Strafrecht 1.Semester
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Athene Junior Member


Anmeldungsdatum: 30.04.2007 Beiträge: 74 Wohnort: auf dem Mond
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Verfasst am: 04 Jul 2007 - 18:38:00 Titel: |
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Wenn ich mit der Prüfung mit § 223 fertig bin, muss ich denn bei § 224 I Nr. 2 noch definieren, was eine Waffe ist? Ich meine, es ist doch selbstverständlich, dass das Fahrtenmesser eine Waffe ist
Und danke nochmal für die zahlreichen Beiträge, habt mir echt geholfen.. |
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Marina85 Senior Member


Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4764 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 04 Jul 2007 - 18:46:25 Titel: |
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Athene hat folgendes geschrieben: |
Wenn ich mit der Prüfung mit § 223 fertig bin, muss ich denn bei § 224 I Nr. 2 noch definieren, was eine Waffe ist? Ich meine, es ist doch selbstverständlich, dass das Fahrtenmesser eine Waffe ist
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Siehst du, Def. wäre besser , denn ein Fahrtenmesser ist keine Waffe, da Waffen nur solche im technischen Sinne (=ihrer Natur nach zu Verletzungen bestimmt) sind; ein Fahrtenmesser ist jedoch eigentlich für Wanderungen/Jagd bestimmt (wikipedia ).
Gefährliche Werkzeuge hingegen sind Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer konkreten Verwendung dazu geeignet sind, dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen. Und dies ist der Fall, wenn man mit einem Fahrtenmesser jemanden in den Bauch sticht. |
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Athene Junior Member


Anmeldungsdatum: 30.04.2007 Beiträge: 74 Wohnort: auf dem Mond
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Verfasst am: 04 Jul 2007 - 19:32:46 Titel: |
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ok, dann schreibe ich das so und definiere gef. Werkzeug
Danke |
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