des Großen Senats zu Ministeriumsplänen


Der Große Senat der Universität Tübingen hat in seiner Sitzung am 5. November 1998 eine Erklärung verabschiedet zu den Plänen des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung und Kunst, die Organisations- und Leitungsstrukturen der Landesuniversitäten mit einem im Universitätsgesetz festgeschriebenen Einheitsmodell neu zu regeln. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Die Universität Tübingen bekennt sich zu einer auf klar geregelte Verantwortlichkeiten und effizienten Einsatz der Ressourcen gerichteten Organisations- und Leitungsstruktur. Die erfolgreiche Durchführung und innovative Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und wissenschaftlicher Dienstleistung setzt jedoch voraus, daß die Mitglieder das Handeln der Universität mittragen und mitverantworten.

Deshalb strebt die Universität Tübingen ein Organisations- und Leistungsmodell an, das einerseits eine klare Trennung von strategischen und operativen Entscheidungen beinhaltet und die Mitwirkung externer Sachverständiger vorsieht, das andererseits jedoch eine angemessene Beteiligung der Mitgliedergruppen an den Entscheidungsfindungsprozessen wahrt. Insbesondere möchte die Universität am Verwaltungsrat als dem für grundsätzliche finanzwirtschaftliche, planerische und organisatorische Entscheidungen zuständigen gewählten Gremium festhalten. Ein Hochschulrat als inneruniversitäres Kontrollorgan, dessen Mitglieder nicht mehr gewählt, sondern bestellt werden, und das etwa zur Hälfte aus externen Mitgliedern besteht, widerspricht den Vorstellungen der Universität von ihrer Eigenverantwortlichkeit und Autonomie.

Der Große Senat der Universität Tübingen fordert deshalb den Gesetzgeber im Land Baden-Württemberg auf, den Gestaltungsfreiraum, den das neue Hochschulrahmengesetz für die Neuordnung der Organisations- und Leitungsstrukturen bietet, an die Landesuniversitäten weiterzugeben und nicht durch eine restriktive Landesgesetzgebung einzuschränken (vgl. Empfehlung 8 der Hochschulstrukturkommission, HSK-Bericht vom Juni 1998, Seite 238). Ein im Universitätsgesetz festgeschriebenes Einheitsmodell für die Organisation und Leitung der Landesuniversitäten das den Wettbewerb um die beste Lösung behindern würde, lehnt der Große Senat ab und erklärt, daß die Universität Tübingen gewillt und in der Lage ist, ihre Organisations- und Leitungsstruktur durch Anpassung der Grundordnung an die veränderten Anforderungen selbst auszugestalten.
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