Zivilrecht | 1. Staatsexamen | Rechtswissenschaft | Universität München

Zivilrecht | Rechtswissenschaft
06.07.2001
Art der Hochschule:
Universität
Prüfungsort:
München
Studienfach:
Rechtswissenschaft
Art der Prüfung:
1. Staatsexamen
Prüfungsfach:
Zivilrecht
Dauer:
50-60 Minuten
Note:
2;
Konntest du mit einem selbst gewählten Thema beginnen?
keine Angabe
Versucht der Prüfer bei Schwierigkeiten zu helfen?
keine Angabe
Prüfungsablauf / Tipps
Hr. ***** ist ein ausgesprochen freundlicher Prüfer, der jeden Prüfling so weit es nur ging unterstützte. Wenn jemand nicht mehr weiter wusste, führte er ihn durch zum Teil sehr deutliche Hinweise auf die Lösung hin. Er lobte jeden geglückten Schritt, womit er allen ziemlich erfolgreich ihre Nervosität nahm.
Prüfungsfragen
Folgender Sachverhalt: Malermeister M und Hausbesitzer H vereinbaren Malerarbeiten im Haus. Ein Preis wurde nicht vereinbart. Nach Fertigstellung begehen beide am 5.4.01 das Haus, wobei H den M für die ausgesprochen gelungenen Arbeiten lobt. am 20.4.01 geht dem H eine Rechnung über 1000,- DM für die Arbeiten zu. Am 5.5.01 schreibt M, da bislang keine Zahlung erfolgte, eine Zahlungsaufforderung, die am 6.5.01 dem H zugeht.

Später im Verlauf der Prüfung folgende SV-Erweiterung: Farbenhändler F hat gegen den M eine Forderung i.H.v. 1000,- DM für gekaufte Farbe. Sie schließen folgende Vereinbarung: „Damit der F auch einmal zu seinem Geld kommt, trete ich ihm hiermit meine Forderung gegen den H ab.“ Der M hat aber mit seinem Fahrzeug aus Unachtsamkeit den Zaun des H beschädigt, wobei ein Schaden i.H.v. 500,- DM entstanden ist. Als F bei H 1000,- DM einfordert, macht H diesen Schaden geltend. F wendet ein, der Schadensersatzanspruch sei verjährt.

Von diesem SV ausgehend wurden im wesentlichen folgende Themen besprochen, wobei das Gespräch teilweise etwas vom SV abgelenkt wurde, aber immer wieder darauf zurück kam.

Materiell:
- Qualifizierung des Vertrags zwischen M und H als Werkvertrag, § 631.
- Stillschweigende Vereinbarung der Vergütung, § 632 I. Abgrenzung taxmäßige Vergütung, übliche Vergütung, § 632 II.
- Begriff und Funktion der Abnahme in § 640.
- Gefahrtragung, § 644
- Vollendung statt Abnahme, § 646
- Kündigungsrecht des Bestellers, § 649
- Verzug, insbesondere Verzugszinsen, § 288, Art. 229 EGBGB
- Fälligkeit mit Abnahme, § 641 I 1
- „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“, § 284 III. Auslegung der Norm, insbesondere Ablehnung der teleologischen Reduktion.
- Änderung beabsichtigt durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
- Anspruchsgrundlage für SchadErs: §§ 823 I, II BGB, 7 I StVG. Ausgleichspflicht bei § 17 StVG
- Verjährung eines deliktischen Anspruchs, § 852
-Erfüllungswirkung der Abtretung? Abgrenzung Annahme an Erfüllungs Statt – Annahme erfüllungshalber. Bedeutung des § 364 I, II.
- Aufrechnung, § 406, §§ 387 ff, insbesondere Wirkung der Aufrechnung, Zeitpunkt des sich zur Aufrechnung geeignet Gegenübertretens
- § 390 S. 2
- § 393: Hier zum einen die aktive Forderung, zum anderen nur Fahrlässigkeit

Prozessual:
- Zuständigkeit des AG, § 23 Nr. 1GVG
- Notwendigkeit einer Schlichtung, § 15 a I Nr. 1 EGZPO, Art. 1 Nr. 1 BaySchlG

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